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Gesetz über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:13.07.2005 Inkrafttreten01.01.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2017 bis 27.07.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2020 (Brem.GBl. S. 792), geändert durch Gesetz vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 973)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 305
Gliederungsnummer:2040-a-11

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juris-Abkürzung: VersVorsAErG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-a-11
juris-Abkürzung:VersVorsAErG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-a-11
Gesetz über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer
Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen
Vom 28. Juni 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2017 bis 27.07.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2020 (Brem.GBl. S. 792), geändert durch Gesetz vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 973)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Errichtung

Es wird ein Fonds mit dem Namen „Rücklage zur Versorgungsvorsorge“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bremen errichtet.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Anstalt bildet mit ihrem Kapitalstock eine Rücklage zur Finanzierung der Versorgung der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der ruhelohnberechtigten Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen. Hierzu zählen auch die diesen als Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zu gewährenden Beihilfen.

(2) Die Anstalt kann auf der Basis entsprechender Vereinbarungen gegen Aufwandsentschädigung auch Rücklagen für die Eigenbetriebe, Sonderhaushalte, Gesellschaften und andere Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bilden, sofern diese eigene Versorgungslasten tragen und Zuführungen von freiwilligen Mitteln im Sinne von § 3 leisten oder Rückstellungen für Versorgungsanwartschaften ihrer Beschäftigten zu bilden haben.

(3) Die Anstalt erstattet dem Land und der Stadtgemeinde Bremen auf Anforderung Versorgungsaufwendungen bis zur Höhe der erwirtschafteten Kapitalerträge nach Abzug der Aufwendungen nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 4. Der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Einrichtungen nach Absatz 2 werden Versorgungsaufwendungen auf Anforderung bis zur Höhe der Zuführungen zuzüglich der Zinserträge erstattet.

(4) Mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Einrichtungen werden Ansprüche Dritter gegen die Anstalt nicht begründet.

(5) Der Anstalt können gegen Aufwandsentschädigung vom Senat der Freien Hansestadt Bremen und vom Magistrat Bremerhaven sowie den sonstigen Einrichtungen nach Absatz 2 durch Vereinbarung weitere Aufgaben, die in sachlichem Zusammenhang mit der Versorgungsvorsorge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und der Richter sowie der ruhelohnberechtigten Beschäftigten oder mit der Bildung von Rückstellungen, insbesondere für Altersteilzeit, stehen, übertragen werden.

§ 3
Zuführungen und Anlage der Mittel

(1) Der Kapitalstock nach § 2 bildet sich aus jährlichen Zuführungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven und der Eigenbetriebe, Sonderhaushalte, Gesellschaften und anderen Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden sowie den daraus erzielten Zinsen. Die Höhe der jährlichen Zuführungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bestimmt sich nach

1.

den aus Versorgungszuschlägen erzielten Einnahmen,

2.

den Unterschiedsbeträgen, die sich aus der Verminderung der Bezügebestandteile nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes ergeben sowie

3.

weiteren, von der Bürgerschaft mit dem jeweiligen Haushalt gesondert festzusetzenden Beträgen.

Die Höhe der Zuführungen der Stadtgemeinde Bremerhaven und von sonstigen Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 richtet sich nach den von diesen hierfür im jeweiligen Haushalt oder Wirtschaftsplan vorgesehenen Mitteln oder den in der Vereinbarung mit diesen Einrichtungen festgelegten Beträgen.

(2) Die Anstalt legt die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in verbrieften Forderungen im Sinne des § 1807 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Produkte oder bei Emittenten mit vergleichbarer Bonität an. Näheres, insbesondere zur Vergleichbarkeit der Bonität, regelt die Senatorin für Finanzen in Anlagerichtlinien. Der Handel der Mittel und die Verwaltung der Vermögensanlagen kann der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg-Bremen oder anderen Dritten ganz oder teilweise übertragen werden. Hierfür sollen keine Kosten erstattet werden.

(3) Das Anstaltsvermögen nach § 2 fällt bei Auflösung der Anstalt anteilig an das Land und die Stadtgemeinde Bremen sowie an die Stadtgemeinde Bremerhaven und die übrigen Einrichtungen nach § 2 Abs. 2. Die Anteilshöhe ergibt sich aus der Höhe der geleisteten Zuführungen (einschließlich nicht entnommener Kapitalerträge).

§ 4
Organ, Geschäftsführung, Vertretung

(1) Organ der Anstalt ist die Direktorin oder der Direktor. Sie oder er leitet die Anstalt, nimmt die Geschäftsführung wahr und vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Anstalt ist in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis des Landes Bremen hauptamtlich oder hauptberuflich tätig und übt die Tätigkeit als Direktorin oder Direktor der Anstalt im Nebenamt oder als nebenberufliche Tätigkeit aus. Sie oder er wird von der Senatorin für Finanzen für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Es kann eine Stellvertretung von der Senatorin für Finanzen bestellt werden. Soweit erforderlich regelt die Senatorin für Finanzen die weitere Vertretung.

(3) Die Senatorin für Finanzen entscheidet, ob und in welcher Höhe dem Organ der Anstalt eine zu pauschalierende Vergütung für seine Tätigkeit zu zahlen ist. Die Höhe der Vergütung hat sich an der Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst zu orientieren.

(4) Die Haftung des Organs der Anstalt richtet sich nach den für Beamtinnen und Beamte der Freien Hansestadt Bremen geltenden Vorschriften.

§ 5
Verwaltung und Finanzwesen

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Anstalt gelten die §§ 105 bis 111 der Landeshaushaltsordnung. Der Abschluss ist von der Senatorin für Finanzen zu prüfen.

(2) Die Anstalt erstellt für den Fonds ab 1. Januar 2005 für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Erträge und die Aufwendungen darzustellen sind. Der Wirtschaftsplan wird vom staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss der Bremischen Bürgerschaft festgestellt.

(3) Die Anstalt stellt am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung auf. Diese wird der Haushaltsrechnung der Freien Hansestadt Bremen beigefügt. In der Jahresrechnung sind der Bestand einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Erträge und Aufwendungen getrennt nach Land, Stadtgemeinde und den weiteren Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 nachzuweisen.

(4) Der für die Tätigkeit der Anstalt erforderliche Personal-, Sach- und Investitionsbedarf wird der Senatorin für Finanzen erstattet. Dies gilt auch für die Nutzung der Verwaltungseinrichtungen.

(5) Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der mit den Aufgaben der Landeshauptkasse betrauten Stelle wahrgenommen.

§ 6
Anstaltsträger und Aufsicht

(1) Träger der Anstalt ist die Freie Hansestadt Bremen, die diese für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten hat.

(2) Die Anstalt untersteht der Aufsicht der Senatorin für Finanzen. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Anstalt.

§ 7
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 28. Juni 2005

Der Senat


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