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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2017 - Pflegezeit und Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter - Anlage: Pflegezeit/Familienpflegezeit

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:29.05.2017
Fassung vom:29.05.2017
Gültig ab:29.05.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 62a BremBG, § 62b BremBG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2017 - Pflegezeit und Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter - Anlage: Pflegezeit/Familienpflegezeit

ANLAGE

Die Regelungen im Überblick:


kurzzeitige Arbeitsverhinderung


akuter Pflegefall



Pflegezeit


Teilzeitbeschäftigung oder vollständige Freistellung vom Dienst



Familienpflegezeit


längerfristige Pflege, Teilzeitbeschäftigung



gem. § 19 Absatz 1 Nr. 5 Bremische Urlaubsverordnung



§ 62a BremBG



§ 62b BremBG



kurzzeitige Arbeitsverhinderung

bis zu 10 Arbeitstage



Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung

von bis zu 6 Monaten



Teilzeitbeschäftigung mit mind. 15 Stunden wöchentlich

von bis zu 24 Monaten



Weiterzahlung der Besoldung



pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung



pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung



Anspruch auf Beihilfe


Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung



Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung




Betreuung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase

von bis zu 3 Monaten





Beihilfeberechtigung besteht auch bei vollständiger Freistellung vom Dienst



Beihilfeberechtigung besteht



besondere Förderungsmöglichkeit durch Vorschuss



besondere Förderungsmöglichkeit durch Vorschuss


Antragsfristen


Kurzfristig


10 Arbeitstage


8 Wochen



Soll eine Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden, so muss sie sich zeitlich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist in dieser Konstellation spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen. Ausnahme: die Betreuung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase.






Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zusammen auf insgesamt 24 Monate je (minderjähriger) pflegebedürftiger naher Angehöriger oder (minderjährigem) pflegebedürftigem nahen Angehörigen begrenzt.




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