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Verordnung über die Erstattung von Kosten bei der Vollstreckung rückständiger Rundfunkforderungen

Veröffentlichungsdatum:13.06.2017 Inkrafttreten01.01.2018
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 262
Gliederungsnummer:225-b-10
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Erstattung von Kosten bei der Vollstreckung rückständiger Rundfunkforderungen vom 6. Juni 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 262)"

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juris-Abkürzung: RdFunkGebErstV BR 2018
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-b-10
juris-Abkürzung:RdFunkGebErstV BR 2018
Ausfertigungsdatum:06.06.2017
Gültig ab:01.01.2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2017, 262
Gliederungs-Nr:225-b-10
Verordnung über die Erstattung von Kosten
bei der Vollstreckung rückständiger Rundfunkforderungen
Vom 6. Juni 2017
Zum 09.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des Artikels 1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 273 - 225-c-1) und § 11 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448 - 202-b-2) verordnet der Senat:

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§ 1

(1) Der für jeden Fall der Inanspruchnahme der zuständigen Vollstreckungsbehörden von der Rundfunkanstalt zu erstattende Verwaltungsaufwand, ohne Gebühren und Auslagen, wird auf 28,50 Euro festgesetzt.

(2) Die Erstattung von nicht beigetriebenen Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vollstreckung nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege bleibt hiervon unberührt.

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§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erstattung von Kosten bei der Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren vom 11. Oktober 1983 (Brem.GBl. S. 518 - 225-b-10) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 6. Juni 2017

Der Senat

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