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Ortsgesetz zur Ausführung der §§ 18 und 38a des Bremischen Landesstraßengesetzes in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:25.05.1979 Inkrafttreten09.02.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.02.1999 bis 16.05.2000Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 2 geändert, § 3 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 26.11.2020 (Brem.GBl. S. 1670)
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 195

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juris-Abkürzung: §18StrGBRHVAOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:§18StrGBRHVAOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz zur Ausführung der §§ 18 und 38a des
Bremischen Landesstraßengesetzes in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 22. März 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.02.1999 bis 16.05.2000
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, § 3 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 26.11.2020 (Brem.GBl. S. 1670)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung aufgrund des § 18 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) vom 20. Dezember 1976 (Brem. GBl. S. 341 - 2182-a-1) beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Gebiete nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BremLStrG

(1) Als Gebiete, in denen die Ausübung der nichtgewerblichen Werbung durch das Tragen von Plakaten, das Verteilen von Handzetteln oder Werbemitteln und durch den Handverkauf von Zeitungen mit besonderen Gefahren verbunden ist, werden festgelegt:

1.

die Hafengebiete;

2.

die Straße Obere Bürger, Gemarkung Bremerhaven, Flur 6, 7 und 42 sowie die Brücke über den Alten Hafen zwischen Obere Bürger und dem Deutschen Schiffahrtsmuseum, Gemarkung Bremerhaven, Flur 42 und IV, in dem in den Plänen vom 14. und 20. April 1978 im Widmungsverfahren festgestellten räumlichen Umfang.

(2) Die Grenzen der Gebiete nach Absatz 1 sind in Pläne rot eingetragen, die bei der Ortspolizeibehörde zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Je eine Ausfertigung der Pläne ist im Stadtarchiv der Stadt Bremerhaven hinterlegt.

§ 2
Sondernutzungen

(1) Die Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 BremLStrG gilt als widerruflich erteilt für:

1.

bewegliche Sonnendächer (Markisen) einschließlich der Seitenstücke, Fahnen und Wimpel, sofern sie mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche beginnen und von der Fahrbahn einen Abstand von mindestens 70 cm einhalten;

2.

das nichtgewerbsmäßige Waschen von Personenkraftwagen mit Wasser; das gilt nicht für das Waschen der Unterseite, das Abspritzen, das Waschen unter Verwendung von Zusätzen, das Waschen auf Gehwegen einschließlich der unbefestigten Randstreifen von Gehwegen;

3.

öffentliche Briefkästen und Fernsprechstellen;

4.

das Herausstellen und Heraushängen von Waren während der Ladenöffnungszeiten nach dem Ladenschlußgesetz auf Gehwegen von mindestens 2,50 m Tiefe und auf dem an die Betriebsgrundstücke angrenzenden Klinkerstreifen in der Fußgängerzone in der Bgm.-Smidt-Straße, sofern die herauszustellende Ware einschließlich Regale, Ständer u. a. eine Gesamttiefe von 0,50 m vor dem angrenzenden Betriebsgrundstück nicht überschreitet.

(2) Die Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 BremLStrG darf nicht erteilt werden für:

1.

das Waschen von Fahrzeugen, soweit die Erlaubnis nicht nach Absatz 1 Nr. 2 als erteilt gilt;

2.

die gewerbliche Werbung durch das Tragen von Plakaten oder Verteilen von Handzetteln oder Werbemitteln innerhalb der in § 1 festgelegten Gebiete;

3.

das Aufstellen von Werbestellschildern einschließlich des Anlehnens oder Aufhängens von Schildern an Bäumen, Lichtmasten oder sonstigen anderen Zwecken dienenden Masten und Pfählen

a)

zum Zwecke der gewerblichen Werbung;

b)

zum Zwecke der nichtgewerblichen Werbung innerhalb der in § 1 bezeichneten Gebiete;

4.

das Aufhängen von auf festem Material aufgebrachten Plakaten an Bäumen, Lichtmasten oder sonstigen anderen Zwecken dienenden Masten und Pfählen zum Zwecke der politischen Werbung der Parteien und Wählervereinigungen;

5.

das Aufstellen von Werbestellschildern einschließlich des Anlehnens von Schildern an Bäumen, Lichtmasten oder sonstigen anderen Zwecken dienenden Masten und Pfählen zum Zwecke der politischen Werbung der Parteien und Wählervereinigungen in der Straße Karlsburg nördlich des Erich-Koch-Weser-Platzes, in der Bürgermeister-Smidt-Straße zwischen Theodor-Heuss-Platz und Lloydstraße und auf dem Theodor-Heuss-Platz sowie außerhalb dieser Bereiche und der in § 1 bezeichneten Gebiete in einem Zeitraum von mehr als 6 Wochen vor dem Tag der Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zur Bremischen Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven;

6.

das Aufstellen von Werbestellschildern zum Zwecke der politischen Werbung der Parteien und Wählervereinigungen, sofern die Größe der Schilder die Maße 841 mm x 1189 mm unter- oder 841 mm x 2378 mm überschreitet.


§ 3
Hausnumerierung

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die mit den festgesetzten Hausnummern versehenen Nummernschilder anzubringen. Die Kosten für die Hausnumerierung sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 22. März 1979

Magistrat der Stadt Bremerhaven

gez. Lenz

Oberbürgermeister


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