|
|
Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung aufgrund des § 18 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) vom 20. Dezember 1976 (Brem. GBl. S. 341 - 2182-a-1) beschlossene Ortsgesetz:
(1) Als Gebiete, in denen die Ausübung der nichtgewerblichen Werbung durch das Tragen von Plakaten, das Verteilen von Handzetteln oder Werbemitteln und durch den Handverkauf von Zeitungen mit besonderen Gefahren verbunden ist, werden festgelegt:
die Hafengebiete;
die Brücke über den Alten Hafen zwischen Obere Bürger und dem Deutschen Schiffahrtsmuseum, Gemarkung Bremerhaven, Flur 42 und IV, in dem in den Plänen vom 14. und 20. April 1978 im Widmungsverfahren festgestellten räumlichen Umfang.
(2) Die Grenzen der Gebiete nach Absatz 1 sind in Pläne rot eingetragen, die bei der Ortspolizeibehörde zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Je eine Ausfertigung der Pläne ist im Stadtarchiv der Stadt Bremerhaven hinterlegt.
(1) Die Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 BremLStrG gilt als widerruflich erteilt für:
bewegliche Sonnendächer (Markisen) einschließlich der Seitenstücke, Fahnen und Wimpel, sofern sie mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche beginnen und von der Fahrbahn einen Abstand von mindestens 70 cm einhalten;
das nichtgewerbsmäßige Waschen von Personenkraftwagen mit Wasser; das gilt nicht für das Waschen der Unterseite, das Abspritzen, das Waschen unter Verwendung von Zusätzen, das Waschen auf Gehwegen einschließlich der unbefestigten Randstreifen von Gehwegen;
öffentliche Briefkästen und Fernsprechstellen;
das Herausstellen und Heraushängen von Waren während der Ladenöffnungszeiten nach dem Ladenschlußgesetz auf Gehwegen von mindestens 2,50 m Tiefe und auf dem an die Betriebsgrundstücke angrenzenden Klinkerstreifen in der Fußgängerzone in der Bgm.-Smidt-Straße, sofern die herauszustellende Ware einschließlich Regale, Ständer u. a. eine Gesamttiefe von 0,50 m vor dem angrenzenden Betriebsgrundstück nicht überschreitet.
(2) Die Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 BremLStrG darf nicht erteilt werden für:
das Waschen von Fahrzeugen, soweit die Erlaubnis nicht nach Absatz 1 Nr. 2 als erteilt gilt;
die gewerbliche Werbung durch das Tragen von Plakaten oder Verteilen von Handzetteln oder Werbemitteln innerhalb der in § 1 festgelegten Gebiete;
das Aufstellen von Werbestellschildern einschließlich des Anlehnens oder Aufhängens von Schildern an Bäumen, Lichtmasten oder sonstigen anderen Zwecken dienenden Masten und Pfählen
zum Zwecke der gewerblichen Werbung;
zum Zwecke der nichtgewerblichen Werbung innerhalb der in § 1 bezeichneten Gebiete;
das Aufstellen von Werbestellschildern einschließlich des Anlehnens oder Aufhängens von Schildern an Bäumen, Lichtmasten oder sonstigen anderen Zwecken dienenden Masten und Pfählen zum Zwecke der politischen Werbung der Parteien und Wählervereinigungen in der Straße Karlsburg, in der Bürgermeister-Smidt-Straße zwischen Theodor-Heuss-Platz und Lloydstraße und auf dem Theodor-Heuss-Platz sowie außerhalb dieser Bereiche und der in § 1 bezeichneten Gebiete in einem Zeitraum von mehr als 6 Wochen vor dem Samstag vor der Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zur Bremischen Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven.