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Der Rektor der Universität Bremen hat am 31. Januar 2017 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Hochschulreformgesetzes vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263), die vom Akademischen Senat der Universität Bremen aufgrund von § 33 Absatz 3 b) BremHG und § 11 der Bremischen Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom 14. September 2016 (Brem. GBl. S. 585) beschlossene Ordnung über die Zugangsprüfung für den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Bewerbung und Zulassung zur Zugangsprüfung, Immatrikulation ins Vorbereitungsstudium |
§ 3 | Zugangsprüfung an der Universität Bremen |
§ 4 | Prüfungsformen der Zugangsprüfung |
§ 5 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
§ 6 | Ergebnis der Zugangsprüfung |
§ 7 | Wiederholung |
§ 8 | Prüfungsausschuss |
§ 9 | Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen |
§ 10 | Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß |
§ 11 | Inkrafttreten und Veröffentlichung |
Diese Ordnung regelt die Durchführung der Zugangsprüfung gemäß der Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung - BAHZV) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für eine Zugangsprüfung zugelassen werden kann, wer bis zum 15. Januar eines Jahres online einen Antrag auf Zulassung zur Zugangsprüfung in der vorgesehenen Form stellt und folgende Voraussetzungen erfüllt:
Nachweis der Teilnahme am Test für ausländische Studierende (TestAS), der von der Gesellschaft für akademische Studienvorbereitung und Testentwicklung e.V. (g.a.s.t.) angeboten wird, mit einem Testergebnis im Kerntest von mindestens 90 Punkten sowie einem studienfeldspezifischen Modul mit mindestens 100 Punkten, ersatzweise einer Gesamtsumme von 190 Punkten aus beiden Testteilen; TestAS-Zertifikat über den Kerntest und für die gewünschte Fachrichtung gemäß den Anlagen 1.
Nachweis über die Bewertung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung durch die Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen (uni-assist) mit der Empfehlung zum Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung.
Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens sowie Nachweis fortgesetzten Spracherwerbs mit dem Ziel-Niveau C1.
Angabe des Clusters nach § 3 Absatz 3, innerhalb dessen die Zugangsprüfung abgelegt werden soll, sowie des Studiengangs, für welchen die Zulassung zum Studium prioritär angestrebt wird.
Alle Urkunden über den Nachweis der Qualifikation sind bei der Antragstellung in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Sind Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt, ist eine Übersetzung durch eine vereidigte Übersetzerin bzw. einen vereidigten Übersetzer in amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.
(2) Auf die Zulassung zu einer Zugangsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Universität Bremen kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Zugangsprüfung nach Maßgabe der für die Prüfungsdurchführung verfügbaren personellen und sachlichen Mittel begrenzen.
(3) Bei Teilnahmebegrenzung erfolgt die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach der Rangfolge des arithmetischen Mittels des erzielten TestAS-Ergebnisses im Kerntest und im studienfeldspezifischen Testmodul. Das Gesamtergebnis wird mit einer Nachkommastelle ausgewiesen. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Ergänzend können Bewerberinnen und Bewerber besondere Umstände, die für eine Zulassung sprechen, geltend machen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem gewählten Studiengang vorgemerkt ist,
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(4) Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber sind nur für das jeweilige Semester zur Teilnahme am Qualifikationsprogramm im Rahmen der Zugangsprüfung berechtigt und werden für den Zeitraum der Teilnahme befristet als Vorbereitungsstudierende gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 BremHG an der Universität Bremen eingeschrieben.
(5) Nicht ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen ablehnenden Bescheid, welcher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
(1) Die Zugangsprüfung wird bezogen auf ein Cluster nach Absatz 3 an der Universität Bremen abgelegt. Sie wird nur in dem Semester angeboten, das einem möglichen Studienbeginn an der Universität Bremen vorangeht.
(2) Die Zugangsprüfung umfasst den studienfeldbezogenen TestAS sowie eine weitere schriftliche und eine mündliche Prüfungsleistung in deutscher Sprache. Die jeweils geforderten Prüfungs- und Studienleistungen sowie ggf. praktischen Anteile der Zugangsprüfung in den Clustern zu Absatz 3 sind in den Anlagen 1a bis 1d beschrieben.
(3) Die Universität Bremen bietet in Kooperation mit den anderen staatlichen Hochschulen im Land Bremen während des einsemestrigen Vorbereitungsstudiums der Zugangsprüfung ein Qualifizierungsprogramm an. Dieses ist inhaltlich geclustert, entsprechend der studienfeldspezifischen Module des TestAS.
Es sind die folgenden:
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften (MIN)
Ingenieurwissenschaften (Ing
Wirtschaftswissenschaften (WiWi)
Geistes- und Sozialwissenschaften (GW/SW).
Für das Verfahren der Zugangsprüfung gelten ergänzend die Bestimmungen des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Prüfungsformen der Zugangsprüfung richten sich nach den Vorgaben in Abschnitt II des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Prüfungsleistungen werden durch Noten differenziert beurteilt. Für die Benotung sind folgende Noten zu verwenden:
- | 1 | = | sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung; |
- | 2 | = | gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
- | 3 | = | befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
- | 4 | = | ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
- | 5 | = | mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine benotete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 4,0 bewertet wurde.
(1) Die Zugangsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn neben der erfolgreichen Teilnahme am TestAS alle zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen der Zugangsprüfung gemäß Anlage 1 erfolgreich abgeschlossen worden sind.
(2) Über die bestandene Zugangsprüfung erstellt die Universität Bremen ein Zeugnis, welches die Gesamtnote, sämtliche Prüfungsleistungen sowie das Ergebnis des Tests für ausländische Studierende aufführt. Darüber hinaus wird bescheinigt, für welches studienfeldspezifische Cluster und mit welchem Gesamtergebnis die Zugangsberechtigung erworben wurde.
(3) Die Gesamtnote der durch die Zugangsprüfung erworbenen Zugangsberechtigung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des erzielten Ergebnisses im Kerntest des TestAS, im studienfeld-spezifischen Modul des TestAS und den benoteten Prüfungsleistungen gemäß Anlagen 1.
(4) Die Umrechnung der TestAS-Ergebnisse in Notenwerte erfolgt gemäß der Umrechnungstabelle in Anlage 2.
(5) Die Gesamtnote wird mit einer Nachkommastelle ohne Rundung ausgewiesen; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.
(6) Die Bewertung und das Ergebnis der Zugangsprüfung werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens sechs Wochen nach dem Termin der letzten Prüfungsleistung mitgeteilt. Der Bescheid über die bestandene oder nicht bestandene Zugangsprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Die Wiederholung eines nicht bestandenen Teils der Zugangsprüfung ist einmal, zum nächsten angebotenen Termin der Zugangsprüfung, möglich.
(2) Bei einer Wiederholung der Zugangsprüfung müssen nicht bestandene Leistungen wiederholt werden.
(3) Die Wiederholung einzelner bereits bestandener (Prüfungs-)Leistungen der Zugangsprüfung sowie die Wiederholung der gesamten bestandenen Zugangsprüfung ist ausgeschlossen.
(4) Bei einer Bewerbung für eine weitere Zugangsprüfung in einem anderen Cluster entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anrechnung bereits erworbener Teilleistungen.
(1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Universität Bremen einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
drei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.
(3) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist je eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter wird tätig, wenn die oder der Vertretene bei Sitzungen verhindert ist.
(4) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, beratend als Sachverständige zu den Sitzungen hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Akademischen Senat der Universität Bremen nach Gruppen getrennt gewählt.
(6) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben verantwortlich. Er beschließt abschließend über:
die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
Bestehen und Nicht-Bestehen der Zugangsprüfung,
die Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen,
die Festsetzung von Anmeldeterminen für Prüfungen,
die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern,
die Ausgabe von Zeugnissen,
die Ausgabe von Bescheiden.
(7) Zu Bescheiden und Widerspruchsrechten sowie zu Prüfenden und Prüfungsorganen gelten ergänzend die Bestimmungen des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin oder der Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Bearbeitungsdauer oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(2) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BerzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) in der jeweils geltenden Fassung werden ermöglicht. Eine Ablegung von Prüfungen ist trotz Beurlaubung möglich. Wiederholungsprüfungen müssen nicht abgelegt werden.
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn ein Prüfling an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung ohne triftigen Grund nicht teilnimmt oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Die für den Rücktritt oder die Säumnis geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests notwendig.
(2) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende bzw. die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüfung fortsetzen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
(3) Hat der Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung beeinflusst und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Zugangsprüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringung getäuscht wurde, für „nicht bestanden“ und die Zugangsprüfung für nicht abgeschlossen erklären.
Anlage 1a: Studiengangspezifische Regelungen - Cluster MIN: Mathematik,
Informatik, Naturwissenschaften
TestAS
Bewerbungsvoraussetzung für den studienpraktischen Teil der Zugangsprüfung ist die Teilnahme an einem zum Studiengang einschlägigen studienfeldspezifischen Testmodul sowie das Erreichen eines Mindestwertes im Kern- und Fachtest.
Studiengang | Mindestwert im TestAS - | Mindestwert im TestAS - |
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters MIN: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften | MIN: Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften PL: Klausur, mind. 100 Punkte | PL: Klausur, mind. 90 Punkte |
Pflichtmodule des studienvorbereitenden Semesters zur Zugangsprüfung
Studiengang | Verpflichtende Module | Prüfungs-/Studienleistung |
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters MIN: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften | Modul Studienfelderkundung | SL: Lerntagebuch |
Modul Einführung Studienfeld | SL: Lerntagebuch | |
Modul Grundlagen/Methoden | SL: Lerntagebuch, Übungsaufgaben | |
Modulübergreifende Prüfung der oben genannten Module | PL: 1 schriftliche Prüfung und 1 mündliche Prüfung | |
Modul Deutsch als Fachsprache | SL: Aktive Teilnahme | |
Modul Prüfungsvorbereitung | SL: Aktive Teilnahme |
Anlage 1b: Studiengangspezifische Regelungen - Cluster ING:
Ingenieurswissenschaften
TestAS
Bewerbungsvoraussetzung für den studienpraktischen Teil der Zugangsprüfung ist die Teilnahme an einem zum Studiengang einschlägigen studienfeldspezifischen Testmodul sowie das Erreichen eines Mindestwertes im Kern- und Fachtest.
Studiengang | Mindestwert im TestAS - | Mindestwert im TestAS - |
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters ING: Ingenieurswissenschaften | ING: Ingenieurswissenschaften | PL: Klausur, mind. 90 Punkte |
Pflichtmodule des studienvorbereitenden Semesters zur Zugangsprüfung
Studiengang | Verpflichtende Module | Prüfungs-/Studienleistung |
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters ING: Ingenieurswissenschaften | Modul Studienfelderkundung | SL: Lerntagebuch |
Modul Einführung Studienfeld | SL: Lerntagebuch | |
Modul Grundlagen/Methoden | SL: Lerntagebuch, Übungsaufgaben | |
Modulübergreifende Prüfung der oben genannten Module | PL: 1 schriftliche Prüfung und 1 mündliche Prüfung | |
Modul Deutsch als Fachsprache | SL: Aktive Teilnahme | |
Modul Prüfungsvorbereitung | SL: Aktive Teilnahme |
Anlage 1c: Studiengangspezifische Regelungen - Cluster WiWi:
Wirtschaftswissenschaften
TestAS
Bewerbungsvoraussetzung für den studienpraktischen Teil der Zugangsprüfung ist die Teilnahme an einem zum Studiengang einschlägigen studienfeldspezifischen Testmodul sowie das Erreichen eines Mindestwertes im Kern- und Fachtest.
Studiengang | Mindestwert im TestAS - | Mindestwert im TestAS - |
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters WiWi: Wirtschaftswissenschaften | WiWi: Wirtschaftswissenschaften PL: Klausur, mind. 100 Punkte | PL: Klausur, mind. 90 Punkte |
Pflichtmodule des studienvorbereitenden Semesters zur Zugangsprüfung
Studiengang | Verpflichtende Module | Prüfungs-/Studienleistung |
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters WiWi: Wirtschaftswissenschaften | Modul Studienfelderkundung | SL: Lerntagebuch |
Modul Einführung Studienfeld | SL: Lerntagebuch | |
Modul Grundlagen/Methoden | SL: Lerntagebuch, Übungsaufgaben | |
Modulübergreifende Prüfung der oben genannten Module | PL: 1 schriftliche Prüfung und 1 mündliche Prüfung | |
Modul Deutsch als Fachsprache | SL: Aktive Teilnahme | |
Modul Prüfungsvorbereitung | SL: Aktive Teilnahme |
Anlage 1d: Studiengangspezifische Regelungen - Cluster GW / SW: Geistes-
und Sozialwissenschaften
TestAS
Bewerbungsvoraussetzung für den studienpraktischen Teil der Zugangsprüfung ist die Teilnahme an einem zum Studiengang einschlägigen studienfeldspezifischen Testmodul sowie das Erreichen eines Mindestwertes im Kern- und Fachtest.
Studiengang | Mindestwert im TestAS - | Mindestwert im TestAS - |
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters GKG: Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften | GKG: Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften PL: Klausur, mind. 100 Punkte | PL: Klausur, mind. 90 Punkte |
Pflichtmodule des studienvorbereitenden Semesters zur Zugangsprüfung
Studiengang | Verpflichtende Module | Prüfungs-/Studienleistung |
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters GKG: Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften | Modul Studienfelderkundung | SL: Lerntagebuch |
Modul Einführung Studienfeld | SL: Lerntagebuch | |
Modul Deutsch als Fachsprache | SL: Lerntagebuch | |
Modulübergreifende Prüfung der oben genannten Module | PL: 1 schriftliche Prüfung und 1 mündliche Prüfung | |
Modul Grundlagen/Methoden | SL: Aktive Teilnahme, Übungsaufgaben | |
Modul Prüfungsvorbereitung | SL: Aktive Teilnahme |
Anlage 2: Umrechnung der TestAS-Ergebnisse
Standardwert | ≥125 | 124 | 123 | 122 | 121 | 120 | 119 | 118 | 117 | 116 | 115 | 114 | 113 | 112 | 111 |
Note | 1,0 | 1,1 | 1,1 | 1,2 | 1,3 | 1,3 | 1,4 | 1,4 | 1,5 | 1,6 | 1,6 | 1,7 | 1,7 | 1,8 | 1,9 |
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Standardwert | 110 | 109 | 108 | 107 | 106 | 105 | 104 | 103 | 102 | 101 | 100 | 99 | 98 | 97 | 96 |
Note | 1,9 | 2,0 | 2,0 | 2,1 | 2,2 | 2,2 | 2,3 | 2,3 | 2,4 | 2,4 | 2,5 | 2,6 | 2,6 | 2,7 | 2,8 |
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Standardwert | 95 | 94 | 93 | 92 | 91 | 90 | 89 | 88 | 87 | 86 | 85 | 84 | 83 | 82 | 81 |
Note | 2,8 | 2,9 | 2,9 | 3,0 | 3,1 | 3,1 | 3,2 | 3,2 | 3,3 | 3,4 | 3,4 | 3,5 | 3,6 | 3,7 | 3,7 |
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Standardwert | 80 | 79 | 78 | 77 | ≤76 |
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Note | 3,8 | 3,8 | 3,8 | 3,9 | 4,0 |