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Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 7. Juni 2017 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Hochschulreformgesetzes vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „International Relations: Global Governance and Social Theory“ (Kurztitel: „International Relations“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts
(abgekürzt M. A.)
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „International Relations“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 listet die zu absolvierenden Module mit den jeweiligen Prüfungsanforderungen auf.
(3) Der Studiengang gliedert sich wie folgt:
Theories and Issues of Global Governance
Changing Context of Global Governance
Theorizing Social Order and Change
Methodology
Alle zu den Studienabschnitten gehörenden Module sind Pflichtmodule.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Module werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(5) Alle Module werden in englischer Sprache durchgeführt.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot einer Prüfung kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) In Modulen, die mit einer Kombinationsprüfung - also mit einer Modulprüfung mit mehreren benoteten und ggf. unbenoteten Leistungen - abgeschlossen werden, wird das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO angewendet.
(6) Die Benotung von Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage des § 16 AT MPO. Die Berechnung der Modulnote bei Kombinationsprüfungen erfolgt auf der Grundlage der in den Modulbeschreibungen ausgewiesenen Angaben zur Gewichtung der benoteten Prüfungsleistungen.
(7) Alle Prüfungen werden in englischer Sprache durchgeführt.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im begleitenden Seminar sind Studienleistungen zu erbringen, das Modul wird mit der Masterarbeit abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP des Pflichtbereichs.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 7 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 im Masterstudiengang „International Relations: Global Governance and Social Theory“ ihr Studium aufnehmen und an der Universität Bremen immatrikuliert sind.
Genehmigt, Bremen, den 6. Juli 2017
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1: Studienverlaufsplan Masterstudiengang „International Relations“
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 5: Zugangsvoraussetzungen zu Modulen (entfällt)
Anlage 6: Vorlage für die Masterurkunde, englischsprachig
Anlage 1: Studienverlaufsplan Masterstudiengang „International Relations“
Der Studienverlaufsplan stellt eine dringende Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.
Studienabsc | Theories and Issues of | Changing Context of | Theorizing Social Order and | Methodology | ∑ 120 | |
1.Jahr | 1. Sem. | Actors, Institutions and Global Governance (IR-A1) | International History (IR-B1) | Modern Social Theory (IR-C1) | Research Design (IR-D1) | 30 CP |
2. Sem. | International Political Economy (IR-A2) | Transformations of the State (IR-B2) | Social Theory and International Relations (IR-C2) | Advanced Quantitative Methods (IR-D2) | 30 CP | |
2. Jahr | 3. Sem. | War and Peace (IR-A3) | Legalization and International Law (IR-B3) | Normative Theories of International Order (IR-C3) | Advanced Qualitative Methods (IR-D3) | 30 CP |
4. Sem. | Module Master Thesis (incl. Supporting Seminar) | 30 CP |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2: Modulliste und Prüfungsanforderungen
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL/SL | Anbieter: |
IR-A1 | Actors, Institutions, and Global Governance | 7,5 | KP | PL: 3 | JU |
IR-A2 | International Political Economy | 7,5 | KP | PL: 3 | JU |
IR-A3 | War and Peace | 7,5 | KP | PL: 2 | UB |
IR-B1 | International History | 7,5 | KP | PL: 3 | JU |
IR-B2 | Transformations of the State | 7,5 | KP | PL: 3 | UB |
IR-B3 | Legalization and International Law | 7,5 | KP | PL: 3 | JU |
IR-C1 | Modern Social Theory | 7,5 | KP | PL: 3 | UB |
IR-C2 | Social Theory and International Relations | 7,5 | KP | PL: 3 | UB |
IR-C3 | Normative Theories of International Order | 7,5 | KP | PL: 2 | UB |
IR-D1 | Research Design | 7,5 | KP | PL: 2 | UB |
IR-D2 | Advanced Quantitative Methods | 7,5 | KP | PL: 3 | JU |
IR-D3 | Advanced Qualitative Methods | 7,5 | KP | PL: 4 | JU |
IR-MAT | Module Master Thesis (incl. Supporting Seminar) | 30 | KP | PL: 1 | UB/JU |
K.-Ziffer = Kennziffer, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet); SL = Studienleistung (unbenotet)
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, |
wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E- Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.