Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 201027.01.2010
Inhaltsverzeichnis06.07.2017 bis 21.05.2019
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen27.01.2010
§ 1 - Geltungsbereich27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 2 - Qualifikationsziele, Prüfungszweck und Akademischer Grad27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 3 - Regelstudienzeit und Studienumfang06.07.2017
§ 4 - Studienaufbau27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 5 - Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte06.07.2017 bis 30.09.2021
§ 6 - Lehrveranstaltungsarten27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 7 - Masterprüfung27.01.2010 bis 30.09.2021
Abschnitt II - Prüfungsformen27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 8 - Schriftliche Prüfungen27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 9 - Mündliche Prüfungen06.07.2017 bis 30.09.2021
§ 10 - Masterarbeit06.07.2017 bis 23.06.2020
§ 11 - Kolloquium zur Masterarbeit27.01.2010 bis 21.05.2019
Abschnitt III - Durchführung von Prüfungen27.01.2010
§ 12 - Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden Öffentlichkeit von Prüfungen27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 13 - Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen06.07.2017 bis 17.03.2021
§ 14 - Nachteilsausgleich27.01.2010
§ 15 - Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub27.01.2010 bis 21.05.2019
§ 16 - Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 17 - Versäumnis und Rücktritt06.07.2017 bis 23.06.2020
§ 18 - Täuschung und Ordnungsverstoß27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 19 - Bestehen und Nichtbestehen06.07.2017 bis 30.09.2021
§ 20 - Wiederholung von Prüfungen06.07.2017 bis 30.09.2021
§ 21 - Fristen für die Wiederholung von Prüfungen06.07.2017 bis 23.06.2020
§ 22 - Anerkennung und Anrechnung06.07.2017 bis 30.09.2021
§ 23 - Ungültigkeit der Masterprüfung27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 24 - Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten06.07.2017
§ 25 - Zeugnis der Masterprüfung und Masterurkunde27.01.2010 bis 30.09.2021
Abschnitt IV - Prüfende und Prüfungsorgane27.01.2010
§ 26 - Prüfungsausschuss27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 27 - Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer27.01.2010
Abschnitt V - Schlussbestimmungen27.01.2010
§ 28 - Übergangsregelung und Inkrafttreten27.01.2010
Anlagen27.01.2010 bis 30.09.2021
Anlage 1 - Zeugnis und Urkunde27.01.2010 bis 25.01.2022
Anlage 2 - Diploma Supplement27.01.2010 bis 30.09.2021
Anlage 3 - Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen27.01.2010 bis 30.09.2021

Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.07.2010 Inkrafttreten06.07.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.07.2017 bis 21.05.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.01.2022 (Brem.ABl. S. 49; 2024 S. 409)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 517

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ATUniMAPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ATUniMAPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen
der Universität Bremen
Vom 27. Januar 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.07.2017 bis 21.05.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.01.2022 (Brem.ABl. S. 49; 2024 S. 409)
[Inhaltsübersicht]
Abschnitt I:Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Qualifikationsziele, Prüfungszweck und Akademischer Grad
§ 3Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4Studienaufbau
§ 5Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte
§ 6 Lehrveranstaltungsarten
§ 7Masterprüfung
Abschnitt II:Prüfungsformen
§ 8Schriftliche Prüfungen
§ 9Mündliche Prüfungen
§ 10Masterarbeit
§ 11Kolloquium zur Masterarbeit
Abschnitt III:Durchführung von Prüfungen
§ 12Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, Öffentlichkeit von Prüfungen
§ 13Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen
§ 14Nachteilsausgleich
§ 15Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub
§ 16Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten
§ 17Versäumnis und Rücktritt
§ 18Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 19Bestehen und Nichtbestehen
§ 20Wiederholung von Prüfungen
§ 21Fristen für die Wiederholung von Prüfungen
§ 22Anerkennung und Anrechnung
§ 23Ungültigkeit der Masterprüfung
§ 24Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25Zeugnis der Masterprüfung und Masterurkunde
Abschnitt IV:Prüfende und Prüfungsorgane
§ 26Prüfungsausschuss
§ 27Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
Abschnitt V:Schlussbestimmungen
§ 28Übergangsregelung und Inkrafttreten
Anlagen

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Der Allgemeine Teil der Master-Prüfungsordnungen (AT-MPO) gilt nach Maßgabe von § 28 für alle Masterstudiengänge der Universität Bremen. In hochschulübergreifenden Studiengängen können Abweichungen vom vorliegenden Allgemeinen Teil genehmigt werden. In der fachspezifischen Prüfungsordnung werden Regelungen zu Aufbau und Inhalt des Studiums auf Grundlage dieser Ordnung getroffen.

§ 2
Qualifikationsziele, Prüfungszweck und Akademischer Grad

(1) Im Masterstudium sollen die Studierenden ihre im Bachelorstudium erworbenen Fach- und Methodenkenntnisse vertiefen und erweitern. Die Absolventinnen/Absolventen sollen

1.

die Fähigkeit besitzen, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbstständig zu arbeiten, dabei wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden anzuwenden und ihre Bedeutung und Reichweite für die Lösung komplexer wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Problemstellungen zu reflektieren,

2.

fachliche Zusammenhänge auch innerhalb breiter (oder multidisziplinärer) Kontexte überblicken können und in der Lage sein, neues Wissen zu erwerben und zu integrieren,

3.

ihre Schlussfolgerungen und das Wissen und die Prinzipien, die ihnen zugrunde liegen, klar kommunizieren können, sowohl an Expertinnen/Experten als auch an Laien.

(2) Durch die Masterprüfung gemäß § 7 soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen/Kandidaten die Fähigkeiten gemäß Absatz 1 erworben haben.

(3) Für die bestandene Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Arts (M. A.), Master of Science (M. Sc.), Master of Engineering (M. Eng.) oder Master of Law (LL. M.) vergeben. Die Vergabe des Grades richtet sich nach § 25 Absatz 6.

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Der Gesamtumfang des Studiums beträgt in der Regel 120 Leistungspunkte (Credit Points CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) (Creditpoints = CP); dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Semestern. Er kann in Ausnahmefällen 90 CP umfassen; dies entspricht einer Regelstudienzeit von drei Semestern. Bei Intensivstudiengängen kann eine abweichende Regelung vorgesehen werden. Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester, Auslandssemester und Prüfungszeiten ein. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt die Anzahl der im gesamten Studium zu erwerbenden Leistungspunkte fest.

(2) Durch das Lehrangebot gemäß den fachspezifischen Bestimmungen und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens ist sicherzustellen, dass das Masterstudium, einschließlich sämtlicher Prüfungen, innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei soll auch auf die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen Rücksicht genommen werden.

(3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ein Teilzeitstudium zulassen. Die Regelungen hierzu sind in einer gesonderten Ordnung festgelegt.

§ 4
Studienaufbau

(1) Masterstudiengänge mit einem Studienumfang von 120 Leistungspunkten bestehen in der Regel aus einem Vollfach. Abweichend von Satz 1 bestehen Masterstudiengänge mit dem Abschlussgrad Master of Education aus zwei bzw. drei Studienfächern und einem Professionalisierungsbereich. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen und legt die zu erwerbenden Leistungspunkte fest.

(2) Für Masterstudiengänge mit einem Studienumfang von 90 Leistungspunkten gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Masterstudiengänge mit dem Abschluss Master of Education beinhalten einen Professionalisierungsbereich, der Module der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik umfasst. Näheres regelt die fachspezifische Prüfungsordnung.

(4) Masterstudiengänge (mit Ausnahme von Master of Education Studiengängen) können Module für den General Studies Bereich vorsehen. Im General Studies Bereich erwerben Studierende mehrere der folgenden Kompetenzen: allgemeine bzw. fachübergreifende Methodenkompetenz, Genderkompetenz, kommunikative, interkulturelle und soziale Kompetenz. Ebenso umfasst der Bereich Lehrangebote, die der akademischen Allgemeinbildung oder der Berufsfelderkundung dienen.

(5) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen für ein Zwei- bzw. Drei-Fächerstudium mit dem Berufsziel Lehramt an öffentlichen Schulen werden nach Maßgabe des Bremer Lehrerausbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Für das nicht-schulische Berufsfeld sprechen die Studiengänge Empfehlungen für Fächerkombinationen aus, die den Studierenden in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt Anzahl, Titel (Modulbezeichnung), Leistungspunktumfang der Module, Modulvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen. Sie weist einen Musterstudienplan, der eine Empfehlung für einen Studienverlauf darstellt, aus. Grundsätzlich gilt dabei, dass für Prüfungsinhalte, -fristen, -arten, -verfahren etc. die Prüfungsordnung desjenigen Fachs gilt, das das Modul bzw. die Veranstaltung und die Prüfung anbietet.

§ 5
Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheiten.

(2) Modultypen sind Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule. Die fachspezifische Prüfungsordnung weist den Modultyp eines Moduls aus. Im Pflichtbereich sind die Pflichtmodule von allen Studierenden zu belegen. Im Wahlpflichtbereich wählen die Studierenden aus einem durch die fachspezifische Prüfungsordnung vorgegebenen Katalog von Wahlpflichtmodulen in einem vorgegebenen Leistungspunkteumfang. Im Wahlbereich wählen die Studierenden Wahlmodule in einem durch die fachspezifische Prüfungsordnung vorgegebenen Leistungspunkteumfang.

(3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist, erbracht werden können. Vor Beginn des letzten Studiensemesters ist von der Kandidatin/dem Kandidaten anzugeben, welche Wahlmodule in die Masterprüfung einfließen sollen.

(4) Ein Modul soll so konzipiert werden, dass es im Regelfall innerhalb eines Semesters absolviert werden kann. Es kann sich auch über zwei aufeinanderfolgende Semester erstrecken, wenn dies aus inhaltlichen Gründen erforderlich ist. Ein Modul mit Ausnahme der Masterarbeit umfasst in der Regel 3, 6, 9 oder 12 Leistungspunkte.

(5) Der Umfang der Masterarbeit ist mit 15 bis 30 Leistungspunkten in der fachspezifischen Prüfungsordnung festzulegen. Sofern ein Kolloquium vorgesehen ist, sind Leistungspunkte für das Kolloquium dabei mit eingeschlossen.

(6) Jedem Modul werden Leistungspunkte (Credit Points = CP) entsprechend dem European Credit Transfer System zugeordnet. Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden. Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitszeit von 30 Stunden. Das Curriculum ist so gestaltet, dass pro Semester 30 Leistungspunkte erworben werden können. Abweichungen bis zu 3 Leistungspunkten sind möglich.

(7) Leistungspunkte können nicht für eine bloße Teilnahme an Modulen vergeben werden, sondern ihre Vergabe setzt den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Modulprüfung voraus.

(8) Jedes Modul wird mit einer studienbegleitenden Modulprüfung abgeschlossen. Eine Modulprüfung kann aus einer Prüfungs- oder einer Studienleistung bestehen oder aus einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren Prüfungs- und Studienleistungen, die auch miteinander kombiniert werden können, besteht. Näheres, insbesondere Anzahl, Art und Umfang dieser Nachweise sowie deren Gewichtung bei der Ermittlung der Modulnote werden in der Modulbeschreibung festgelegt, die den Studierenden vor Veranstaltungsbeginn in geeigneter Weise bekannt zu geben ist. In der Regel muss jede Prüfungsleistung innerhalb einer Kombinationsprüfung bestanden sein. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ein Kompensationsprinzip vorsehen. Die Modulprüfung kann auch aus Teilprüfungen bestehen, die in der fachspezifischen Prüfungsordnung ausgewiesen werden.

(9) Eine Prüfungsleistung wird benotet. Eine Studienleistung wird mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet, sie kann benotet werden. Die Note dient der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und wird bei der Festlegung der Modulnote oder Gesamtnote nicht berücksichtigt.

(10) Prüfungs- und Studienleistungen dürfen in einem Modul in der Regel nicht Zulassungsvoraussetzung für eine andere im Modul abzulegende Prüfungsleistung sein. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann, sofern dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist, abweichend von Satz 1 vorsehen, dass Studienleistungen nicht Bestandteil der Modulprüfung sind und rechtzeitig vor der Modulprüfung erbracht sein müssen (Prüfungsvorleistungen). Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Fristen, zu denen Prüfungsvorleistungen erbracht sein müssen.

(11) Eine Modulprüfung ist studienbegleitend, wenn sie in dem Semester, in dem das Modul endet, erstmalig angeboten und bewertet wird.

(12) Im Modulhandbuch sind universitätseinheitlich für jedes Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodul die gemäß den Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz erforderlichen Beschreibungen festzuhalten.

§ 6
Lehrveranstaltungsarten

(1) Ziele und Inhalte des Studiums werden durch die in der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit deren Lehrformen vermittelt. Es können insbesondere folgende Lehrveranstaltungen festgelegt werden:

-

Vorlesungen,

-

Übungen,

-

Seminare,

-

Sprachlehrveranstaltungen,

-

Projektstudien/Projektseminare,

-

Praktika,

-

Begleitseminar zur Masterarbeit,

-

Betreute Selbststudieneinheiten,

-

Exkursionen.

In der fachspezifischen Prüfungsordnung können weitere Lehrveranstaltungsarten oder Kombinationen von Lehrveranstaltungsarten vorgesehen werden.

(2) Alle Lehrveranstaltungen finden innerhalb von Modulen statt. Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen, bei denen bereits im Rahmen des Bachelorstudiengangs Prüfungen abgelegt worden sind und deren Ergebnis in die Gesamtnote eingegangen ist, können im Masterstudiengang nicht mehr gewählt werden.

§ 7
Masterprüfung

Die Masterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungen nach § 5 Absatz 8, der Masterarbeit und gegebenenfalls dem Kolloquium über das Thema der Masterarbeit.

Abschnitt II
Prüfungsformen

§ 8
Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen sind Klausuren oder sonstige schriftliche Leistungen. Als sonstige schriftliche Leistung gelten Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte.

(2) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann weitere Prüfungsformen vorsehen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann den Studierenden für die einzelnen Prüfungen verschiedene Prüfungsformen zur Wahl stellen. Die Wahlmöglichkeiten können von der Veranstalterin/dem Veranstalter eingegrenzt werden.

(3) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin/des Prüfers auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit), wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar ist.

(4) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt mindestens 45 und höchstens 180 Minuten. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Regelung vorsehen. Klausuren können auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. In diesem Fall sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung Regelungen über die Tätigkeit von Prüfungsausschuss und Prüfenden bei der Aufgabenerstellung sowie über die Bestehensvoraussetzungen und Notenvergabe zu treffen. Eine schriftliche Prüfung kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

(5) Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde.

(6) In Projektarbeiten wird die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung und Präsentation von größeren Arbeiten im Team gelernt.

(7) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum behandelten Aufgaben.

(8) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird.

(9) Bei der Abgabe einer schriftlichen Arbeit, die nicht unter Aufsicht erarbeitet wurde, hat die/der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Internetquellen.

§ 9
Mündliche Prüfungen

(1) Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem Studierende darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen sind hochschulöffentlich, wenn die Kandidatin/der Kandidat nicht widerspricht. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung und Bekanntgabe der Note. Studierende, die sich im gleichen Prüfungszeitraum zu dieser Prüfung gemeldet haben, sind als Hochschulöffentlichkeit nicht zugelassen. Die Kandidatin/der Kandidat kann in jedem Fall eine Person ihres/seines Vertrauens, die Mitglied der Universität ist, zu einer mündlichen Prüfung und zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hinzuziehen.

(2) Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15 und maximal 45 Minuten betragen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen. Die Veranstalterin/der Veranstalter kann in mündlichen Prüfungen den Studierenden ermöglichen, Prüfungsgegenstände vorzuschlagen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von der/dem Prüfenden und der/dem Beisitzenden unterzeichnet.

(3) Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragsthemas vorgesehen werden.

(4) Als sonstige mündliche Prüfungen gelten z.B. Präsentationen oder Fachbeiträge und das Kolloquium. § 8 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Dauer des Kolloquiums wird abweichend in § 11 Absatz 2 geregelt.

§ 10
Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist Bestandteil der Masterprüfung. Die Masterarbeit kann in ein Modul eingebettet sein, das zusätzlich eine oder mehrere begleitende Lehrveranstaltungen umfasst.

(2) Mit der Masterarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Die Masterarbeit kann bei geeigneter Themenstellung auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag individuell zuzuordnen ist. Die individuelle Zuordnung soll aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten erfolgen. Der insgesamt erforderliche Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinausgehen; die Arbeit der Einzelnen muss den Anforderungen an eine Masterarbeit genügen.

(4) Die Kandidatin/der Kandidat kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Betreuerin/des vorgeschlagenen Betreuers muss vorliegen. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit beantragt, kann die Gruppe Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Dem Vorschlag für die Betreuerin/den Betreuer ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Auf Antrag vermittelt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin/einen Betreuer.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit enthält, sofern die fachspezifische Prüfungsordnung dies ermöglicht, die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden soll; ggf. sind die Gruppenmitglieder zu benennen.

(6) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den zuständigen Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema werden aktenkundig gemacht. Mit der Ausgabe des Themas bestellt der Prüfungsausschuss die Betreuerin/den Betreuer als Prüferin/Prüfer. Die weitere Prüferin/der weitere Prüfer wird spätestens mit Abgabe der Arbeit bestellt.

(7) Das Thema einer Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten acht Wochen zurückgegeben werden. Das Thema kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin/des Kandidaten zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen, vom Prüfungsausschuss auszugeben. Bei der Wiederholung der Masterarbeit gilt Satz 1.

(8) Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine abweichende Regelung dazu vorsehen. Die Entscheidung, ob andere als die in Satz 1 genannten Sprachen zugelassen werden, trifft der Prüfungsausschuss.

(9) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Bearbeitungszeit der Masterarbeit unter Berücksichtigung des Umfangs an Leistungspunkten, die der Masterarbeit zugeordnet wurden. Der Prüfungsausschuss kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigen. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die höchstmögliche Verlängerungsfrist, sie darf ein Drittel der Bearbeitungszeit nicht überschreiten. In Fällen außergewöhnlicher Härte kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren.

(10) Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher schriftlicher Ausfertigung sowie auch auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium beim Prüfungsamt einzureichen. Bei der postalischen Zusendung an die Prüfungsstelle gilt das Datum des Eingangs im Prüfungsamt als Abgabedatum. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht.

(11) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel - insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internetquellen - benutzt hat, und die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen.

(12) Die Masterarbeit ist von der Betreuerin/dem Betreuer und einer weiteren Lehrperson aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten nach § 27 schriftlich zu beurteilen. Die Bewertung der Masterarbeit soll von beiden Prüferinnen/Prüfern innerhalb von acht Wochen erfolgen; der Prüfungsausschuss kann Prüferinnen/Prüfern, die eine hohe Zahl von Masterarbeiten begutachten müssen eine angemessen längere Frist einräumen.

(13) Die Benotung der Masterarbeit oder des von der einzelnen Kandidatin/einzelnen Kandidaten zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüferinnen/Prüfer unter Berücksichtigung von § 16. Beträgt die Notendifferenz zwei volle Notenstufen oder mehr oder benotet eine Prüferin/ein Prüfer die Arbeit als nicht bestanden, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine weitere Prüferin/einen weiteren Prüfer. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der beiden besten Bewertungen. Die Masterarbeit kann in diesem Fall nur als bestanden gelten, wenn mindestens zwei Prüfende die Arbeit mit „ausreichend“ oder besser bewerten. Nach abschließender Feststellung der Bewertung der Masterarbeit werden der Kandidatin/dem Kandidaten die Gutachten und die Bewertungen zur Kenntnis gegeben.

(14) Wird die Masterarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Die Absätze 1 - 13 gelten entsprechend. Der Antrag auf erneute Zulassung zur Masterarbeit muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Benotung gestellt werden.

§ 11
Kolloquium zur Masterarbeit

(1) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Kandidatin/der Kandidat in einem Kolloquium zur Masterarbeit nachweisen muss, dass sie/er in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Masterarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. Die Zulassung zum Kolloquium setzt voraus, dass die Masterarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet ist. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Termin, spätestens zwölf Wochen nach Abgabe der Masterarbeit stattfinden.

(2) Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüferinnen/Prüfern der Masterarbeit als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 20 und höchstens ca. 60 Minuten, sie ist bei einer Gruppenprüfung angemessen zu verlängern.

(3) Das Kolloquium wird unabhängig von der Masterarbeit benotet. Ist die Note des Kolloquiums nicht mindestens „ausreichend“, so wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten das Kolloquium einmal wiederholt. Wird binnen zwei Wochen kein Antrag gestellt oder wird das Kolloquium bei der Wiederholung nicht bestanden, so gilt die Masterarbeit als „nicht bestanden“. Bei einer Wiederholung der Masterarbeit gibt es auch für das Kolloquium zwei neue Prüfungsversuche.

(4) Aus der Note für die Masterarbeit und der Note für das Kolloquium wird unter Berücksichtigung von § 16 eine gemeinsame Note gebildet.

Abschnitt III
Durchführung von Prüfungen

§ 12
Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden Öffentlichkeit von Prüfungen

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann für Einzelprüfungen Prüferinnen/Prüfer vorschlagen, wenn die Prüfungsform dafür geeignet ist. Das Vorschlagsrecht kann im Rahmen der Veranstaltungsplanung in der Weise eingeschränkt werden, dass nur die lehrenden Dozentinnen/Dozenten die auf die Veranstaltungen folgende Prüfung abnehmen. Die Beisitzerin/der Beisitzer soll im Einvernehmen mit der Kandidatin/dem Kandidaten bestellt werden. Der Prüfungsausschuss soll die Vorschläge berücksichtigen; sie begründen keinen Anspruch. Sofern die vorgeschlagene Prüferin/der vorgeschlagene Prüfer ablehnt, bestellt der Prüfungsausschuss unverzüglich eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer.

(2) Mündliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden und in der Regel von einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen; schriftliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden bewertet. Eine Prüfung, die für die Kandidatin/den Kandidaten die letzte Wiederholungsmöglichkeit ist und von deren Bestehen die Fortsetzung des Studiums abhängt, müssen von zwei Prüfenden abgenommen bzw. bewertet werden.

(3) Prüfungen sind - mit Ausnahme von mündlichen Prüfungen - nicht öffentlich. Eine Vertreterin/ein Vertreter des Rektors kann an Prüfungen als Beobachterin/Beobachter teilnehmen. Auf Wunsch der Kandidatin/des Kandidaten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 13
Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen

(1) Zur Teilnahme an einer Prüfungsleistung in einem Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul ist eine Anmeldung beim zuständigen Prüfungsausschuss erforderlich. Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu gewähren, wenn die Kandidatin/der Kandidat an der Universität Bremen oder einer Universität, mit der ein entsprechendes Kooperationsabkommen besteht, im betreffenden Studiengang immatrikuliert ist,

-

keine Prüfung in demselben oder einem verwandten Studiengang „endgültig nicht bestanden“ hat und

-

sich fristgerecht zu der jeweiligen Prüfung gemeldet hat.

(2) Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Wintersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 10. Januar erfolgen. Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Sommersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 30. Juni erfolgen. Findet eine Prüfung vor dem jeweiligen Anmeldetermin statt, muss die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein.

(3) Findet das Modul in Form einer Blockveranstaltung statt, werden die Anmeldefristen in der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt.

(4) Das Abmelden von einer Prüfung, die im Wintersemester stattfindet, ist bis zum 31. Januar, das Abmelden von einer Prüfung, die im Sommersemester stattfindet, ist bis zum 30. Juni ohne Angabe von Gründen beim Prüfungsamt möglich. Eine spätere Abmeldung ist bis zu zwei Wochen vor dem Erbringen der Leistung auf Antrag unter Angabe von wichtigen Gründen beim zuständigen Prüfungsausschuss möglich. Findet die Prüfung vor dem jeweiligen in Satz 1 festgelegten Abmeldetermin statt, muss die Abmeldung bis spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgen.

(5) Im Falle des Nichterscheinens ohne gemäß § 17 Absatz 1 anerkannte Gründe gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(6) Anmeldungen zu und Abmeldungen von Studien- und Prüfungsleistungen haben in der vom zuständigen Prüfungsamt festgelegten Form zu erfolgen.

§ 14
Nachteilsausgleich

Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin/der Kandidat glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahren ausgeglichen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

§ 15
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub

Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BerzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) in der jeweils geltenden Fassung werden ermöglicht. Eine Ablegung von Prüfungen ist trotz Beurlaubung möglich. Wiederholungsprüfungen müssen nicht abgelegt werden.

§ 16
Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, in der Regel spätestens vier Wochen nach der Prüfung erfolgen. In Studiengängen mit großen Studierendenzahlen kann die fachspezifische Prüfungsordnung eine sechswöchige Bewertungszeit vorsehen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der/vom jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1=Sehr gut=Eine sehr hervorragende Leistung
2=Gut=Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3=Befriedigend=Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4=Ausreichend=Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5=Nicht ausreichend=Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Wird eine Modulprüfung als Kombinationsprüfung durchgeführt oder sind Teilprüfungen vorgesehen, wird aus den Prüfungsnoten der einzelnen Teilleistungen ein nach Leistungspunkten gewichteter arithmetischer Mittelwert errechnet. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Gewichtung vorsehen. Bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende bildet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. Die Modulnote N ergibt sich aus dem berechneten Wert W gemäß

W ≤ 1,15 :N = 1,0
1,15 < W ≤ 1,50 :N = 1,3
1,50 < W ≤ 1,85 : N = 1,7
1,85 < W ≤ 2,15 :N = 2,0
2,15 < W ≤ 2,50 :N = 2,3
2,50 < W ≤ 2,85 :N = 2,7
2,85 < W ≤ 3,15 : N = 3,0
3,15 < W ≤ 3,50 :N = 3,3
3,50 < W ≤ 3,85 :N = 3,7
3,85 < W ≤ 4,00 :N = 4,0
4,00 < W : N = 5,0

(4) Die Gesamtnote aller Prüfungen wird folgendermaßen ermittelt: Modulnoten, die Noten von Einzelprüfungen und die Note der Masterarbeit gehen in die Berechnung der Gesamtnote mit zwei Stellen nach dem Komma ein. Jede Note wird mit den zugehörigen CP multipliziert. Die Produkte werden addiert. Die Summe wird durch die Gesamtzahl der CP dividiert, die aufgrund benoteter Prüfungen erworben wurden. Nicht benotete Prüfungen werden nicht berücksichtigt. Gesamtnoten werden mit zwei Stellen nach dem Komma ausgewiesen. Fachspezifische Prüfungsordnungen können eine abweichende Regelung vorsehen.

(5) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt
bis einschließlich 1,50
sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,51
bis einschließlich 2,50
gut,
bei einem Durchschnitt von 2,51
bis einschließlich 3,50
befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,51
bis einschließlich 4,00
ausreichend.

Bei überragenden Leistungen (Durchschnitt von 1,00 - 1,25) wird die Gesamtnote „Mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Bei der Berechnung werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Zusätzlich zu den Noten nach den Absätzen 3 - 5 werden ECTS-Grades für Modulprüfungen und für die Abschlussprüfung vergeben, sofern eine gesonderte Ordnung der Universität Bremen dies vorsieht.

Grade A=die besten 10% aller Studierenden, die die Prüfung erfolgreich bestanden haben
Grade B=die nächsten 25%,
Grade C=die nächsten 30%,
Grade D=die nächsten 25%,
Grade E=die nächsten 10%.

§ 17
Versäumnis und Rücktritt

(1) Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen für sie/ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie/er eine Prüfung, zu der sie/er angetreten ist, ohne triftigen Grund abbricht. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder die Frist gemäß § 21 Absatz 1 überschritten wird.

(2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder einer/eines von ihr/ihm zu pflegenden nahen Angehörigen gleich. Bei Rücktritt von einer Prüfung aufgrund der Krankheit einer/eines pflegebedürftigen Angehörigen ist zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und ein Nachweis über die Pflegetätigkeit einzureichen. Erkennt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.

§ 18
Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht eine Kandidatin/ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die/der zuständige Prüfende oder die/der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die Kandidatin/der Kandidat kann die Prüfung fortsetzen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(2) Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über benutzte Quellen (Plagiat) gelten als Täuschungsversuch, wenn Passagen, die veröffentlichten Arbeiten entnommen wurden, nicht als Zitat ausgewiesen sind.

(3) Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der während einer Prüfung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie/er ihr/sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 fest, wird die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Andernfalls ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung unverzüglich erneut zu erbringen.

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19
Bestehen und Nichtbestehen

(1) Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulprüfung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Umfasst die Modulprüfung eine Studienleistung, so setzt das Bestehen des Moduls die Bewertung der Studienleistung mit „bestanden“ voraus.

(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle jeweils geforderten Prüfungen bestanden und damit die geforderten Leistungspunkte erworben sind.

(3) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

1.

die Masterarbeit auch im zweiten Versuch nicht mit mindestens ,ausreichend‘ bewertet wurde;

2.

eine Modulprüfung bis zum Ablaufen der Frist zur Wiederholung von Prüfungen gemäß § 21 Absatz 1 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.


§ 20
Wiederholung von Prüfungen

(1) Ist eine Modulprüfung in einem Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul nicht bestanden, so muss diese Modulprüfung innerhalb der Frist gemäß § 21 Absatz 1 wiederholt werden.

(2) In jedem Semester muss für jedes Modul mindestens eine Modulprüfung angeboten werden.

(3) Pflicht- und Wahlpflichtmodule müssen bestanden werden. Ein Wahlpflichtmodul kann bei nicht bestandener Prüfung auf begründeten Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss durch ein anderes Wahlpflichtmodul ersetzt werden. Ein Wahlmodul kann bei nicht bestandener Prüfung durch ein anderes Wahlmodul ersetzt werden. Durch eine Ersetzung entstehen keine zusätzlichen Wiederholungsmöglichkeiten.

(4) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann für die erneute Prüfung eine andere Prüfungsform zulassen.

(5) An der Universität Bremen nicht bestandene Prüfungen können nur an der Universität Bremen wiederholt werden.

(6) Die Wiederholung ist auf die nicht bestandene Prüfungs- oder Studienleistung beschränkt. Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung nicht wiederholt werden. Die im gleichen oder fachlich entsprechenden Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommenen Versuche, in einem Fach eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Fristen zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Wird ein Wahlpflichtmodul aus organisatorischen Gründen nicht ein zweites Mal angeboten, so kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul ersetzt werden.

(8) Die Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

(9) In besonders begründeten Ausnahmefällen, die nachvollziehbar auf ein endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung im Sinne von § 19 Absatz 3 hinauszulaufen drohen, können Studierende eine Beratung in Anspruch nehmen, in der ein individueller Studien- und Prüfungsplan erarbeitet wird. Über die zur Realisierung des Prüfungsplans notwendigen prüfungsrechtlichen Maßnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag unter Darlegung dieses Studien- und Prüfungsplans.

§ 21
Fristen für die Wiederholung von Prüfungen

(1) Beim Nichtbestehen einer Prüfung kann die Prüfung innerhalb einer Frist von vier Semestern wiederholt werden. Die Frist beginnt mit dem Semester, welches dem erstmaligen Ablegen der Prüfung folgt. Insgesamt stehen damit zum Ablegen einer Prüfung fünf Semester zur Verfügung, die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht relevant. Eine Wiederholung kann dabei auch bereits in dem Semester, in dem die Prüfung erstmalig abgelegt wurde, stattfinden.

(2) Überschreiten Studierende die Frist nach Absatz 1, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als abgelegt und nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 17 Absatz 1 sowie der §§ 14 und 15 vorliegen.

§ 22
Anerkennung und Anrechnung

(1) Innerhalb des Hochschulwesens erbrachte Leistungen werden gemäß § 56 BremHG anerkannt, soweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zu denjenigen eines Moduls im entsprechenden Studium an der Universität Bremen bestehen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine begründete Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Abweichungen in ECTS-Punkten können bei äquivalenten Lernzielen akzeptiert werden.

(2) Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Rahmen von Hochschulkooperationen kann die Anerkennung von Modulen von Amts wegen in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegt werden.

(3) Absatz 1 gilt auch für Studienzeiten und Leistungen, die in staatlich anerkannten Hochschulen mit Fernstudiengängen und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere im Rahmen von akkreditierten Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden.

(4) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen, sofern die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Inhalt und Niveau mit den Leistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen im Wesentlichen denen des angestrebten Studiengangs der Universität Bremen entsprechen, auf den die Leistungen angerechnet werden sollen.

(5) Werden Leistungen anerkannt oder außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Übertragung der Noten in das System nach § 16. Werden keine Noten nach § 16 gebildet, wird der Vermerk ,bestanden‘ aufgenommen. Die mit ,bestanden‘ anerkannten oder angerechneten Leistungen fließen nicht in die Notenberechnung ein. Eine Kennzeichnung in der ,Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen‘ ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung oder Anrechnung. Die Studierenden haben die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Es entscheidet der Prüfungsausschuss gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen/Fachvertretern.

(8) Gegen ablehnende Entscheidungen kann die/der Studierende beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, ist er an den zuständigen Fachbereich weiterzuleiten. Das Dekanat entscheidet über den Widerspruch nach Anhörung der/des Studierenden, des Prüfungsausschusses und gegebenenfalls der zuständigen Fachvertreterin/des zuständigen Fachvertreters.

§ 23
Ungültigkeit der Masterprüfung

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfung berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Masterprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 24
Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Wenn eine Studentin/ein Student den Studiengang wechselt oder die Universität verlässt, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung über ihre/seine Studienleistungen und Prüfungen ausgestellt.

(2) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet, soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft, der zentrale Widerspruchsausschuss der Universität Bremen; der Widerspruch ist dem Widerspruchsausschuss unverzüglich zuzuleiten.

(3) Der Widerspruchsausschuss wird vom Akademischen Senat gewählt. Er besteht aus drei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, einer Akademischen Mitarbeiterin/einem Akademischen Mitarbeiter und einer/einem Studierenden. Die Amtszeit der/des Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre.

(4) Der Widerspruchsausschuss entscheidet nach Anhörung der/des Beteiligten über einen Widerspruch. Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats entschieden werden.

(5) Der Prüfungsausschuss macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung auf geeignete Weise bekannt.

(6) Der Kandidatin/dem Kandidaten muss in schriftliche Prüfungsarbeiten nach der Bewertung umgehend Einsicht ermöglicht werden.

(7) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsprotokolle der Masterarbeit und ggf. des Kolloquiums gewährt.

(8) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, stellt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nicht-Bestehen der Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.

§ 25
Zeugnis der Masterprüfung und Masterurkunde

(1) Über die bestandene Masterprüfung soll unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis (vgl. Anlage 1) ausgestellt werden. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und das Thema der Masterarbeit. Die Studienschwerpunkte werden in geeigneter Form zusammengefasst ausgewiesen. Freiwillige Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil des Zeugnisses. Die Notenbildung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3. Das Zeugnis weist die Fachrichtung aus. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität Bremen zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Zusätzlich erbrachte Prüfungsleistungen können als Zusatzleistungen in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ausgewiesen werden. Benotete Zusatzleistungen fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

(3) In der Urkunde (vgl. Anlage 1) wird die Verleihung des Mastergrades bekundet. Die Urkunde wird durch die Dekanin/den Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Bremen versehen.

(4) Außerdem erhält die/der Studierende ein englischsprachiges Diploma Supplement (vgl. Anlage 2) und eine Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen (vgl. Anlage 3) mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. In der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen werden alle bestandenen Modulprüfungen einschließlich der dafür vergebenen Leistungspunkte und Prüfungsnoten aufgenommen (Leistungsübersicht). Es werden nur vollständige Module (keine Teilprüfungen oder einzelne Lehrveranstaltungen) ausgewiesen. Das Diploma Supplement wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Zusatzleistungen werden auf Antrag der/des Studierenden in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ausgewiesen. Sie können auf Antrag der/des Studierenden auch ohne Note ausgewiesen werden.

(5) Urkunde und Zeugnis werden in deutscher und englischer Sprache erstellt. Das Diploma Supplement wird in englischer Sprache erstellt. Die Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen wird in deutscher Sprache erstellt. Auf Antrag der/des Studierenden wird der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen zusätzlich eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. Bei einem englischsprachigen Studiengang werden die jeweiligen Dokumente nur in Englisch ausgestellt.

(6) Für die Mastergrade sind folgende Bezeichnungen ohne weitere Zusätze zu verwenden:

FachGradbezeichnung
Sprach- und Kulturwissenschaften
Sport, Sportwissenschaft
Sozialwissenschaft
Kunstwissenschaft
Fachbezogene Bildungswissenschaften
Master of Arts (M. A.)
Human- und Gesundheitswissenschaft Master of Arts (M. A) oder Master of Science (M. Sc.)
Mathematik, Naturwissenschaften
Ernährungswissenschaften
Master of Science (M. Sc.)
Ingenieurwissenschaften Master of Science (M. Sc.) oder Master of Engineering (M. Eng.)
WirtschaftswissenschaftenMaster of Arts (M. A.) oder Master of Science (M. Sc.)
RechtswissenschaftenMaster of Laws (LL. M.)
Lehrerbildende StudiengängeMaster of Education (M. Ed.)

Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt; bei den Ingenieurwissenschaften und den Wirtschaftswissenschaften richtet sie sich nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs.

Abschnitt IV
Prüfende und Prüfungsorgane

§ 26
Prüfungsausschuss

(1) Die Fachbereiche bilden einen oder mehrere Prüfungsausschüsse, die für die Studiengänge des Fachbereichs zuständig sind. Für fächerübergreifende Studienprogramme können mehrere Fachbereiche einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. Das Recht zur Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses kann auch auf einen Gemeinsam Beschließenden Ausschuss übertragen werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

drei Mitgliedern des Fachbereichs, die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sind,

2.

einem Mitglied der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Fachbereichs,

3.

einer/einem Studierenden des Fachbereichs, dem der Studiengang zugeordnet ist.

(3) Der Fachbereichsrat bzw. der Gemeinsam Beschließende Ausschuss kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn die Zahl der Studiengänge dies erfordert. Dabei müssen die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 die Mehrheit bilden.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren, die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen/Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin/ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt je ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer. 1 zur/zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; sie/er wird hierbei von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt. Der Prüfungsausschuss kann der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden Zuständigkeiten zur alleinigen Entscheidung übertragen. Dem Prüfungsausschuss ist regelmäßig über die getroffenen Entscheidungen zu berichten. Betroffene Studierende können gegen Entscheidungen der Vorsitzenden beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen worden ist. Stellt die/der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende fest, dass eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fällt, keinen Aufschub bis zur nächstmöglichen Sitzung duldet, entscheidet sie/er selbst. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden.

(7) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu fertigen. Jedes Protokoll muss Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(8) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben verantwortlich. Er beschließt abschließend über

1.

die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,

2.

Bestehen und Nicht-Bestehen der Masterprüfung,

3.

die Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen,

4.

die Festsetzung von Anmeldeterminen für Prüfungen,

5.

die Bestellung von Prüferinnen/Prüfern, Beisitzerinnen/Beisitzern und Gutachterinnen/Gutachtern,

6.

die Ausgabe und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Masterarbeit,

7.

die Ausgabe von Zeugnissen, Urkunden und Diploma Supplements,

8.

die Ausgabe von Bescheiden.

(9) Der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs entscheidet über alle im Studiengang angebotenen Module.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen sowie der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beizuwohnen.

(11) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden.

(12) Der Prüfungsausschuss kann dem Prüfungsamt Aufgaben gemäß Absatz 8 übertragen, so weit sich die Entscheidungen unzweifelhaft aus den vorliegenden Daten und Unterlagen ergeben. In Zweifelsfällen und über die Abhilfe der Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss.

(13) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 27
Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer werden gemäß § 62 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes vom Prüfungsausschuss bestellt. Beisitzerinnen/Beisitzer führen das Protokoll und wirken beratend an der Bewertung der Prüfungsleistung mit.

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

§ 28
Übergangsregelung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 27. Januar 2010 in Kraft.

(2) Die im Wintersemester 2009/10 bereits in Kraft befindlichen fachspezifischen Masterprüfungsordnungen der Universität sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung an diese anzupassen. Ausgenommen hiervon ist § 25 dieser Ordnung, der mit Inkrafttreten gemäß Absatz 1 für alle fachspezifischen Anhänge gilt und § 25 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 ersetzt. Sind Studiengänge durch Lehrimporte von bereits an den Allgemeinen Teils vom 27. Januar 2010 angepassten Studiengängen abhängig, ohne jedoch selbst eine Anpassung vorgenommen zu haben, so können diese in der fachspezifischen Prüfungsordnung festlegen, dass die §§ 13 (Absätze 2-4), 20 und 21 Anwendung finden.

(3) Der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung außer Kraft. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auch noch später Prüfungen nach der Prüfungsordnung vom 13. Juli 2005 zulassen, wenn die Kandidatin/der Kandidat die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Bremen, den 27. Januar 2010
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1

Zeugnis und Urkunde

 Master
[Name des Studiengangs]
Zeugnis der Prüfung zum 
Master of Arts (M.A.) /
Master of Science (M.Sc.)
[Name des Studiengangs]
Frau Marta MUSTERFRAU 
geboren am 1. März 1980 in Musterhausen  
     
hat sich der Masterprüfung gemäß dem Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen vom [Datum AT] in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang [Name des Studiengangs] im Hauptfach vom [Datum der fachspezifischen PO] und der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang [Name des Studiengangs] im Nebenfach vom [Datum der fachspezifischen PO], in den jeweils geltenden Fassungen, in den folgenden Fächern unterzogen und bestanden.  
[1. Studienfach bzw. Hauptfach] 
[2. Studienfach bzw. Nebenfach] 
Studienrichtung:[Titel der Studienrichtung] 
Die Leistungen der einzelnen Studienabschnitte werden wie folgt beurteilt:  
Gesamtnote 
- Bewertung (Note) - 
     
Bremen, [Datum] 
Der/Die Dekan/in des Fachbereichs 
[FB ausgeschrieben]
    
Prof. Dr. [Name]Siegel 
PrüfungsleistungCPBewertungNote
Titel der Masterarbeit   
„[Titel der Masterarbeit]“    
Betreuer/in:[Erstbetreuer]    
  [Zweitbetreuer]   
Studienfach:[1. Studienfach bzw. Hauptfach][ ][ ][ ]
Masterarbeit [ ][ ][ ]
Pflichtbereich [ ][ ][ ]
Fachdidaktik [ ][ ][ ]
Studienfach:[2. Studienfach bzw. Nebenfach][ ][ ][ ]
Pflichtbereich[ ][ ][ ]
Wahlpflichtbereich[ ][ ][ ]
Fachdidaktik[ ][ ][ ]
Bildungswissenschaft[ ][ ][ ]
Erziehungswissenschaft[ ][ ][ ]
Schlüsselqualifikationen[ ][ ][ ]
Gesamtnote[ ][ ][ ]
Deutsche Note    
1,00 - 1,24ausgezeichnet    
1,25 - 1,54 sehr gut   
1,55 - 2,54gut   
2,55 - 3,54befriedigend   
3,55 - 4,04 ausreichend   
4,05 - 5,00nicht ausreichend    
Gewichtung
Die Gesamtnote setzt sich aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Einzelnote der Module und der mit den Leistungspunkten gewichteten Note für die Masterarbeit zusammen.
Das Zeugnis wird in einer deutschen und einer englischen Fassung ausgestellt.
 Master
[Name des Studiengangs]
Masterurkunde 
Frau Marta MUSTERFRAU 
geboren am 1. März 1980 in Musterhausen  
wird der akademische Grad  
Master of Arts (M. A.) / 
Master of Science (M. Sc.)
[1. Studienfach bzw. Hauptfach] 
[2. Studienfach bzw. Nebenfach] 
Studienrichtung:[Titel der Studienrichtung] 
aufgrund der bestandenen Masterprüfung gemäß dem Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen vom [Datum AT] in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang [Name des Studiengangs] im Hauptfach vom [Datum der fachspezifischen PO] und der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang [Name des Studiengangs] im Nebenfach vom [Datum der fachspezifischen PO], in den jeweils geltenden Fassungen, verliehen.  
     
Bremen, [Datum] 
    
Der/Die Dekan/in des Fachbereichs 
[FB ausgeschrieben]
    
Prof. Dr. [Name]Siegel 
   
Die Urkunde wird in einer deutschen und einer englischen Fassung ausgestellt.

Anlage 2

Diploma Supplement

1.HOLDER OF THE QUALIFICATION
1.1.Family Name /1.2 First Name
1.3.Date, Place, Country of Birth
1.4.Student ID Number or Code
2.QUALIFICATION
2.1.Name of Qualification (full, abbreviated; in original language)
2.2.Main Field(s) of Study
2.3.Institution Awarding the Qualification (in original language University of Bremen
Status (Type /Control)
State University /College
2.4.Institution Administering Studies (in original language)
cf. item, 2.3.
Status (Type /Control)
cf. item, 2.3.
2.5.Language(s) of Instruction/Examination
German
3.LEVEL OF THE QUALIFICATION
3.1.Level
Accredited on
Accredited by
Accredited of
3.2.Official Length of Programme
x semesters of studies /xxx credit points in ECTS
3.3.Access Requirements
4.CONTENTS AND RESULTS GAINED
4.1.Mode of Study
4.2.Programme Requirements/Qualification Profile of the Graduate
4.2.1.Aim of Studies
4.2.2.Compulsory and Elective Areas
4.2.3.Programme Content /Specialisations
4.2.4.Key Qualifications
4.2.5.Other
4.3.Programme Details
4.4.Grading Scheme
cf. item, 8.6.
4.5.Overall Classification (in original language)
The overall assessment is entered on the Examination Certificate.
5.FUNCTION OF THE QUALIFICATION
5.1.Access to Further Study
5.2.Professional Status
6.ADDITIONAL INFORMATION
6.1.Additional Information
./.
6.2.Further Information Sources
Institution: www.uni-bremen.de
For additional information on the German system of higher education see section 8.
7.CERTIFICATION
This Diploma Supplement refers to the following original documents:
Degree Certificate dd. ...
Examination Certificate dd. ...
 Chairman Examination Committee
 
Bremen, (Official Stamp/Seal)Prof. Dr.

8. INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEMi
8.1 Types of Institutions and Institutional Status
Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI).ii

-

Universitäten (Universities) including various specialized institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components.

-

Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study programmes in engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.

-

Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.

Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation.
8.2 Types of Programmes and Degrees Awarded
Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated „long“ (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).
Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, a scheme of first- and second-level degree programmes (Bachelor and Master) was introduced to be offered parallel to or instead of integrated „long“ programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they also enhance international compatibility of studies.
The German Qualification Framework for Higher Education Degreesiii describes the degrees of the German Higher Education System. It contains the classification of the qualification levels as well as the resulting qualifications and competencies of the graduates.
For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary.
8.3 Approval/Accreditation of Programmes and Degrees
To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK).iv In 1999, a system of accreditation for programmes of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the quality-label of the Accreditation Council.v
Table 1: Institutions, Programmes and Degrees in German Higher Education
Link auf Abbildung
8.4 Organization and Structure of Studies
The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor's and Master's study courses may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organization of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.
8.4.1 Bachelor
Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide methodological skills and lead to qualifications related to the professional field.
The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years.
The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.vi
First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) or Bachelor of Education (B.Ed.).
8.4.2 Master
Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study programmes must be differentiated by the profile types „more practice-oriented“ and „more research-oriented“. Higher Education Institutions define the profile of each Master study programme.
The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.vii
Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) or Master of Education (M.Ed.). Master study programmes, which are designed for continuing education or which do not build on the preceding Bachelor study programmes in terms of their content, may carry other designations (e.g. MBA).
8.4.3 Integrated „Long“ Programmes (One-Tier): Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung
An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master level.

-

Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical, pharmaceutical and teaching professions are completed by a Staatsprüfung. The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent. They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5.

-

Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.

-

Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include Certificates and certified examinations for specialized areas and professional purposes.

8.4 Doctorate
Universities as well as specialized institutions of university standing and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent.
Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor.
8.5 Grading Scheme
The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given): „Sehr Gut“ (1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbal designations of grades may vary in some cases and for doctoral degrees. In addition institutions may already use the ECTS grading scheme, which operates with the levels A (best 10 %), B (next 25 %), C (next 30 %), D (next 25 %), and E (next 10 %).
8.6 Access to Higher Education
The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundende Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to Universities of Art/Music may be based on other or require additional evidence demonstrating individual aptitude. Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures.
8.7 National Sources of Information
Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Lennéstrasse 6, D-53113 Bonn; Fax: +49[0]228/501- 229; Phone: +49[0]228/501-0 - Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
„Documentation and Educational Information Service“ as German EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system (www.kmk.org/doku/bildungswesen.htm; E-Mail: eurydice@kmk.org) Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors' Conference];
Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49[0]228/887-110; Phone:
+49[0]228/887-0; www.hrk.de;
E-Mail: sekr@hrk.de
„Higher Education Compass“ of the German Rectors' Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-compass.de)

Fußnoten

i

The information covers only aspects directly relevant to purposes of the Diploma Supplement. All information as of 1 December 2008.ii Berufsakademien are not considered as Higher Education Institutions, they only exist in some of the Länder. They offer educational programmes in close cooperation with private companies. Students receive a formal degree and carry out an apprenticeship at the Company. Some Berufsakademien offer Bachelor courses which are recognized as an academic degree if they are accredited by a German accreditation agency.iii German Qualification Framework for Higher Education Degrees (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germanyiv Common structural guidelines of the Länder as set out in Article 9 Clause 2 of the Framework Act for Higher Education (HRG) for the accreditation of Bachelor's and Master's study courses (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 10.10.2003, as amended on 21.4.2005).

ii

Berufsakademien are not considered as Higher Education Institutions, they only exist in some of the Länder. They offer educational programmes in close cooperation with private companies. Students receive a formal degree and carry out an apprenticeship at the Company. Some Berufsakademien offer Bachelor courses which are recognized as an academic degree if they are accredited by a German accreditation agency.iii German Qualification Framework for Higher Education Degrees (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany

iii

German Qualification Framework for Higher Education Degrees (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany

iv

Common structural guidelines of the Länder as set out in Article 9 Clause 2 of the Framework Act for Higher Education (HRG) for the accreditation of Bachelor's and Master's study courses (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 10.10.2003, as amended on 21.4.2005).

v

„Law establishing a Foundation ‚Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany‚“, entered into force as from 26.2.2005, GV. NRW. 2005, nr. 5, p. 45 in connection with the Declaration of the Länder to the Foundation „Foundation: Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany“ (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 16.12.2004.vi See note No. 5.vii See note No. 5.

vi

See note No. 5.

vii

See note No. 5.

Anlage 3

Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen

Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen
als Beilage zum Zeugnis über den Abschluss Master of Arts /(M.A.)
Master of Science (M.Sc.)
im Studiengang [Name des Studiengangs]

FrauMarta MUSTERFRAU
 geboren am 1. März 1980 in Musterhausen

wird bescheinigt, in den einzelnen Prüfungseilen und -gebieten nachfolgende Leistungen erbracht zu haben:

[1. Studienfach bzw. Hauptfach]CPBewertungNote
Abschlussmodul   
Masterarbeit[ ][ ][ ]
Begleitseminar zur Masterarbeit[ ] [ ][ ]
Pflichtbereich   
Modul A[ ][ ][ ]
Modul B[ ][ ][ ]
Modul C[ ][ ][ ]
Modul D[ ][ ][ ]
Modul E[ ][ ][ ]
Fachdidaktik   
Modul F[ ][ ][ ]
Modul G[ ][ ][ ]
[2. Studienfach bzw. Nebenfach]   
Pflichtbereich   
Modul H[ ][ ][ ]
Modul I[ ][ ][ ]
Modul J[ ][ ][ ]
Modul K[ ][ ][ ]
Wahlpflichtbereich   
Modul M[ ][ ][ ]
Modul N [ ][ ][ ]
Fachdidaktik    
Modul O[ ][ ][ ]
Modul P[ ][ ][ ]
Bildungswissenschaft   
Erziehungswissenschaft    
Modul Q[ ][ ][ ]
Modul R[ ][ ][ ]
Modul S[ ][ ][ ]
Modul T[ ][ ][ ]
Modul U[ ][ ][ ]
Schlüsselqualifikationen   
Modul V[ ][ ] [ ]
Modul W[ ][ ] [ ]
Modul X[ ][ ] [ ]
Modul Y[ ][ ] [ ]
Modul Z[ ][ ] [ ]
     
Bremen, [Datum]Siegel Unterschrift Prüfungsamt

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.