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Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadt Bremerhaven (Sondernutzungsgebührenordnung)

Sondernutzungsgebührenordnung

Veröffentlichungsdatum:16.08.2017 Inkrafttreten17.08.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.08.2017 bis 23.08.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 344

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juris-Abkürzung: BRHVSonGebO BR 2017
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BRHVSonGebO BR 2017
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen
Landesstraßengesetz in der Stadt Bremerhaven
(Sondernutzungsgebührenordnung)
Vom 8. Juni 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.08.2017 bis 23.08.2022

V. aufgehoben durch § 5 Satz 2 vom 5. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 455)

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Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1) beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Gebührenpflicht

(1) Für Sondernutzungen nach § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes werden Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren von den jeweils zuständigen Behörden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. Dies gilt auch, wenn die Gestattung der Sondernutzung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.

(2) Die Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung der Straßen im Sinne des § 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes über den Gemeingebrauch hinaus erhoben. Sie sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch berücksichtigen.

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§ 2
Entstehung der Gebührenschuld

Der Anspruch auf die Gebühren entsteht nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis oder wenn eine Erlaubnis nicht gegeben ist, mit der Entstehung der Erlaubnispflicht.

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§ 3
Gebührenbefreiung

Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen oder von politischen Organisationen durchgeführt werden, sind gebührenfrei.

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§ 4
Erstattung

(1) Wird eine gebührenpflichtige Benutzung vorzeitig aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Benutzungsgebühren.

(2) Wird eine Erlaubnis aus Gründen, die von der Erlaubnisinhaberin/vom Erlaubnisinhaber nicht zu vertreten sind, widerrufen, werden auf Antrag die entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Nutzung gestellt werden. Beträge unter 10 € werden nicht erstattet.

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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz von 29. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 315) außer Kraft.

Bremerhaven, den 8. Juni 2017

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister

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Anlage

zu § 1

Gebührenverzeichnis

1.

Aufstellen von Containern, mobilen Toiletten und Mischsilos u.ä.

1.1

bis zu 1 Woche

36,00 €

1.2

ab 1 Woche bis zu 1 Monat

93,00 €

1.3

Jahreserlaubnis

360,00 €

2.

Infostände, Verteilen von Handzetteln pro Kalendertag

31,00 €

3.

Aufstellen von Gerüsten

 

3.1

bis 40 qm Fläche bis zu 1 Woche

33,00 €

3.2

bis 40 qm Fläche bis zu 1 Monat

93,00 €

3.3

über 40 qm Fläche ist ein Quadratmeterpreis von 2,00 €/qm pro Monat.
Die Verwaltungsgebühr ist entsprechend des Aufwandes anzusetzen.

4.

Herausstellen von Fahrradständern

gebührenfrei

5.

Straßenhandelserlaubnisse

 

5.1

bis zu 1 Monat

36,00 €

5.2

bis zu 6 Monate

54,00 €

5.3

bis zu 1 Jahr

86,00 €

6.

Steiger- und Kranaufstellungen, Hubarbeitsbühnen u. ä.

6.1

bis zu 1 Woche (normaler Arbeitsaufwand)

33,00 €

6.2

bis zu 1 Woche (großer Arbeitsaufwand)
(enthalten sind 27,00 € Verwaltungsgebühr)

66,00 €

6.3

bis zu 1 Woche (erheblicher Aufwand - VZ Plan)
(enthalten sind 40,00 € Verwaltungsgebühr)

98,00 €

6.4

bis zu 1 Woche (erheblicher Aufwand und Ortstermin)
(enthalten sind 53,00 € Verwaltungsgebühr)

111,00 €

Übersteigt die Dauer den Zeitraum von einer Woche, ist unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 2,00 €/qm pro Monat abzurechnen. Die Verwaltungsgebühr ist entsprechend des Aufwandes anzusetzen.

7.

Weihnachtsbaumverkaufsstände

 

7.1

bis 25 qm Fläche

150,00 €

7.2

bis 50 qm Fläche

265,00 €

7.3

über 50 qm Fläche

379,00 €

8.

Straßenfeste

 

8.1

bis zu 3 Tagen mit normalem Arbeitsaufwand

12,80 €

8.2

bis zu 3 Tagen mit besonderem Arbeitsaufwand (enthalten sind 27,00 € Verwaltungsgebühr)

47,00 €

8.3

mit einer direkten oder indirekten gewerblichen Zielsetzung
(zuzüglich Verwaltungsgebühr)

120,00 €

9.

Baustelleneinrichtungen, Materiallagerung, Bauzäune, Baustellenüberfahrten u. ä.
Je qm pro Monat

2,00 €

 

(zuzüglich Verwaltungsgebühr)

 

 

Mindestgebühr

93,00 €

10.

Herausstellen von Waren durch Anlieger
Je qm genutzte Fläche monatlich

8,00 €

 

(zuzügl. Verwaltungsgebühr)

 

 

Mindestens monatlich

31,00 €

11.

Verkaufswagen/Verkaufsstand außerhalb Fußgängerzone
Je qm genutzte Fläche

5,00 €

 

(zuzügl. Verwaltungsgebühr)

 

12.

Kranzverkaufsstellen

 

12.1

bis 20 qm täglich

28,00 €

12.2

bis 50 qm täglich

44,00 €

12.3

über 50 qm täglich

59,00 €

13.

Ausstellungen/Werbeaktionen bis 10 qm

 

13.1

für 1 Tag

42,00 €

13.2

für 2 Tage

49,00 €

13.3

für 3 Tage

63,00 €

13.4

bis zu 1 Woche

85,00 €

13.5

bis zu 2 Wochen

128,00 €

14.

Ausstellungen/Werbeaktionen mit mehr als 10 qm

 

14.1

für 1 Tag

49,00 €

14.2

für 2 Tage

63,00 €

14.3

für 3 Tage

77,00 €

14.4

bis zu 1 Woche

120,00 €

14.5

bis zu 2 Wochen

156,00 €

15.

Aufstellen von Tischen und Stühlen vor Gaststätten u.ä.
Je qm genutzte Fläche monatlich

2,00 €

 

(zuzüglich Verwaltungsgebühr)

 

16.

Verlegen und Betrieb von Rohr- und Kabelleitungen (ober- und unterirdisch) usw.

16.1

bis zu 100 m jährlich
(zuzüglich Verwaltungsgebühr)

72,00 €

16.2

für weitere 100 m jeweils jährlich
(zuzüglich Verwaltungsgebühr)

36,00 €

17.

Für Sondernutzungen die in dieses Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden die Gebühren nach den Sätzen für artverwandte Maßnahmen erhoben. Sollte keine artverwandte Maßnahme vorhanden sein, so ist unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 2,00 € pro qm pro Monat die Gebühr festzusetzen, die Verwaltungsgebühr ist dabei entsprechend des Aufwandes anzusetzen.

Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz sowie der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung Ziffer 103.00.

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