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Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - Luftfahrtbehörde -: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Veröffentlichungsdatum:04.09.2017 Inkrafttreten05.09.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.09.2017 bis 30.04.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 780
Bezug (Rechtsnorm)BremVwVfG § 36, LuftVG § 31, LuftVO § 19, LuftVO § 20, SprengG 1976 § 7

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:29.08.2017
Fassung vom:29.08.2017
Gültig ab:05.09.2017
Gültig bis:30.04.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 36 BremVwVfG, § 31 LuftVG, § 19 LuftVO, § 20 LuftVO, § 7 SprengG 1976
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 780
Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - Luftfahrtbehörde -: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Allgemeinverfügung
des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Luftfahrtbehörde
Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums
durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern
gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

1.
Die Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen wird im Land Bremen für Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3, F4, P2 und T2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG) in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember zugelassen.
2.
2.1
Diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 36 Absatz 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) jederzeit widerrufen, vom Umfang her begrenzt oder erweitert, geändert oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Die Nutzer dieser Allgemeinverfügung sind daher verpflichtet, sich regelmäßig über den Stand der Allgemeinverfügung zu informieren.
Der Widerruf, die Begrenzung, die Erweiterung oder die Änderung der Allgemeinverfügung wird wiederum im Amtsblatt bekanntgemacht.
2.2
Mit dem Feuerwerk darf nur begonnen werden, sofern die zuständige Flugverkehrskontrollstelle, Tower Bremen (Telefon +49 421 5372 140), eine Freigabe erteilt hat.
2.3
Über den Aufstieg von Feuerwerkskörpern in einem Umkreis von weniger als 1,5 km zu Hubschrauber-Sonderlandeplätzen im Land Bremen oder dem niedersächsischen Flugplatz Blexen ist die Landesluftfahrtbehörde Bremen mindestens 5 Werktage vorab per E-Mail an luftfahrttechnik@wah.bremen.de in Kenntnis zu setzen.
2.4
Die Luftaufsicht kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Abbrennen des Feuerwerks jederzeit untersagen.
2.5
Alle Personen, die an der Veranstaltung des Feuerwerks mitwirken, sind über diese Nebenbestimmungen zu belehren.
3.
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben und wird damit wirksam.
4.
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Bremen, Luftfahrtbehörde, ist entsprechend der „Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz“ vom 8. Februar 2005 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.ABl. 2005, S. 75)) die sachlich und örtlich zuständige Behörde gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 16h Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. § 19 Absatz 2 LuftVO.
Die Zulassung der Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern ergeht nach § 19 Absatz 2 LuftVO. Demnach kann die Ausnahme zugelassen werden, wenn der Aufstieg nicht zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen konnte zugelassen werden, da unter Einhaltung der Nebenbestimmungen, hierbei insbesondere durch das Einholen einer Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) für die Flugplatzumgebung um den Verkehrsflughafen Bremen, keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
Über den Aufstieg von Feuerwerkskörpern in einem Umkreis von weniger als 1,5 km zu Hubschrauber-Sonderlandeplätzen im Land Bremen oder dem niedersächsischen Flugplatz Blexen ist die Landesluftfahrtbehörde Bremen vorab zu informieren, da weder der Flugplatz Blexen noch die Hubschrauber-Sonderlandeplätze in den Zuständigkeitsbereich der DFS fallen.
Eine Belehrung weiterer Beteiligter hinsichtlich der Nebenbestimmungen dieser Zulassung stellt sicher, dass alle Personen, die an der Veranstaltung des Feuerwerks mitwirken, Kenntnis über diese erlangen und somit einen sicheren Ablauf der Veranstaltung gewährleisten können.
5.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.
6.
6.1
Von dieser Allgemeinverfügung bleibt unberührt, dass der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn sie mehr als 300 Meter aufsteigen, erlaubnispflichtig ist (§ 20 LuftVO).
6.2
Diese Allgemeinverfügung bezieht sich ausschließlich auf das Abbrennen von Feuerwerken zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember eines Jahres. Das Abbrennen von Feuerwerken an Silvester und Neujahr (30. Dezember und 1. Januar eines Jahres) ist durch das Sprengstoffgesetz gesondert geregelt. Das Land Bremen hat ergänzend hierzu durch die Allgemeinverfügungen vom 20. November 2010 und 28. November 2016 Regelungen getroffen, um die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung an Silvester und Neujahr räumlich und zeitlich einzuschränken.
6.3
Wer auf Grund eines besonderen Anlasses ein Feuerwerk der Kategorie F2, F3, F4 oder pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2 oder T1 und T2 aufsteigen lassen will, benötigt eine Genehmigung der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
6.4
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Feuerwerke aufsteigen lassen will, benötigt hierfür eine entsprechende Erlaubnis nach § 7 SprengG.
6.5
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen unter www.gewerbeaufsicht.bremen.de.
6.6
Im Land Bremen liegen folgende Flugplätze:
-
Verkehrsflughafen Bremen
-
Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikum Bremen-Mitte,
-
Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikum Bremen LDW,
-
Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikum Bremen-Nord,
-
Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikum Bremerhaven Reinkenheide.
6.7
Sofern beim Aufstieg von Feuerwerken von dieser Allgemeinverfügung abgewichen werden soll, ist eine gesonderte Zulassung rechtzeitig bei der Luftfahrtbehörde zu beantragen.
6.8
Weitere Informationen und Hinweise sowie Ansprechpartner der Luftfahrtbehörde Bremen sind dem Internetauftritt des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Luftfahrtbehörde, unter www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt zu entnehmen.

Bremen, den 29. August 2017

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen


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