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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz

Veröffentlichungsdatum:20.10.1981 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 163
Gliederungsnummer:45-c-91

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juris-Abkürzung: AtomGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-91
juris-Abkürzung:AtomGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-91
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz
Vom 5. Oktober 1981
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Achtzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 3. April 1980 (BGBl. I S. 373), sind

1.

in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 des Atomgesetzes die Gewerbeaufsichtsämter,

2.

in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr,

3.

in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bei Zuwiderhandlungen gegen Festsetzungen nach § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, soweit er für die Festsetzung zuständig ist, im Übrigen die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz,

4.

in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,

5.

in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 5 des Atomgesetzes die Gewerbeaufsichtsämter.


§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 5. Oktober 1981

Der Senat


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