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Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Achtzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 3. April 1980 (BGBl. I S. 373), sind
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 des Atomgesetzes die Gewerbeaufsichtsämter,
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr,
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bei Zuwiderhandlungen gegen Festsetzungen nach § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, soweit er für die Festsetzung zuständig ist, im Übrigen die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz,
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 5 des Atomgesetzes die Gewerbeaufsichtsämter.