Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung über die nach der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Behörden vom 28. April 2015

Bekanntmachung über die nach der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:06.05.2015 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 479
Gliederungsnummer:7100-c-8

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BetrSichVZustBek BR 2015
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7100-c-8
juris-Abkürzung:BetrSichVZustBek BR 2015
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7100-c-8
Bekanntmachung über die nach der
Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Behörden
Vom 28. April 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1
Zuständige Behörden

Der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ist

1.

zuständige oberste Landesbehörde nach § 21 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung und

2.

für die behördliche Anerkennung der Qualifikation nach dem Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung zuständig. Im Übrigen ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständige Behörde im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, sofern nicht Bundesbehörden zuständig sind.


§ 2
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

die Bekanntmachung über die nach der Betriebssicherheitsverordnung

zuständigen Behörden vom 29. März 2011 (Brem.ABl. S. 427),

2.

die Bekanntmachung über die Anerkennung des Technischen Überwachungs-Verein Nord e.V. als technische Überwachungsorganisation vom 9. September 1993 (Brem.ABl. S. 488 7100-c-5) und

3.

die Bekanntmachung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 19. November 1968 (Brem.ABl. S. 347 7103-b-1).

Beschlossen, Bremen, den 28. April 2015

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.