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Verordnung über statistische Erhebungen zur Ermittlung der Durchimpfungsrate der erwachsenen bremischen Bevölkerung

Veröffentlichungsdatum:06.03.1997 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 120
Gliederungsnummer:280-a-2

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juris-Abkürzung: DImpfRStatErhV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 280-a-2
juris-Abkürzung:DImpfRStatErhV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:280-a-2
Verordnung über statistische Erhebungen zur Ermittlung
der Durchimpfungsrate der erwachsenen bremischen Bevölkerung
Vom 25. Februar 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Landesstatistikgesetzes vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. S. 277 - 280-a-1) verordnet der Senat:

§ 1
Zusatzbefragung zum Mikrozensus

(1) Zur Ermittlung der Durchimpfungsrate, deren Kenntnis für gezielte Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens von übertragbaren Krankheiten erforderlich ist, wird im Rahmen des Mikrozensus eine Zusatzbefragung zum Impfstatus der erwachsenen bremischen Bevölkerung durchgeführt.

(2) Die Zusatzbefragung nach Absatz 1 wird mit dem Mikrozensus im Frühjahr 1997 durchgeführt. Zur Kontrolle der Ergebnisse kann eine weitere Zusatzbefragung mit dem Mikrozensus im Frühjahr 1999 durchgeführt werden.

§ 2
Inhalt und Umfang der Zusatzbefragung

Die Zusatzbefragung nach § 1 Abs. 1 erstreckt sich auf die Impfungen, die nach den vorhandenen Impfpapieren bekannt sind, sowie auf die sicher erinnerbaren Impfungen gegen Kinderlähmung (Poliomyelitis), Diphtherie und Wundstarrkrampf (Tetanus). Inhalt und Umfang der Zusatzbefragung zur Ermittlung der Durchimpfungsrate der erwachsenen bremischen Bevölkerung ergeben sich aus dem in der Anlage aufgeführten Fragebogen, der für die in § 1 Abs. 2 genannten statistischen Erhebungen Grundlage der Befragung ist.

§ 3
Freiwilligkeit der Zusatzbefragung

Die Zusatzbefragung zur Ermittlung der Durchimpfungsrate der erwachsenen bremischen Bevölkerung ist freiwillig. Die Angaben im Fragebogen sind mit Ausnahme der Telefonnummer für eventuelle Rückfragen, deren Angabe ebenfalls freiwillig ist, anonym.

§ 4
Auswertung der Zusatzbefragung

Die Auswertung der Fragebogen über die freiwillige Zusatzbefragung zur Ermittlung der Durchimpfungsrate der erwachsenen bremischen Bevölkerung erfolgt im Statistischen Landesamt. Das Ergebnis der Zusatzbefragung wird der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie den Gesundheitsämtern im Land Bremen anonymisiert und in Tabellenform übermittelt.

§ 5
Aufwandsentschädigung

Für die Durchführung der freiwilligen Zusatzbefragung zur Ermittlung der Durchimpfungsrate der erwachsenen bremischen Bevölkerung im Rahmen des Mikrozensus wird den ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gezahlt, die sich (je nach Erhebungsumfang) wie folgt zusammensetzt:

1. Interviewvorbereitung vor Ort je Fall

0,25 Euro

2. Interview mit Eintragung aus vorhandenen Impfpapieren

1,00 Euro

3. Interview ohne vorhandenen Impfpapiere

0,75 Euro

4. Nichtteilnahme an Impfungen

0,25 Euro

§ 6
Vernichtung der Erhebungsunterlagen

Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluß der Aufbereitung der Erhebung zu vernichten.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 25. Februar 1997

Der Senat

Anlage

(zu § 2)

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