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Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen (BremZÜSV)

Veröffentlichungsdatum:10.09.2004 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 445
Gliederungsnummer:7100-c-3

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juris-Abkürzung: BremZÜSV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7100-c-3
Amtliche Abkürzung:BremZÜSV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7100-c-3
Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen
(BremZÜSV)
Vom 31. August 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) verordnet der Senat:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen und regelt Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen.

§ 2
Akkreditierungsverfahren und Benennung

(1) Die Akkreditierung ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Sie ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen. Sie erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der für die Dateiführung zuständigen Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Akkreditierung besteht.

(2) Die Benennung ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen.

§ 3
Verpflichtungen der zugelassenen
Überwachungsstellen

(1) Nach Prüfungen im Sinne von §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind, haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftige Anlagen an die für die Dateiführung zuständige Stelle in der von dieser bestimmten Form und Frist zu übermitteln.

(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen sind verpflichtet, die Beseitigung sicherheitserheblicher Mängel innerhalb einer angemessenen Zeit zu überprüfen. Sie haben die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zu benachrichtigen, wenn die Beseitigung nicht erfolgt.

(3) Ab dem 1. Januar 2006 beteiligen sich die zugelassenen Überwachungsstellen an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 3 festgelegt.

§ 4
Datei führende Stelle

Die Datei führende Stelle zur Erstellung und Führung von Anlagendateien und die darin zu führenden anlagenspezifischen Daten werden von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bestimmt und im Bremischen Amtsblatt bekannt gemacht.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 31. August 2004

Der Senat


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