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Erlass der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Berufung und den Aufgabenbereich der ehrenamtlichen Sachverständigen für die Apothekenüberwachung

Veröffentlichungsdatum:27.09.2017 Inkrafttreten28.09.2017
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 840
Bezug (Rechtsnorm)§ 1, AMG 1976 § 64
Zitiervorschlag: "Erlass der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Berufung und den Aufgabenbereich der ehrenamtlichen Sachverständigen für die Apothekenüberwachung (Brem.ABl. 2017, S. 840)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:04.09.2017
Fassung vom:04.09.2017
Gültig ab:28.09.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 , § 64 AMG 1976
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 840
Erlass der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Berufung und den Aufgabenbereich der ehrenamtlichen Sachverständigen für die Apothekenüberwachung

Erlass der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
über die Berufung und den Aufgabenbereich der ehrenamtlichen
Sachverständigen für die Apothekenüberwachung

1.
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ist nach § 1 der Verordnung über die nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Behörden vom 30. August 1988 (Brem.GBl. S. 218) zuständige Behörde für die Überwachung des Arzneimittelverkehrs innerhalb der Apotheken. Die zuständige Behörde kann nach § 64 Absatz 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes Sachverständige für die Durchführung der Überwachung beiziehen.
2.
Die ehrenamtlichen Sachverständigen werden von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz im Benehmen mit der Apothekerkammer Bremen für die Dauer von 5 Jahren berufen. Bei ihrer Berufung sind sie darüber zu belehren, dass sie, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Sachverständige, über die ihnen bei dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren haben.
3.
Aufgabe der ehrenamtlichen Sachverständigen ist die regelmäßige Überwachung der Apotheken im Lande Bremen. Die Überwachung erfolgt in Abstimmung mit den hauptamtlich mit der Apothekenüberwachung beauftragten Bediensteten der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz. Die ehrenamtlichen Sachverständigen sollen nicht in dem Stadtbezirk, in dem sie selbst eine Apotheke betreiben oder in dem sie selbst in einer Apotheke als Angestellte tätig sind, und nicht bei Besichtigungen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, eingesetzt werden.
4.
Die hauptamtlich für die Apothekenüberwachung zuständigen Bediensteten der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz können die ehrenamtlichen Sachverständigen zu einzelnen Apothekenbesichtigungen zuziehen. Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.
5.
Den ehrenamtlichen Sachverständigen wird für ihre Tätigkeit im Rahmen der Apothekenüberwachung eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 60 Euro pro Arbeitsstunde zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 30 Euro pro Apothekenrevision gewährt. Diese Aufwandsentschädigung umfasst sämtliche Aufwendungen für eine Vertretung in der eigenen Apotheke sowie sonstige Kosten, die mit der Tätigkeit als ehrenamtlicher Sachverständiger für die Apothekenüberwachung entstehen.
6.
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales vom 28. November 1994 (Brem.ABl. S. 89), der durch den Erlass vom 20. Februar 1998 geändert worden ist (Brem.ABl. S. 131), außer Kraft.

Bremen, den 4. September 2017

Die Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Verbraucherschutz


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