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Satzung über die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 BremArchG

Veröffentlichungsdatum:05.10.2017 Inkrafttreten06.10.2017
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 866
Bezug (Rechtsnorm)32005L0036, BremArchG § 1, BremArchG § 3, BremArchG § 16, BremArchG § 18
Zitiervorschlag: "Satzung über die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 BremArchG (Brem.ABl. 2017, S. 866)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:24.08.2017
Fassung vom:24.08.2017
Gültig ab:06.10.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32005L0036, § 1 BremArchG, § 3 BremArchG, § 16 BremArchG, § 18 BremArchG
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 866
Satzung über die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 BremArchG

Satzung über die Anordnung, Durchführung und Bewertung von
Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 BremArchG

Inhaltsübersicht

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zuständigkeit

§ 4 Unterlagen

§ 5 Bewertung der Berufsqualifikationen

§ 6 Defizitprüfung, Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen

§ 7 Eignungsprüfung

§ 8 Anpassungslehrgang

§ 9 Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen

§ 10 Inkrafttreten

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Satzung regelt im Rahmen von Eintragungsverfahren bei der Architektenkammer Bremen die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 Bremisches Architektengesetz (BremArchG).

§ 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.
2.
„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden, sowie diesen nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten.
3.
„Ausgleichsmaßnahmen“ sind ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, um wesentliche Defizite in den Ausbildungsinhalten des Studiums und/oder der praktischen Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung auszugleichen.
4.
„Anpassungslehrgang“ ist die Ausübung des Berufs in der beantragten Fachrichtung in den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 BremArchG, die unter der Verantwortung einer qualifizierten berufsangehörigen Person erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Qualifizierte berufsangehörige Personen sind Architektinnen oder Architekten der betreffenden Fachrichtung.
5.
„Eignungsprüfung“ ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den angestrebten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.
6.
„Lebenslanges Lernen“ umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.
7.
Ein „wesentliches Defizit“ besteht, wenn sich die bisherigen Ausbildungsinhalte der antragstellenden Person auf Fächer beziehen, die sich von denen, die durch den § 3 Absatz 1 Nummer 2 BremArchG i. V. m. der Anlage zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Ausbildungsnachweis vorgeschrieben sind, in der Weise unterscheiden, dass eine mit Rücksicht auf den Verbraucherschutz ordnungsgemäße Berufsausübung ohne eine Ausgleichsmaßnahme nicht gewährleistet ist. Letzteres kann sich insbesondere daraus ergeben, dass
-
die in der Anlage zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 BremArchG genannten Bereiche ganz oder teilweise überhaupt nicht abgedeckt wurden,
-
die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung nicht in ausgewogener Form berücksichtigt wurden, oder
-
die Ausbildungsdauer, die die antragstellende Person nachweist, mindestens ein Jahr unter der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 BremArchG geforderten Ausbildungsdauer liegt.
Im Übrigen wird auf Artikel 46 und 47 Richtlinie 2005/36/EG verwiesen.
8.
„Fächer“ umfassen sämtliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind.

§ 3
Zuständigkeit

Zuständig für die Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen ist der Eintragungsausschuss.

§ 4
Unterlagen

Zur Durchführung des Verfahrens hat die antragstellende Person im Besonderen folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
Kopien der Befähigungsnachweise oder der Ausbildungsnachweise, die zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigen, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der antragstellenden Person erworbene Berufserfahrung.
2.
Ferner kann die Architektenkammer Bremen die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise gegenüber der geforderten Ausbildung ein wesentliches Defizit aufweist. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so kann sich die Architektenkammer Bremen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates wenden.
3.
In begründeten Fällen kann die Architektenkammer Bremen die Vorlage von Originaldokumenten verlangen.

§ 5
Bewertung der Berufsqualifikationen

(1) Die Architektenkammer Bremen stellt zunächst fest, welchem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die vorgelegte Berufsqualifikation der antragstellenden Person entspricht (Ausgangsniveau).

(2) Dabei soll die Architektenkammer Bremen auch prüfen, ob die vorgelegte Berufsqualifikation der im Eintragungsantrag angestrebten Fachrichtung nahekommt. Sofern eine andere Fachrichtung der Berufsqualifikation näher kommt als die im Antrag angestrebte, soll die Architektenkammer Bremen die antragstellende Person hierüber informieren und ihr Gelegenheit zur Änderung des Antrags einräumen.

§ 6
Defizitprüfung, Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen

(1) Die Architektenkammer Bremen prüft, ob sich die vorgelegte Berufsqualifikation der antragstellenden Person von den Eintragungsvoraussetzungen in Bezug auf die Studienanforderungen und die praktische Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Ziffer 2 BremArchG wesentlich unterscheidet (Defizitprüfung).

(2) Die Prüfung erfolgt auch unter dem Aspekt der Verbraucherschutzwirkung der angestrebten Berufsausübung.

(3) Der Vergleich der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person findet hinsichtlich der Studienanforderungen statt mit den in der Anlage des BremArchG geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten.

(4) Liegt ein wesentliches Defizit vor, prüft die Architektenkammer Bremen, ob dieses durch Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen, die die antragstellende Person durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen erlangt hat, ganz oder teilweise ausgeglichen wurde. Berufsqualifikationen aus Berufserfahrung oder lebenslangem Lernen werden für den Ausgleich eines wesentlichen Defizits nur dann anerkannt, wenn sie hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.

(5) Verbleibt nach der Prüfung gemäß Absatz 3 und 4 noch ein wesentliches Defizit, ist der antragstellenden Person durch Beschluss eine Ausgleichsmaßnahme aufzuerlegen. Der Beschluss ist hinreichend zu begründen und der antragstellenden Person bekanntzugeben. Insbesondere ist mitzuteilen:

-
das Niveau der in § 3 Absatz 1 Ziffer 2 BremArchG verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
-
die wesentlichen Defizite und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht nach Absatz 3 ausgeglichen werden können,
-
Möglichkeit, Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahme(n),
-
ggf. Möglichkeit des Wahlrechts nach § 3 Absatz 4 Satz 4 BremArchG,
-
ggf. Fristsetzung zur Ausübung des Wahlrechts.

§ 7
Eignungsprüfung

(1) Die antragstellende Person ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Prüfung zu laden. Die Frist beginnt

a)
im Fall der Verpflichtung zur Ablegung einer Eignungsprüfung frühestens mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des verpflichtenden Bescheides,
b)
im Fall eines Wahlrechts der antragstellenden Person frühestens mit dem Zugang der entsprechenden Erklärung der antragstellenden Person bei der Architektenkammer.

Die Eignungsprüfung erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der in Satz 2 bestimmten Frist. Auf Antrag der antragstellenden Person kann der Prüfungstermin bei triftigem Grund auch später anberaumt werden.

(2) Gegenstand der Eignungsprüfung sind Kenntnisse in denjenigen Sachgebieten,

a)
die nach dem Ergebnis der Defizitprüfung gemäß § 6 von der antragstellenden Person nicht abgedeckt werden, und
b)
deren Vorliegen wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung ist.

Darüber hinaus kann auch die Kenntnis derjenigen berufsständischen Regeln im Bundesland Bremen geprüft werden, die sich auf die angestrebte Tätigkeit beziehen.

(3) Zur Durchführung der Eignungsprüfung wird von der Architektenkammer ein Prüfungsausschuss berufen. Der Prüfungsausschuss besteht aus

a)
dem Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Eintragungsausschusses,
b)
zwei Beisitzern des Eintragungsausschusses der Fachrichtung der antragstellenden Person,
c)
zwei weiteren Mitgliedern des Eintragungsausschusses.

Der Prüfungsausschuss kann einen externen Gutachter bei der Abnahme und Bewertung der Eignungsprüfung hinzuziehen.

(4) Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache.

(5) Prüfungsleistung ist eine individuelle Leistung in Form einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Eine Klausur ist eine unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische schriftliche Arbeit, in der die gestellten Aufgaben innerhalb einer Bearbeitungszeit zwischen 60 und 240 Minuten ohne oder mit besonders zugelassenen und mit der Ladung zur Prüfung bekannt gegebenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Eine mündliche Prüfung ist die Behandlung des Prüfungsstoffs in einem Prüfungsgespräch, das 60 Minuten nicht überschreiten soll. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.

(6) Über die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung und die Dauer der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung von Art und Umfang des festgestellten Defizits.

(7) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens ausreichend ist. Das ist dann der Fall, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, im Ganzen den Anforderungen aber noch entspricht.

(8) Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn

a)
die Prüfungsleistung nicht ausreichend ist,
b)
die antragstellende Person den Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder von der Prüfungsleistung ohne triftigen Grund zurücktritt oder die Prüfung abbricht oder
c)
die antragstellende Person versucht, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen.

(9) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann innerhalb von zwölf Monaten nach erstmaligem Nichtbestehen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 8
Anpassungslehrgang

(1) Die antragstellende Person hat einen Anpassungslehrgang im Rahmen des Beschlusses nach § 6 Absatz 4 in eigener Verantwortung zu absolvieren.

(2) Der Beginn des Anpassungslehrgangs hat spätestens zwölf Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs zu erfolgen. Der Beginn und die qualifizierte berufsangehörige Person sind der Architektenkammer Bremen unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die qualifizierte berufsangehörige Person hat der antragstellenden Person am Ende der Lehrgangszeit ein Zeugnis auszustellen, das mindestens die folgenden Angaben enthält:

-
Name, Vorname, Geburtsdatum der antragstellenden Person;
-
Beginn und Ende des Anpassungslehrgangs;
-
Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der antragstellenden Person;
-
Unterbrechungen des Lehrgangs (z. B. Krankheit, Freistellung). Branchenüblicher Erholungsurlaub ist nicht gesondert aufzuführen.
-
Tätigkeiten, die die antragstellende Person während des Lehrgangs absolviert hat sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die vermittelt wurden. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten muss dazu geeignet sein, die wesentlichen Defizite auszugleichen. Dem Zeugnis ist eine projektbezogene Liste beizufügen.
-
Nachweise und/oder Bescheinigungen über den Besuch betrieblicher oder außerbetrieblicher Fortbildungsveranstaltungen.

(4) Der Anpassungslehrgang kann im Rahmen eines Praktikums, eines Anstellungsverhältnisses oder einer freien Mitarbeiterschaft absolviert werden.

(5) Die Architektenkammer Bremen kann im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung anordnen. Diese kann aus thematisch vorgegebenen Fortbildungsveranstaltungen, einem Lehrgang, einer akademischen Teilausbildung oder ähnlichen Maßnahmen bestehen. Das erfolgreiche Absolvieren der Zusatzausbildung ist durch geeignete Bescheinigungen zu belegen.

§ 9
Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen

Die Architektenkammer Bremen bewertet im Rahmen der Entscheidung über die Eintragung abschließend, ob die antragstellende Person durch die Ausgleichsmaßnahme die wesentlichen Defizite ausgeglichen hat. Konnten diese nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, hat die Architektenkammer Bremen dieses zu begründen und gegenüber der antragstellenden Person bekanntzugeben.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.

Beschlossen am 30. November 2016 von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen aufgrund § 18 Absatz 1 Nummer 12 BremArchG.

Ausgefertigt am 10. August 2017

Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen

Die von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen am 30. November 2016 beschlossene Satzung wird nach § 16 Absatz 4 BremArchG genehmigt.

Bremen, den 24. August 2017

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
– Aufsichtsbehörde –


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