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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang Kulturmanagement (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:12.10.2017 Inkrafttreten01.03.2018 Zuletzt geändert durch:Berichtigung vom 17. Dezember 2018 (Brem.ABl. 2019 S. 53)
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 907; 2019, S. 53
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang Kulturmanagement (Fachspezifischer Teil) vom 16. Mai 2017 (Brem.ABl. 2017, S. 907; 2019, S. 53), zuletzt Berichtigung vom 17. Dezember 2018 (Brem.ABl. 2019 S. 53)"

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juris-Abkürzung: KultMMAfPO BR 2017
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KultMMAfPO BR 2017
Ausfertigungsdatum:16.05.2017
Gültig ab:01.03.2018
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 907; 2019, 53
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen
für den weiterbildenden Studiengang Kulturmanagement
(Fachspezifischer Teil)
Vom 16. Mai 2017
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 17. Dezember 2018 (Brem.ABl. 2019 S. 53)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 12. September 2017 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 263), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang Kulturmanagement in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 20. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 516, 574) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Zusätzlich zu den in § 7 Absatz 2AT-MPO geregelten Prüfungsformen können Prüfungsleistungen in Form des Lernportfolios (LP) erbracht werden. Ein Lernportfolio ist eine von den Studierenden nach zuvor festgelegten Kriterien ausgewählte schriftliche Darstellung von eigenen Arbeiten, mit denen sie den eigenen Lernfortschritt und Leistungsstand zu einem bestimmten Zeitpunkt und bezogen auf einen definierten Inhalt nachweisen. Die Auswahl der Arbeiten, deren Bezug zum eigenen Lernfortschritt und ihr Aussagegehalt für das Erreichen der Qualifikationsziele müssen begründet werden. Im Lernportfolio sollen die Studierenden nachweisen, dass sie für ihren Lernprozess Verantwortung übernommen haben und die in der Modulbeschreibung dokumentierten Qualifikationsziele erreicht haben. Als Bestandteile des Lernportfolios kommen je nach Modulbeschreibung insbesondere Konzeptpapiere, Arbeiten mit Anwendungsbezug, Internetseiten, Webblogs, reflektierte Literaturrecherchen mit Bibliographie-Ergebnissen, Analysen mit Methodendarstellungen, Thesenpapiere sowie grafische Aufbereitungen eines Sachverhalts oder einer Fragestellung in Betracht. Die Ergebnisse werden präsentiert und verteidigt.

(3) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 3
Masterprüfung, Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Die Masterthesis ist in mindestens drei gedruckten und gebundenen Exemplaren und auf Datenträger abzuliefern.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 18 Wochen. Der Bearbeitungsumfang beträgt 24 Leistungspunkte.

(4) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO nur stattgegeben werden, wenn mindestens 48 Leistungspunkte erreicht wurden.

(3) Das Thema der Masterthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 20 % aus der Note der Masterthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums zur Masterthesis und zu 75 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Arts“ („M. A.“).

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den berufsbegleitenden Studiengang Kulturmanagement (Fachspezifischer Teil) vom 18. Januar 2011 (Brem.ABl. S. 235) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die entsprechend ihrer Zulassung nach § 1 Absatz 2 der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den berufsbegleitenden Studiengang Kulturmanagement (Fachspezifischer Teil) vom 18. Januar 2011 (Brem.ABl. S. 235) in der Variante 1 mit einem Studienumfang von 60 Leistungspunkten oder in der Variante 2 mit einem Studienumfang von 90 Leistungspunkten studieren, legen die Masterprüfung in der jeweils gewählten Variante nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können sie die Masterprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2019. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Bremen, den 12. September 2017

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungsleistungen der Masterprüfung

Modul

SWS

CP

Prüfungsformen

Modul 1

 

6

HA oder PF

Kunst und Kultur in der Gesellschaft

4

 

 

Modul 2

 

6

KL oder PF

Entrepreneurship I: Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Kulturmanagements

4

 

 

Modul 3

 

6

MP oder LP

Kreative Ressourcen

4

 

 

Modul 4

 

6

HA oder PF

Strategisches Management und Marketing

4

 

 

Modul 5

 

6

R oder HA

Entrepreneurship II: Projekt- und Eventmanagement, Businessplanung

4

 

 

Modul 6

 

6

PR

Entrepreneurship III: Führung und Personalentwicklung

4

 

 

Modul 7

 

6

KL oder PF

Die Umwelt des Kulturbetriebs: Recht, Medien und Öffentlichkeit

4

 

 

Modul 8

 

6

KL

Informationswirtschaft: Rechnungswesen, Controlling, Finanzierung, Statistik

4

 

 

Modul 9

 

6

R

Organisations- und Kulturentwicklung

4

 

 

Modul 10

 

6

PA oder MP oder R

Die Praxis von Kulturbetrieben und -Events

4

 

 

Wahlpflichtmodul 11.1

 

6

PA

Schlüsselkompetenzen für das Kulturmanagement oder

4

 

 

Wahlpflichtmodul 11.2

 

 

B

Begleitetes Kurzpraktikum

 

 

 

Modul 12

 

24

Masterthesis und KO

Masterthesis
Masterthesis Seminar

2

 

 

Summe

 

90

 

Abkürzungen: CP: Creditpoints (ECTS); B: Bericht, HA: Hausarbeit, KL: Klausur, KO: Kolloquium, LP: Lernportfolio, MP: mündliche Prüfung, PA: Projektarbeit, PF: Portfolio; PR: Präsentation, R: Referat.


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