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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 13/2017 - Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Veröffentlichungsdatum:11.10.2017 Inkrafttreten11.10.2017 Bezug (Rechtsnorm)BBiG 2005 § 26
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 13/2017 - Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:11.10.2017
Fassung vom:11.10.2017
Gültig ab:11.10.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 26 BBiG 2005
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 13/2017 - Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 13/2017 -
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Am 29. Mai 2017 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts im Bundesgesetzblatt (Seite 1228) veröffentlicht. Als wesentliches Ziel der Reform soll ein verbesserter Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden.

Die Neuregelungen gelten im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2018. Bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes sind folgende Änderungen in Kraft getreten:

Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung
Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird bei einem entsprechendem Antrag von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist. Diese Regelung findet ebenfalls Anwendung für die bremischen Beamtinnen.
Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt
Neu eingeführt wird ein Kündigungsschutz nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlittenen Fehlgeburt.

Zum 1. Januar 2018 tritt das neugefasste Mutterschutzgesetz (MuSchG) mit umfassenden Änderungen in Kraft:

Ausgehend von dem Ziel des Gesetzgebers, berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, wird der Personenkreis erheblich erweitert. Nach dem bisherige MuSchG galt der Schutz nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen bzw. für Heimarbeiterinnen oder ihnen Gleichgestellte. Künftig wird es eine Ausweitung auf sonstige Vertragskonstellationen geben: Schülerinnen und Studentinnen werden dann vom Anwendungsbereich des MuSchG erfasst, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle (z.B. Schule und Hochschule) Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen und Studentinnen ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Klarstellend in den Anwendungsbereich miteinbezogen werden auch arbeitnehmerähnliche Personen und Frauen, die in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt sind. Ebenfalls erfasst sind Frauen in betrieblicher Ausbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 BBiG sowie Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligengesetz. Gleiches gilt für Beamtinnen auf Widerruf.
Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt. Für die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss sich die Frau ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG werden die Regelungen für Beamtinnen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden klarer und verständlicher. Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) wird mit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes zum 1. Januar 2018 ersatzlos außer Kraft gesetzt.
Durch das Ausschöpfen aller verfügbaren Präventionsmaßnahmen soll es der Frau grundsätzlich ermöglicht werden, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen. Beschäftigungsverbote sind nach der Gesetzesbegründung nur noch dann vorgesehen, wenn auf anderem Wege eine „unverantwortbare Gefährdung“ nicht auszuschließen ist. Auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung sollen die für den Arbeitsplatz konkret vorzunehmenden Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber festgelegt werden.
Aufgaben des neu einzurichtenden Ausschuss für Mutterschutz sind unter anderem, Art, Ausmaß und Dauer der möglichen „unverantwortbaren Gefährdung“ einer schwangeren oder stillenden Frau zu ermitteln sowie sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustellen. Die von ihm erarbeiteten Empfehlungen sollen Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen bieten.

Ausführliche Hinweise zu den Neuregelungen sind der Anlage zu entnehmen.

Das neugefasste Mutterschutzgesetz gilt ebenso für die bremischen Beamtinnen.

Kontakt

Für den Bereich der Beschäftigten:

Für den Bereich der Beamtinnen:

Die Senatorin für Finanzen

Die Senatorin für Finanzen

Referat 31

Referat 30

Schillerstraße 1

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

28195 Bremen

E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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