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Gesetz über die landesrechtliche Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:21.11.2017 Inkrafttreten01.01.2018
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 486
Zitiervorschlag: "Gesetz über die landesrechtliche Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts der Stadtgemeinde Bremen vom 14. November 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 486)"

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juris-Abkürzung: BRStadtReinAöRBedG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BRStadtReinAöRBedG BR
Ausfertigungsdatum:14.11.2017
Gültig ab:01.01.2018
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2017, 486
Gliederungs-Nr:-
Gesetz über die landesrechtliche Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt
„Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts
der Stadtgemeinde Bremen
Vom 14. November 2017*
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
[Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften vom 14. November 2017 (Brem.GVBl. S. 486)]
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§ 1

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach § 13 Absatz 2 des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ auf die Anstalt übergegangen ist, zählt die Beschäftigungszeit bei der Anstalt im Versicherungsfall bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wie eine Beschäftigungszeit beim Land Bremen, wenn sie bei Eintritt des Versorgungsfalles Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes Bremen sind.

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§ 2

Bewerbungen von Bediensteten der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ werden bei Stellenausschreibungen des Landes Bremen wie Bewerbungen von Bediensteten des Landes Bremen behandelt.

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§ 3

Das Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ kann vorsehen, dass Dienstvereinbarungen, die zwischen dem Land Bremen und dem Gesamtpersonalrat geschlossen wurden, bis zum Abschluss neuer Regelungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 auf die Anstalt anzuwenden sind. Das Ortsgesetz kann auch vorsehen, dass bestimmte, in einer Anlage zu dem Ortsgesetz zu bezeichnenden örtliche Dienstvereinbarungen von Stellen des Landes Bremen bis zum Abschluss neuer Regelungen, längstens jedoch für 2 Jahre auf die Anstalt anzuwenden sind.

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