Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach § 13 Absatz 2 des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ auf die Anstalt übergegangen ist, zählt die Beschäftigungszeit bei der Anstalt im Versicherungsfall bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wie eine Beschäftigungszeit beim Land Bremen, wenn sie bei Eintritt des Versorgungsfalles Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes Bremen sind.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Bewerbungen von Bediensteten der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ werden bei Stellenausschreibungen des Landes Bremen wie Bewerbungen von Bediensteten des Landes Bremen behandelt.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Das Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ kann vorsehen, dass Dienstvereinbarungen, die zwischen dem Land Bremen und dem Gesamtpersonalrat geschlossen wurden, bis zum Abschluss neuer Regelungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 auf die Anstalt anzuwenden sind. Das Ortsgesetz kann auch vorsehen, dass bestimmte, in einer Anlage zu dem Ortsgesetz zu bezeichnenden örtliche Dienstvereinbarungen von Stellen des Landes Bremen bis zum Abschluss neuer Regelungen, längstens jedoch für 2 Jahre auf die Anstalt anzuwenden sind.
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