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Gesetz zur Förderung des Sports im Lande Bremen (Sportförderungsgesetz)

Sportförderungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:29.07.1976 Inkrafttreten22.11.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.11.2017 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 173
Gliederungsnummer:226-a-1

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juris-Abkürzung: SportFöG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 226-a-1
juris-Abkürzung:SportFöG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:226-a-1
Gesetz zur Förderung des Sports im Lande Bremen
(Sportförderungsgesetz)
Vom 5. Juli 1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.11.2017 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Allgemeines

(1) Sport ist ein Bereich gesellschaftlichen Lebens. Er soll in der Freude an Spiel und Bewegung insbesondere:

1.

Gesundheit und Leistungsfähigkeit fördern und erhalten;

2.

soziale Grunderfahrung vermitteln;

3.

die Freizeit aktiv gestalten helfen;

4.

zur Erziehung und Bildung beitragen;

5.

soziale Integration der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen ermöglichen.

(2) Der Sport gliedert sich in:

1.

Breiten- und Leistungssport;

2.

Spitzensport;

3.

Sport für alle.

Diese Bereiche sind so zu verbinden, daß sich ein Gesamtsystem von sportlichen Angeboten für alle Bevölkerungsgruppen ergibt.

§ 2
Aufgabe und Zweck

(1) Der Sport hat Anspruch auf Förderung durch Staat und Gesellschaft. Die Eigenständigkeit der Sportorganisationen darf durch Förderungsmaßnahmen nicht eingeschränkt werden.

(2) Sportförderung soll insbesondere:

1.

Die Verbands- und Vereinsarbeit unterstützen sowie die Zusammenarbeit der Träger von Einrichtungen des Sports sichern;

2.

den Sport intensivieren und sein Aufgabenfeld erweitern;

3.

die Entwicklung von Inhalten, Formen und Methoden des Sports unterstützen;

4.

das Zusammenwirken des Sports mit anderen Bereichen wie Soziales, Jugend, Gesundheit und Bildung erreichen, um ein sportliches Gesamtangebot zu verwirklichen.


§ 3
Träger

(1) Träger des Sports sind:

1.

Der Landessportbund mit seinen Vereinen, Verbänden und Gliederungen;

2.

das Land und die Stadtgemeinden.

(2) Den Trägern können andere juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen gleichgestellt werden, soweit sie Sport anbieten und nach § 13 Abs. 4 anerkannt sind.

§ 4
Einrichtungen und Maßnahmen

(1) Einrichtungen des Sports sind Anlagen, die von Trägern des Sports für die Durchführung der sportlichen Aufgaben bereitgestellt werden.

(2) Maßnahmen des Sports sind Aktivitäten von Trägern des Sports, um Aufgaben und Ziele dieses Gesetzes zu erfüllen.

Zweiter Abschnitt
Anlagen

§ 5
Planung von Anlagen

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stellen Sportstättenleitpläne auf, in denen Leitlinien für Investitionen auf der Basis von Bestand, Bedarf und Finanzplanung gegeben werden.

(2) Für Anlagen mit übergemeindlicher Bedeutung führt die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport die Abstimmung mit anderen Trägern und Verwaltungen herbei.

(3) Die Stadtgemeinden haben bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes die nach den Sportstättenleitplänen erforderlichen Flächen im Rahmen der Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zu berücksichtigen.

(4) Die Inanspruchnahme von Sportanlagen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn Ersatzanlagen bereit gestellt werden.

(5) Sportanlagen müssen den Wettkampfbestimmungen und den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport kann nach Anhörung des Landesbeirates für Sport (§ 14) Abweichungen zulassen.

(6) Sportanlagen sollen für behinderte Menschen nutzbar sein.

§ 6
Arten der Anlagen

(1) Sportanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:

1.

Sportplätze und Spielflächen;

2.

Turn-, Sport- und Spielhallen;

3.

Hallen- und Freibäder, zugelassene Badestellen an Flüssen und Seen;

4.

Wassersportanlagen;

5.

Sondersportanlagen.

(2) Sportanlagen werden unterschieden in:

1.

Öffentliche Sportanlagen;

2.

vereinseigene Sportanlagen;

3.

Sportanlagen sonstiger anerkannter Träger;

4.

gewerbliche Sportanlagen.

(3) Öffentlich sind Sportanlagen, die im Eigentum des Landes, einer Stadtgemeinde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes stehen und nicht einer besonderen Zweckbestimmung gewidmet sind.

§ 7
Nutzungsvorschriften

(1) Sportanlagen sollen dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der Träger des Sports (§ 3) sowie der freien sportlichen Betätigung dienen. Die Gemeinden können durch Ortsgesetz festlegen, dass an zugelassenen Badestellen an Flüssen und Seen (§ 6 Absatz 1 Nummer 3) andere Nutzungen widerruflich als erlaubt gelten oder von einer Nutzungserlaubnis befreit sind, soweit dadurch sportliche Belange nicht beeinträchtigt werden, und die Ausübung dieser anderen Nutzungen regeln.

(2) Art, Umfang und Bedingungen der Nutzung öffentlicher Sportanlagen werden unter Vorrang des Eigenbedarfs des Trägers der Einrichtung durch Sportstättenordnungen, Nutzungspläne und vertragliche Regelungen festgelegt. Im übrigen sind die öffentlichen Sportanlagen grundsätzlich jedermann zugänglich.

(3) Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen ist in der Regel unentgeltlich, soweit nicht Nutzungsentgelte und Kostenbeiträge nach Maßgabe der Sportstättenordnungen, besonderer Gebührenordnungen oder vertraglicher Regelungen erhoben werden.

(4) Für die Benutzung von vereinseigenen Sportanlagen, die unter Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln errichtet sind, dürfen Nutzungsentgelte und Kostenbeiträge bei gemeinnütziger sportlicher Nutzung höchstens kostendeckend erhoben werden.

§ 8
Unterhaltung und Bewirtschaftung

(1) Öffentliche Sportanlagen werden von den zuständigen öffentlichen Trägern unterhalten und bewirtschaftet; die übrigen Sportanlagen von den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes genannten anderen Trägern.

(2) Zuschüsse für die Unterhaltung und Bewirtschaftung können auf Antrag gewährt werden.

(3) Öffentliche Sportanlagen können den Trägern des Sports nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bei ganzer oder teilweiser Übernahme der Unterhaltung und Bewirtschaftung zur vorrangigen Nutzung überlassen werden.

Dritter Abschnitt
Finanzierung und Förderung

§ 9
Finanzierungsgrundsätze

(1) Die Investitionsmittel für Sportanlagen und die Mittel zur Förderung von Sportmaßnahmen werden in ihrer Höhe durch die Haushaltspläne des Landes und der Stadtgemeinden festgelegt.

(2) Sportanlagen werden in der Regel von den Stadtgemeinden im Rahmen der Sportstättenleitpläne errichtet. Andere anerkannte Träger können Zuschüsse, Bürgschaften und Darlehen für den Bau von Sportanlagen erhalten.

(3) Den anerkannten Trägern des Sports können für Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Zuschüsse im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt werden. Maßnahmen des Sports werden im allgemeinen vom Landessportbund Bremen mit seinen Vereinen, Verbänden und Gliederungen durchgeführt.

§ 10
Förderungsrichtlinien

(1) Die Träger des Sports sollen die Durchführung ihres sportlichen Angebots in der Regel durch Eigenleistung sichern.

(2) Zur Sicherung, Erweiterung und Verbesserung des in den Bereichen von § 1 Abs. 2 genannten sportlichen Angebots können Zuschüsse im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu Maßnahmen gewährt werden, insbesondere für

1.

die Aus- und Weiterbildung sowie die Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Übungsleitern, Trainern und Organisationskräften;

2.

die Durchführung von Lehrgängen;

3.

Talentsuche und Talentförderung;

4.

die Teilnahme an überregionalen Meisterschaften;

5.

die Durchführung repräsentativer Veranstaltungen;

6.

die Durchführung von Modellmaßnahmen;

7.

Sport für alle;

8.

Maßnahmen als besondere Lebenshilfe und zur sozialen Integration;

9.

Aufgaben, die von Trägern des Sports im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden;

10.

die Anschaffung von Sportgeräten.

(3) Näheres wird durch Richtlinien geregelt.

§ 11
Sportmedizinische Betreuung

Das Land und die Stadtgemeinden stellen für die Einrichtung und Unterhaltung von sportmedizinischen Untersuchungsstellen sowie für die sportmedizinische Betreuung aller Sporttreibenden Mittel nach Maßgabe der Haushaltspläne zur Verfügung.

§ 12
Ausschluß von der Förderung

(1) Ausgeschlossen von der Förderung nach diesem Gesetz sind Träger, Einrichtungen und Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, gewerblich oder in Anlehnung an gewerbliche Unternehmen betrieben werden.

(2) Berufs- und Lizenzsport, auch wenn sie als Vereine oder Abteilungen von Sportvereinen auftreten, erhalten keine Förderung nach diesem Gesetz.

(3) Förderung nach diesem Gesetz wird nicht gewährt, wenn die Vorhaben und Maßnahmen aufgrund anderer Gesetze oder Richtlinien ausreichend gefördert werden können.

§ 13
Anerkennung der Träger

(1) Die Anerkennung als Träger des Sports ist Voraussetzung für die Förderung durch das Land und die Stadtgemeinden.

(2) Als Träger des Sports kann anerkannt werden, wer auf seinem Fachgebiet befähigt ist, sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Arbeit zu leisten. Der Träger muß die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(3) Als anerkannt gelten die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Träger des Sports.

(4) Andere juristische Personen und sonstige Vereinigungen gemäß § 3 Abs. 2 können durch die zuständigen Kommunalbehörden, deren Landesorganisationen durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport im Einvernehmen mit dem Landesbeirat für Sport anerkannt werden.

(5) Die Anerkennung kann widerrufen werden.

Vierter Abschnitt
Landesbeirat für Sport

§ 14
Aufgaben und Zusammensetzung

(1) Zur Förderung des Sports wird ein Landesbeirat für Sport bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport gebildet.

Der Landesbeirat für Sport hat die Aufgabe, zur Verwirklichung dieses Gesetzes beizutragen und die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport in Fragen des Sports zu beraten. Er hat insbesondere die Aufgabe:

1.

durch Untersuchungen, Gutachten und Empfehlungen den Sport zu fördern;

2.

auf die Koordination aller Einrichtungen und Maßnahmen des Sports hinzuwirken;

3.

die Kooperation unter den in § 3 genannten und anerkannten Trägern des Sports zu fördern.

(2) Der Landesbeirat für Sport ist vor wichtigen Entscheidungen in Fragen des Sports zu hören, insbesondere vor:

1.

Beschlußfassung der Sportstättenleitpläne;

2.

Festlegung von Finanzierungsschwerpunkten;

3.

Schaffung von Einrichtungen des Sports;

4.

Anerkennung von Trägern des Sports und Widerruf der Anerkennung;

5.

Erlaß von Richtlinien und Ausführungsbestimmungen für die Sportförderung.

(3) Der Landesbeirat für Sport setzt sich zusammen aus:

1.

der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport oder einem von ihm zu benennenden Vertreter als Vorsitzenden;

2.

7 Vertretern der Bremischen Bürgerschaft (Landtag), davon mindestens 2 Vertreter aus Bremerhaven;

3.

7 Vertretern des Landessportbundes, davon mindestens 2 Vertreter aus Bremerhaven;

4.

6 Vertretern der für Sport zuständigen Landes- und Kommunalbehörden, davon mindestens 1 Vertreter aus Bremerhaven.

(4) Die Mitglieder des Landesbeirates für Sport nach Absatz 3 Nr. 2 werden durch die Bürgerschaft (Landtag) entsandt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 3 werden auf Vorschlag des Landessportbundes, die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4 werden auf Vorschlag der Verwaltungen von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport berufen. Für jedes Mitglied des Landesbeirates für Sport wird ein Vertreter entsandt oder berufen.

(5) Die Dauer der Mitgliedschaft im Landesbeirat bestimmt sich nach der Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft (Landtag). Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder des Landesbeirates für Sport ihr Amt nur so lange weiter aus, bis die neuen Mitglieder entsandt oder berufen sind.

(6) Der Landesbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Empfehlungen können nur mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

(7) Der Landesbeirat für Sport gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Landesbeirat für Sport kann aus dem Kreis seiner Mitglieder Ausschüsse bilden; der Landesbeirat und die Ausschüsse können Sachverständige zu ihren Sitzungen hinzuziehen.

(9) In den Stadtgemeinden können unter entsprechender Anwendung vorstehender Bestimmungen Beiräte für Sport gebildet werden. In der Stadtgemeinde Bremen nimmt der Landesbeirat für Sport ohne seine Bremerhavener Mitglieder zugleich die Aufgaben des kommunalen Beirates für Sport wahr.

Fünfter Abschnitt
Mitarbeiter im Sport

§ 15
Anrechnungen von Tätigkeiten

(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter des Landes sowie der Stadtgemeinden oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können nach Maßgabe der bestehenden Rechts- und Tarifvorschriften unter Fortfall der Dienstbezüge, der Vergütung oder des Lohnes für eine Tätigkeit als hauptberufliche Mitarbeiter bei den Trägern des Sports beurlaubt werden.

(2) Werden haupt- und nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter oder Verwaltungs- und Organisationskräfte von den Trägern des Sports als Beamte, Angestellte oder Arbeiter in den Dienst des Landes, der Stadtgemeinden oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übernommen, sollen die Zeiten dieser Tätigkeiten auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bzw. die Dienst- oder Beschäftigungszeit angerechnet werden, soweit dies nach den einschlägigen Rechts- bzw. Tarifvorschriften möglich ist.

Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 16
Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt auf Landesebene der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, in der Stadtgemeinde Bremen dem Sportamt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat.

(2) Die Stadtgemeinden führen dieses Gesetz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 5. Juli 1976

Der Senat


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