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Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.11.2013 Inkrafttreten23.11.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.11.2017 bis 31.12.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 598)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 581
Gliederungsnummer:2134-a-2

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juris-Abkürzung: AbfBRGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2134-a-2
juris-Abkürzung:AbfBRGebO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2134-a-2
Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 19. November 2013*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.11.2017 bis 31.12.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 598)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 des Ortsgesetzes zur Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen und Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen vom 19. November 2013 (Brem.GBl. S. 581)

§ 1
Erhebung von Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden nach den Bestimmungen des Abfallortsgesetzes Benutzungsgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen und dem dieser Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 2
Bemessungsgrundlage

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Grundgebühren für jede Nutzungseinheit auf einem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück,

2.

Leistungsgebühren für die von der Stadtgemeinde zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter,

3.

Gebühren für bestimmte, in dieser Gebührenordnung näher bezeichneten Leistungen.

(2) Nutzungseinheiten auf einem angeschlossenen Grundstück werden wie folgt definiert:

1.

Private Nutzungseinheiten sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen liegende Räume in Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden mit Wohnraum oder Unterkünften, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Dabei bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. In zweckbestimmten Gemeinschaftswohnanlagen institutioneller Träger, wie Studentenwohnheimen, Personalwohnheimen, Altenheimen, Obdachlosenwohnheimen, gelten je vier angefangene Wohnheimplätze als eine Nutzungseinheit.

2.

Gewerbliche Nutzungseinheiten sind in sich abgeschlossene Einrichtungen wie Läden, Praxen, Handwerksbetriebe oder Geschäftsräume.

3.

Jede andere Nutzung nicht gewerblicher Art, die nicht unter Nummer 1 und 2 fällt, unabhängig davon, ob eine Bürofläche vorhanden ist, wie Kleingartenvereine, Schulen, kulturelle Einrichtungen.

(3) Für jede Nutzungseinheit wird mindestens eine Grundgebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses erhoben. Bei Nutzungseinheiten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit einer Bürofläche von über 120 m² wird für jede weitere angefangene 120 m² Bürofläche eine zusätzliche Grundgebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses erhoben. Als Büroflächen gelten Nutzungsflächen für die Erledigung schriftlicher oder geistiger Arbeiten oder auf solchen Arbeiten beruhende Dienstleistungen außerhalb von privaten Haushaltungen. Nicht zu den Büroflächen im Sinne dieses Ortsgesetzes zählen Nebenflächen wie Flure, Archive, Küchenbereiche, Toiletten, Umkleideräume, sonstige Gruppen-, Unterrichts- und Sozialräume, Kantinen und sonstige Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Gast- und Tagungsräume, Produktionsflächen, Werkstätten, Lager, Wartezimmer, Behandlungs- und Krankenzimmer.

(4) Die Leistungsgebühr richtet sich nach dem Volumen der Restabfallbehälter und beinhaltet die sich aus Nummer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses ergebenden Regelleerungen. Für jede zusätzliche Leerung wird eine Gebühr gemäß Nummer 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses erhoben. Wird auf Antrag ausnahmsweise eine Sonderleerung von Abfallgroßbehältern durchgeführt, wird eine Gebühr nach Nummer 1.2.3 erhoben.

(5) Wird in Ausnahmefällen einem Antrag nach § 12 Absatz 8 des Abfallortsgesetzes stattgegeben, wird für die Benutzung von amtlichen Abfallsäcken (40 l) die Gebühr erhoben, die als Leistungsgebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenverzeichnisses für diesen Haushalt zu erheben wäre. Wird einem Antrag auf eine abweichende Behälterausstattung nach § 12 Absatz 9 des Abfallortsgesetzes stattgeben, wird die Gebühr erhoben, die als Leistungsgebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenverzeichnisses für die von der Stadtgemeinde zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter zu erheben wäre.

(6) Werden Restabfallbehälter von mehreren Nutzungseinheiten gemäß § 12 Absatz 7 des Abfallortsgesetzes gemeinsam genutzt, wird für jede Nutzungseinheit eine Grundgebühr nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 und Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses erhoben.

(7) Für den Bremer Müllsack nach § 12 Absatz 5 Abfallortsgesetz wird eine Gebühr nach Nummer 1.4 des Gebührenverzeichnisses erhoben.

§ 3
Sonstige Gebühren

(1) Erfolgt die Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen nicht in den von der Stadtgemeinde zur Verfügung gestellten Restabfallbehältern, richten sich die Gebühren nach Nummer 2.1 sowie für den Transport von Abfallwechselbehältern nach Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses.

(2) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Anschlusspflichtigen die Benutzung eines 240-l-Abfallbehälters mit wöchentlicher Leerung auf gewerblich, industriell oder von öffentlichen Einrichtungen genutzten Grundstücken zulassen. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn aus baulichen Gründen keine größeren als ein oder mehrere 240-l-Abfallbehälter aufgestellt werden können. Die Gebühr richtet sich nach Nummer 2.3 des Gebührenverzeichnisses.

(3) Die Gebühren für die Selbstanlieferung von losen Restabfällen, für die Anlieferung von Bau- und Abbruchabfällen sowie von Gartenabfällen aus Haushaltungen bei den Recycling-Stationen der Stadtgemeinde Bremen richten sich nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses.

(4) Werden in Bio-Abfallbehältern andere als verwertbare Küchenabfälle und Gartenabfälle in geringen Mengen eingefüllt, oder werden in Papier-/Pappe-Abfallbehälter andere Abfälle als Papier und Pappe eingefüllt, so dass der Inhalt dadurch als Restabfall entsorgt werden muss, werden Gebühren nach Nummer 1.3 der Gebührentabelle erhoben.

§ 4
Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig für die in Nummer 1.1 bis 1.3 des Gebührenverzeichnisses bezeichneten Gebühren sind die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Die sich aus dieser Gebührenordnung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie für alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihrer Verpflichtung nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Gebühren nach den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 des Gebührenverzeichnisses ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2) Bei einem Übergang des Grundstückseigentums geht die Gebührenpflicht ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf den erwerbenden Grundstückseigentümer über. Für den Wechsel sonstiger dinglicher Rechte gilt dies entsprechend.

(3) Werden Abfallbehälter gemäß § 12 Absatz 7 des Abfallortsgesetzes gemeinsam benutzt, haften die Gebührenpflichtigen für die Leistungsgebühr als Gesamtschuldner.

(4) In den Fällen der Nummern 1.4, 2 und 3 des Gebührenverzeichnisses ist der Abfallbesitzer gebührenpflichtig.

(5) Gebührenpflichtig für die Gebühren für eine zusätzliche Sperrmüllabfuhr nach Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses ist die anfordernde Person.

(6) Für die Benutzung der Abfallentsorgung im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven werden die Gebühren nach § 2 Absatz 2 und 3 der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven erhoben.

§ 5
Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Grundgebühr entsteht mit dem Beginn der Anschlusspflicht gemäß § 3 des Abfallortsgesetzes. Die Gebührenschuld für die Leistungsgebühr nach Nummer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses entsteht

1.

für Abfallbehälter oder den amtlichen Abfallsack (40-l) an dem Tag, der deren Auslieferung folgt und

2.

für Halbunterflur- oder Unterflurbehälter an dem Tag, der deren Freigabe folgt.

Die Gebührenschuld für die Grundgebühr endet mit Ablauf des Tages, an dem der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung wegfällt. Die Gebührenschuld für die Leistungsgebühr für den einzelnen Abfallbehälter endet mit dem Tag, an dem die zuständige Behörde den Abfallbehälter antragsgemäß eingezogen hat. Die Leistungsgebühr für den amtlichen Abfallsack (40-l) endet mit Ablauf des Monats, in dem die zuständige Behörde den Abfallsack auf Antrag eingezogen hat.

(2) Wird die Abfallentsorgung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten wegen Leerstand der Nutzungseinheit nicht in Anspruch genommen, so wird die Grundgebühr auf Antrag erstattet. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ende des Leerstands bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Gebührenpflichtige hat den Leerstand nachzuweisen.

(3) Eine Änderung der Leistungsgebühr, die sich aus einem Wechsel der Art oder Größe des Abfallbehälters oder der Leerungshäufigkeit sowie aus der Anzahl der Abfallbehälter ergibt, wird mit dem auf den Auslieferungstag des Abfallbehälters oder des amtlichen Abfallsackes (40-l) folgenden Tag wirksam. Eine Änderung der Grundgebühren, die sich aus einer Umstellung der Art, Anzahl oder Größe der Nutzungseinheit ergibt, wird zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veränderung wirksam.

(4) Die Gebührenschuld für zusätzliche Leerungen eines Restabfallbehälters nach Nummer 1.2.2 oder Sonderleerungen nach Nummer 1.2.3 sowie für die Leerung eines Bio-Abfallbehälters oder eines Papier-/Pappe-Abfallbehälters nach Nummer 1.3 des Gebührenverzeichnisses entsteht mit der Leerung. Wird durch einen privaten Haushalt mehr als einmal jährlich die Sperrmüllabholung angefordert, entsteht die Gebühr nach Nummer 1.5 mit der Anforderung. Die Gebührenschuld für den Bremer Müllsack (70 l) entsteht mit dessen Erwerb, bei anderen Leistungen mit ihrem Beginn.

(5) Wird die Entsorgung von Abfällen durch die Stadtgemeinde oder die von ihr beauftragten Dritten durch Streik, Witterungseinflüsse oder sonstigen von der Stadtgemeinde oder ihres beauftragten Dritten nicht zu vertretenden Gründen oder höhere Gewalt vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben der an die Entsorgung angeschlossene Grundstückseigentümer und der Abfallbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenminderung.

§ 6
Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses werden für die Dauer eines Kalenderjahres festgesetzt und durch Bescheid erhoben. Bei der Entstehung der Gebührenschuld während des laufenden Kalenderjahres oder bei Änderung der Behälterausstattung im Laufe eines Jahres wird die Gebühr anteilig festgesetzt und erhoben. Die anteilige Leistungsgebühr beinhaltet lediglich die anteilige Leerungszahl. Ergeben sich hieraus eine gebrochene Leerungszahl oder im Fall der anteilig erhobenen Grundgebühr ein gebrochener Betrag, werden die Leerungszahlen oder die Gebühren nach kaufmännischer Regel gerundet.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentümern können die Gebühren nach den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 des Gebührenverzeichnisses für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Die Bescheide werden an den von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter gerichtet. In Fällen gemeinschaftlicher Benutzung eines Abfallbehälters gemäß § 12 Absatz 7 des Abfallortsgesetzes wird die Leistungsgebühr von dem von den beteiligten Gebührenschuldnern benannten Gebührenschuldner erhoben, die Bescheide für die Grundgebühr werden an jeden einzelnen Gebührenschuldner gerichtet. § 4 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag bei berechtigtem Interesse des Gebührenschuldners ein anderer Festsetzungszeitraum durch Erklärung bestimmt werden. Der Festsetzungszeitraum kann ausschließlich zum Ersten eines Monats beginnen und muss zwölf Monate betragen. In diesen Fällen gelten die in der Gebühr nach Nummer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses beinhalteten Leerungszahlen für den Festsetzungszeitraum. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Die Gebühren nach Nummer 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses werden nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Ablauf des Festsetzungszeitraumes durch Bescheid erhoben. In den jeweiligen Umstellungsjahren, in denen vom Kalenderjahr auf einen Festsetzungszeitraum nach Absatz 3 umgestellt wird, können diese Gebühren für die Zeit vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Umstellungszeitpunkt Laufe des Kalenderjahres können diese Gebühren für die Zeit vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Eigentumsübergang nach diesem Zeitpunkt festgesetzt und durch Bescheid erhoben werden.

(5) Die Gebühren nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 des Gebührenverzeichnisses werden an den im Festsetzungsbescheid angegebenen Terminen fällig. Die Gebühren nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses werden mit Inanspruchnahme der Leistung, die Gebühr nach Nummer 1.4 des Gebührenverzeichnisses mit dem Erwerb des Bremer Müllsackes fällig.

§ 7
Anzeige- und Auskunftspflichten

(1) Die Gebührenschuldner nach § 4 Absatz 1 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über die Anzahl der Nutzungseinheiten auf ihren Grundstücken zu erteilen. Sie haben innerhalb eines Monats der zuständigen Behörde jede Änderung der Anzahl, Art oder Größe der Nutzungseinheiten auf ihren Grundstücken anzuzeigen.

(2) Bei einem Wechsel des Eigentums gemäß § 4 Absatz 2 sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner verpflichtet, den Wechsel unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, haftet der bisherige Gebührenschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Anzeige erhält.

Anlage

(zu § 1)

Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für die Abfallentsorgung
in der Stadtgemeinde Bremen

1.

Gebührensätze für Grundgebühr und Leistungsgebühr

1.1

Grundgebühren nach § 2 Absatz 3

Die Grundgebühr für jeden privaten Haushalt und jede andere Nutzungseinheit beträgt 43,26 Euro pro Kalenderjahr. Bei Nutzungseinheiten, die nicht private Haushalte sind, vervielfacht sich die Grundgebühr entsprechend § 2 Absatz 3.

1.2

Leistungsgebühr für Restabfallbehälter nach § 2 Absatz 4

 

Nutzvolumen

60 l1

60 l2

90 l

120 l

240 l

770 l

1 100 l

3 000 l
Halbunter
-flur3

2 000 l

3 000 l

4 000 l

5 000 l3

1.2.1

Jahresgebühr in Euro

69,16

106,40

147,40

182,20

284,20

1 611,22

2 084,60

4 278,56

3 890,01

5 835,01

7 780,02

8 947,02

 

In der Jahresgebühr enthaltene Anzahl an Leerungen

13

20

20

20

20

524

524

524 5

524 5

524 5

524 5

524 5

1.2.2

Gebühr für jede zusätzliche Leerung in Euro

5,32

5,32

7,37

9,11

14,21

 

 

 

 

 

 

 

1.2.3

Gebühr für Sonderleerung in Euro6

 

 

 

 

 

43,00

52,10

82,28

74,81

112,21

149,62

172,06

1.3

Gebühr bei Falschbefüllung nach § 3 Absatz 4

Ist nach § 3 Absatz 4 die Entsorgung der Bio- oder Papier-/Pappe-Abfallbehälter als Restabfall erforderlich, wird je Leerung folgende Gebühr erhoben:

-

60-l-Bio-Abfallbehälter

17,30 Euro,

-

90-l-Bio-Abfallbehälter

19,40 Euro,

-

120-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter

20,90 Euro,

-

240-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter

29,25 Euro,

-

1 100-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter

52,10 Euro,

-

3 000-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter

82,28 Euro.

-

5 000-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter

172,06 Euro.

1.4

Bremer Müllsack (70-l) nach § 2 Absatz 7

Die Gebühr für einen Bremer Müllsack (70-l) beträgt 5,50 Euro.

1.5

Sperrmüllabholung nach § 4 Absatz 5

Für die zusätzliche Sperrmüllabholung nach § 4 Absatz 5 beträgt die Gebühr je Abfuhr 67,00 Euro.

2.

Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen

2.1

Überlassung brennbarer Abfälle nach § 3 Absatz 1

Die Gebühren für die Überlassung

-

von brennbaren Abfällen in Abfallwechselbehältern sowie

-

der folgenden Abfälle nach § 5 Absatz 2 Abfallortsgesetz

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle

20 03 02

Marktabfälle

20 03 03

Straßenreinigungsabfälle

betragen je Mg 111,00 Euro. Für Mengen unterhalb des geeichten Wiegebereiches der Waage (400 kg) beträgt die Gebühr pauschal 44,40 Euro.

2.2

Transport Abfallwechselbehälter nach § 3 Absatz 1

Die Gebühren betragen je Hin- und Rücktransport eines Abfallwechselbehälters 122,30 Euro.

2.3

Nutzung von 240-l-Abfallbehältern nach § 3 Absatz 2

Die Gebühr für die Nutzung von 240-l-Abfallbehältern beinhaltet eine wöchentliche Leerung und beträgt 738,92 Euro/Jahr.

Werden regelmäßig mehr Entleerungen in Anspruch genommen, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend der Leerungshäufigkeit.

3.

Benutzung der Recycling-Stationen

3.1

Selbstanlieferung von losen Restabfällen nach § 3 Absatz 3

Die Gebühren betragen für die Selbstanlieferung von losen Restabfällen

je angefangene 120 Liter

10,00 Euro

3.2

Selbstanlieferung von Bau- und Abbruchabfällen aus Haushaltungen nach § 3 Absatz 3

Die Gebühren betragen bei der Anlieferung von Bauabfällen aus Haushaltungen

-

bei einer Menge bis zu 100 Litern

4,00 Euro,

-

bei einer Menge bis zu 500 Litern

10,00 Euro,

-

bei einer Menge bis zu 1 000 Litern

20,00 Euro.

3.3

Selbstanlieferung von Gartenabfällen aus Haushaltungen nach § 3 Absatz 3

Die Gebühren betragen bei der Anlieferung von Gartenabfällen aus Haushaltungen größer 1 m³ je Mg 60,00 Euro.

Für Mengen unterhalb des geeichten Wiegebereiches der Waage (400 kg) beträgt die Gebühr pauschal 20,00 Euro.


Fußnoten

1

Für Ein-Personen-Haushalte und andere Herkunftsbereiche bis 15 l Mindestbehältervolumen pro Woche

2

Für Zwei-Personen-Haushalte und andere Herkunftsbereiche bis 30 l Mindestbehältervolumen pro Woche

3

Technisch bedingt nutzbares Füllvolumen 2 200 l beziehungsweise 4 600 l

3

Technisch bedingt nutzbares Füllvolumen 2 200 l beziehungsweise 4 600 l

4

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit

4

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit

4

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit

4

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit

4

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit

4

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit

4

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit

5

Erfolgt die Leerung 14-täglich, reduziert sich die Gebühren entsprechend

5

Erfolgt die Leerung 14-täglich, reduziert sich die Gebühren entsprechend

5

Erfolgt die Leerung 14-täglich, reduziert sich die Gebühren entsprechend

5

Erfolgt die Leerung 14-täglich, reduziert sich die Gebühren entsprechend

5

Erfolgt die Leerung 14-täglich, reduziert sich die Gebühren entsprechend

6

Sonderleerungen müssen im Einzelfall beantragt werden


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