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Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz

Veröffentlichungsdatum:04.12.2017 Inkrafttreten01.01.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2018 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 581
Gliederungsnummer:26-a-3

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juris-Abkürzung: AufhGZustV BR 2018
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 26-a-3
juris-Abkürzung:AufhGZustV BR 2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:26-a-3
Verordnung über die Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz
Vom 28. November 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2018 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund

1.

des § 79 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002 S. 47 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 164) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 71 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist,

2.

des § 4 des Aufnahmegesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591 26-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 168) geändert worden ist,

verordnet der Senat:

§ 1
Ausländerbehörden

Ausländerbehörden nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind

1.

für die Freie Hansestadt Bremen der Senator für Inneres nach Maßgabe des § 3,

2.

für die Stadtgemeinde Bremen das Migrationsamt und

3.

für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.


§ 2
Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer

Die die Verteilung veranlassende Stelle nach § 15a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.

§ 3
Zuständigkeit des Senators für Inneres

(1) Der Senator für Inneres ist oberste Landesbehörde im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Erlässt er eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, kann er damit weitere im Zusammenhang stehende ausländerrechtliche Anordnungen treffen.

(2) Der Senator für Inneres ist unbeschadet der Zuständigkeit der Ausländerbehörden nach § 1 Nummer 2 und 3 zuständig für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen gegen Ausländer, bei denen ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Er kann insbesondere

1.

Sicherheitsgespräche führen zur Klärung, ob Versagungsgründe nach § 5 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder sonstige Sicherheitsbedenken nach § 73 des Aufenthaltsgesetzes bestehen,

2.

Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise oder der Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit nach dem Aufenthaltsgesetz dienen; dies gilt auch im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,

3.

Ausreiseverbote sowie damit im Zusammenhang stehende ausländerrechtliche Maßnahmen anordnen.

(3) Bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über eine Ausweisung nach Absatz 2 entscheidet der Senator für Inneres auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels; wird der Ausländer ausgewiesen, verbleibt beim Senator für Inneres zudem die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und den Erlass der Abschiebungsandrohung.

(4) Der Senator für Inneres kann unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen.

(5) Der Senator für Inneres kann auch freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Anordnung und Verlängerung von Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes beantragen.

(6) Der Senator für Inneres unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne der Absätze 1 bis 5.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 592 26-a-3), die zuletzt durch Verordnung vom 29. November 2016 (Brem.GBl. S. 857) geändert worden ist, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 28. November 2017

Der Senat


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