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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom 7. November 201301.01.2014
Eingangsformel01.01.2014
Inhaltsverzeichnis01.01.2014 bis 31.12.2020
Abschnitt 1: - Kanalbenutzungsgebühren01.01.2014
§ 1 - Grundsatz, Begriffsbestimmungen01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 2 - Gebührenpflicht01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 3 - Bemessungsgrundlage der Abwassergebühr01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 4 - Grundlagen für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 5 - Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 6 - Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 7 - Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren für nicht eingeleitete Wassermengen01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 8 - Gebührensätze01.01.2018 bis 31.12.2020
§ 9 - Starkverschmutzerzuschläge01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 10 - Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 11 - Auskunfts- und Mitwirkungspflichten01.01.2014 bis 31.12.2020
Abschnitt 2: - Kostenersatz für die Herstellung der Anschlusskanäle01.01.2014
§ 12 - Allgemeines01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 13 - Entstehung des Ersatzanspruches01.01.2014
§ 14 - Bemessungsgrundlage01.01.2014
Abschnitt 3: - Gebühren für die Reinigung der Abscheider01.01.2014
§ 15 - Allgemeines01.01.2014
§ 16 - Bemessung der Gebühr01.01.2014 bis 31.12.2023
Abschnitt 4: - Gemeinsame Bestimmungen01.01.2014
§ 17 - Festsetzung der Gebührensätze01.01.2014
§ 18 - Schuldner01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 19 - Berechnungszeitraum und Fälligkeit01.01.2014 bis 20.10.2022
§ 20 - Dingliche Haftung01.01.2014
§ 21 - Vorauszahlung und Sicherheitsleistung01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 22 - Übergangsvorschriften01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 23 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2014

Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:10.12.2013 Inkrafttreten01.01.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 30.11.2023 (Brem.GBl. S. 580)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 672

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juris-Abkürzung: EntwOGGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
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juris-Abkürzung:EntwOGGebO BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
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Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven
Vom 7. November 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 30.11.2023 (Brem.GBl. S. 580)

Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Gebührenordnung:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Kanalbenutzungsgebühren
§ 1Grundsatz, Begriffsbestimmungen
§ 2Gebührenpflicht
§ 3Bemessungsgrundlage der Abwassergebühr
§ 4Grundlagen für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr
§ 5Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr
§ 6Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr
§ 7Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren für nicht eingeleitete Wassermengen
§ 8Gebührensätze
§ 9Starkverschmutzerzuschläge
§ 10Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren
§ 11Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Abschnitt 2: Kostenersatz für die Herstellung der Anschlusskanäle
§ 12Allgemeines
§ 13Entstehung des Ersatzanspruches
§ 14Bemessungsgrundlage
Abschnitt 3: Gebühren für die Reinigung der Abscheider
§ 15Allgemeines
§ 16Bemessung der Gebühr
Abschnitt 4: Gemeinsame Bestimmungen
§ 17Festsetzung der Gebührensätze
§ 18Schuldner
§ 19Berechnungszeitraum und Fälligkeit
§ 20Dingliche Haftung
§ 21Vorauszahlung und Sicherheitsleistung
§ 22Übergangsvorschriften
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1:
Kanalbenutzungsgebühren

§ 1
Grundsatz, Begriffsbestimmungen

(1) Die Stadt Bremerhaven erhebt nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen. Kanalbenutzungsgebühren sind die Abwassergebühr, die Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr und die Gebühr für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen aus Schmutzwassersammelgruben.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind alle Anlagen und Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 2 des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven.

(3) Kanalbenutzungsgebühren werden erhoben für

1.

das Einleiten von Abwasser in die öffentlichen Kanäle sowie

2.

die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen aus Schmutzwassersammelgruben.

(4) Als versiegelte Fläche im Sinne dieses Ortsgesetzes gilt der bebaute bzw. überbaute und/oder befestigte Teil des Grundstücks, von dem Niederschlagswasser direkt den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, oder von dem Niederschlagswasser auf andere Weise in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt, multipliziert mit dem jeweils geltenden Faktor der Versiegelungsart gemäß § 6 Absatz 2.

§ 2
Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt, das der Stadt Bremerhaven zu überlassen ist (§ 3 des Entwässerungsortsgesetzes).

(2) Für öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünanlagen und öffentliche Kinderspielplätze wird eine Kanalbenutzungsgebühr nicht erhoben.

§ 3
Bemessungsgrundlage der Abwassergebühr

(1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche nach § 6 Absatz 1 von weniger als 1 000 m2 bemisst sich die Kanalbenutzungsgebühr nach der anfallenden Wassermenge (Abwassergebühr). Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) Abwasser.

Das von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen zugeführte Niederschlagswasser ist in der Abwassergebühr enthalten, soweit es nicht als Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten ist (§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Entwässerungsortsgesetzes).

(2) Als Abwassermenge gilt:

1.

die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte und für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge,

2.

die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Nutzwassermenge.

(3) Die Wassermengen nach Absatz 2 Nummer 2 hat der Gebührenschuldner der Stadt zum 15. Mai jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser, von der Stadt genehmigte Abwassermengenmesseinrichtungen oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die Stadt kann für den Nachweis Auflagen erteilen, insbesondere auch den Einbau von Wassermessern oder Abwassermengenmesseinrichtungen verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, so ist die Wassermenge von der Stadt zu schätzen.

(4) Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb ist als Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, der Stadt die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über die von ihm gelieferten Wassermengen zu erteilen.

§ 4
Grundlagen für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr

(1) Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche nach § 6 Absatz 1 1 000 m2 oder mehr beträgt, ergibt sich die Kanalbenutzungsgebühr aus der Summe der getrennt erhobenen Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr.

(2) Ist die versiegelte Fläche im Sinne von § 6 Absatz 1 kleiner als 1 000 m2, wird eine nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennte Gebühr nur auf Antrag erhoben. Antragsberechtigt sind die Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte. Der Antragsteller hat die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (bebaute und befestigte Fläche, Versiegelungsart, Art der Niederschlagswasserbeseitigung) mitzuteilen. Der Antrag ist auf einem gesonderten Vordruck bei der Stadt zu stellen.

(3) Die getrennte Gebührenveranlagung gilt ab dem Ersten des auf den Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Stadt folgenden Monats. Die bis dahin entstandene Abwassergebühr gemäß § 8 Nummer 1 wird auf der Grundlage der für die Vorauszahlungen des laufenden Abrechnungszeitraums festgelegten Abwassermenge errechnet.

(4) Soweit erforderlich, kann die Stadt in den Fällen des Absatzes 1 und 2 vom Gebührenpflichtigen auf dessen Kosten die Vorlage eines Lageplans im Maßstab 1 : 500 mit den bebauten, überbauten und befestigten Flächen verlangen.

§ 5
Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr

Für die Bemessung der Schmutzwassergebühr findet § 3 entsprechend Anwendung.

§ 6
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr

(1) Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen versiegelten Fläche. Grundlage für die Berechnung der Fläche ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Werden Grundstücke betroffen, die örtlich und wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer oder demselben dinglich Nutzungsberechtigten gehören, kann zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse vom formellen Grundstücksbegriff abgewichen und können wirtschaftliche Grundstückseinheiten gebildet werden.

(2) Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Abflussfaktoren (Versiegelungsfaktoren) werden unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt:

1.

Dachflächen

 

 

a)

Standarddach (flach oder geneigt)

1,0

 

b)

Gründach

0,3

2.

Befestigte Flächen

 

 

a)

Asphalt, Beton, Pflaster, Platten

1,0

 

b)

Rasengittersteine, Porenpflaster, Rasenfugen- oder Splittfugenpflaster, Schotterrasen, Schotter, Kies

0,3.

Für andere Versiegelungsarten gilt derjenige der vorgenannten Faktoren, der dem Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. Als Gründächer gelten fachgerecht angelegte Intensiv- oder Extensivbegrünungen ab einer Substratschicht mit 5 cm Stärke, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sind.

(3) Für teilweise angeschlossene Flächen gilt folgendes:

1.

Bei Zisternen (Regenwassernutzungsanlagen) mit Überlauf oder Notüberlauf und Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen werden je Kubikmeter Speichervolumen 20 m2 von der an die Zisterne angeschlossenen versiegelten Fläche abgezogen. Es werden nur dauerhafte (ganzjährige) Zisternen mit einem Mindestspeichervolumen von 2,0 m3 berücksichtigt.

2.

Bei ober- und unterirdischen Versickerungsanlagen, die durch einen Überlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind und die über ein nachgewiesenes Mindeststauraumvolumen von 1,5 m3 je 100 m2 reduzierter Abflussfläche verfügen, wird die angeschlossene versiegelte Fläche mit dem Abflussfaktor 0,3 berechnet.

Voraussetzung ist, dass die Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(4) Wird die Größe der versiegelten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die veränderte Größe der versiegelten Fläche wird zum Ersten des auf den Zugang der Änderungsmitteilung folgenden Monats berücksichtigt, wenn die Änderungsmitteilung durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist.

§ 7
Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren für nicht eingeleitete Wassermengen

(1) Wenn von einem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermengen oder auf dem Grundstück gewonnene Nutzwassermengen ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurden, wird auf Antrag die anteilig erhobene Gebühr erstattet. Diese Erstattungsanträge sind vom Gebührenschuldner spätestens bis zum 15. Mai eines Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr bei der Stadt einzureichen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig.

(2) Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler zu führen, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen. In Ausnahmefällen können prüffähige Unterlagen als Nachweis oder Abwassermengenmesseinrichtungen zugelassen werden. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, wird die nicht eingeleitete Wassermenge geschätzt.

(3) Kann bei Wasserrohrbrüchen ein Nachweis nach Absatz 2 nicht erbracht werden, können prüffähige Unterlagen verlangt und die Wassermenge geschätzt werden. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Abrechnungsbescheides zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig.

(4) Die Behörde entscheidet über den Antrag durch gebührenpflichtigen Bescheid. Für den Bescheid wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro festgesetzt. Die Verwaltungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet. Gebührenschuldner ist der Antragsteller.

§ 8
Gebührensätze

Die Gebührensätze für das Einleiten von Abwasser und Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen sowie für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen aus Schmutzwassersammelgruben werden wie folgt festgesetzt:

1.

Abwassergebühr

3,96 Euro/m3

2.

Schmutzwassergebühr (gilt auch für verschmutztes Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser)

3,05 Euro/m3

3.

Niederschlagswassergebühr (volle Quadratmeter der versiegelten Fläche)

0,56 Euro/m2

4.

Gebühr für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen aus Schmutzwassersammelgruben

3,96 Euro/m3.

§ 9
Starkverschmutzerzuschläge

(1) Wird in die öffentlichen Abwasseranlagen Abwasser eingeleitet, dessen Verschmutzungsgrad im Bereich der in Absatz 2 festgelegten Staffelung liegt, erhöht sich der Gebührensatz nach § 8 Nummer 1 oder 2 um einen Zuschlag. Der Grad der Abwasserverschmutzung wird nach anerkannten Mess- und Untersuchungsverfahren durch die Stadt ermittelt. Die Kosten der Verfahren trägt die Stadt.

(2) Der Zuschlag zu dem Gebührensatz beträgt bei Abwassereinleitungen mit einer Konzentration an biologisch abbaubaren Stoffen, gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB5):

bis

400 mg/l BSB5

0 v. H.

 

401 bis 600 mg/l BSB5

20 v. H.

 

601 bis 800 mg/l BSB5

40 v. H.

 

801 bis 1 000 mg/l BSB5

60 v. H.

 

1 001 bis 1 500 mg/l BSB5

110 v. H

 

1 501 bis 2 000 mg/l BSB5

160 v. H

 

2 001 bis 2 500 mg/l BSB5

200 v. H

bei

mehr als 2 500 mg/l BSB5

250 v. H

(3) Kann der Gebührenschuldner nach von der Stadt zugelassenen Verfahren nachweisen, dass das Mittel seiner Mess- und Untersuchungsergebnisse im abgelaufenen Kalenderjahr von den nach Absatz 1 ermittelten Verschmutzungswerten abweicht, so erfolgt eine Änderung des Zuschlages. Die Kosten dieser Verfahren trägt der Gebührenschuldner. Die Erstattung überzahlter Zuschläge ist vom Gebührenschuldner für das abgelaufene Kalenderjahr zu beantragen. Der Antrag ist bis zum Ende des 1. Quartals des folgenden Jahres zu stellen.

§ 10
Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren

(1) Soweit die Gebühren nach der für die Erhebung der Wassergelder zugrunde gelegten Verbrauchsmenge berechnet werden, kann die Stadt die Gebühren einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge durch den zuständigen Wasserversorgungsbetrieb berechnen und erheben lassen. Die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren und des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der Stadt.

(2) Die Niederschlagswassergebühr wird durch die Stadt berechnet und erhoben. Gleiches gilt für die Gebühr für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen aus Schmutzwassersammelgruben, soweit die Berechnung und Erhebung nicht durch den zuständigen Wasserversorgungsbetrieb erfolgt.

§ 11
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

(1) Der Gebührenschuldner, seine gesetzlichen oder anderen Vertreter sowie Haftende haben der Stadt oder dem Wasserversorgungsbetrieb jede für die Festsetzung und Erhebung der Kanalbenutzungsgebühr erforderliche Auskunft zu erteilen.

(2) Zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr hat der Eigentümer des Grundstücks oder der dinglich Berechtigte auf dem ihm übersandten Erfassungsbogen Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen innerhalb eines Monats der Stadt mitzuteilen. Gegebenenfalls sind dazu prüffähige Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel Lagepläne, in denen die bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen eingetragen sind. Kommt der Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigte trotz schriftlicher Erinnerung seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht oder nur teilweise nach, werden die bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen anhand der vorliegenden Flächendaten geschätzt und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenrechnung festlegt.

(3) Die Stadt oder der Wasserversorgungsbetrieb kann Ermittlungen an Ort und Stelle treffen. Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen haben diese Feststellungen zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang Hilfe zu leisten.

Abschnitt 2:
Kostenersatz für die Herstellung der Anschlusskanäle

§ 12
Allgemeines

Von der Stadt werden Kosten für die Herstellung der Anschlusskanäle an ihre öffentlichen Abwasseranlagen erhoben.

§ 13
Entstehung des Ersatzanspruches

Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlusskanäle.

§ 14
Bemessungsgrundlage

Die Herstellung der Anschlusskanäle wird nach tatsächlichen Kosten abgerechnet.

Abschnitt 3:
Gebühren für die Reinigung der Abscheider

§ 15
Allgemeines

Für die Entleerung und Reinigung der Abscheider gemäß § 18 des Entwässerungsortsgesetzes werden Gebühren erhoben.

§ 16
Bemessung der Gebühr

(1) Die Abscheidergebühr wird nach dem Gewicht des abgefahrenen Abscheidegutes berechnet. Berechnungseinheit zur Ermittlung der Gebühr für die Abscheiderentsorgung ist der Gebührensatz pro Tonne (t).

(2) Die Gebühr für die Entleerung und Reinigung von Benzin- und Ölabscheidern beträgt 270,13 Euro/t.

Abschnitt 4:
Gemeinsame Bestimmungen

§ 17
Festsetzung der Gebührensätze

Die Festsetzung der Gebührensätze gemäß § 8 und § 16 erfolgt auf Vorschlag des Magistrats durch die Stadtverordnetenversammlung.

§ 18
Schuldner

(1) Schuldner der Kanalbenutzungsgebühr ist

1.

soweit die Gebühr nach dem Wassergeld erhoben wird, der Bezieher des Wassers (zum Beispiel der Mieter oder Pächter) sowie der Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte,

2.

im Übrigen der Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.

Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie Personen, die ein auf fremden Boden befindliches Gebäude im Besitz haben, haften neben dem Gebührenschuldner.

(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Schuldner im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 von Beginn des Monats an Schuldner der Niederschlagswassergebühr, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Den Wechsel haben der alte und der neue Schuldner unverzüglich der Stadt anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen.

(3) Schuldner der Gebühren für die Reinigung der Abscheider ist neben dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Erbbauberechtigten auch der Pächter, Mieter oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks, auf dem sich der Abscheider befindet, Berechtigte.

(4) Schuldner des Ersatzanspruchs gemäß §§ 12 ff. ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

(5) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 19
Berechnungszeitraum und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden grundsätzlich für das Rechnungsjahr durch schriftlichen Bescheid festgesetzt; sie werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, soweit sich aus Absatz 2 oder 3 nichts anderes ergibt. Es können Vorauszahlungen erhoben werden.

(2) Soweit die Gebühr gemäß § 8 durch einen Wasserversorgungsbetrieb berechnet und erhoben wird, wird sie für den jeweils für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum festgesetzt. Als Festsetzung gilt die Berechnung der Gebühr durch den Wasserversorgungsbetrieb. Die Gebühr wird in diesem Fall mit dem Wassergeld fällig.

(3) Die Niederschlagswassergebühr wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann sie abweichend vom Satz 1 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

(4) Die Kosten und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für die Herstellung der Anschlusskanäle und die Gebühren für die Reinigung der Abscheider werden durch Bescheid festgesetzt. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 20
Dingliche Haftung

Die Kosten für die Herstellung der Anschlusskanäle und die Kanalbenutzungsgebühren ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist.

§ 21
Vorauszahlung und Sicherheitsleistung

Die Stadt kann eine Vorauszahlung oder Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren bzw. des Kostenersatzanspruchs fordern.

§ 22
Übergangsvorschriften

(1) Für Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte, die bis zum 30. Juni 2014 einen Antrag nach § 4 Absatz 2 stellen, wird die nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennte Gebühr abweichend von § 4 Absatz 3 für die Zeit ab 1. Januar 2014 festgesetzt.

(2) Diejenigen Gebührenschuldner, die nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz wegen des Fehlens eines Regenwasserkanals in mittel- oder unmittelbar an das Grundstück grenzenden Straßen zu verminderten Kanalbenutzungsgebühren herangezogen wurden, müssen keinen Antrag zur getrennten Veranlagung stellen. Sie werden nur zur Schmutzwassergebühr herangezogen.

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom 26. September 1972 (Brem.GBl. S. 200), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 3. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 73) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremerhaven, den 7. November 2013

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister


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