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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2017 - Tarifrunde 2017; Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. Januar 2018

Veröffentlichungsdatum:29.11.2017 Inkrafttreten29.11.2017 Bezug (Rechtsnorm)HRG § 53
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2017 - Tarifrunde 2017; Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. Januar 2018"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:29.11.2017
Fassung vom:29.11.2017
Gültig ab:29.11.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 53 HRG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2017 - Tarifrunde 2017; Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. Januar 2018

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2017 -
Tarifrunde 2017; Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. Januar 2018

Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen

Vorbemerkung

In der Tarifrunde 2017 wurden für das Kalenderjahr 2018 folgende tabellenwirksamen Regelungen vereinbart:

Erhöhung der Tabellenentgelte (einschl. der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) um 2,35 v. H. ab 1. Januar 2018,
Einführung der Stufe 6 in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. in den entsprechenden KR-Entgeltgruppen ab 1. Januar 2018 sowie deren Anhebung zum 1. Oktober 2018.

Hinweise zur Einführung der Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis 15 und den damit zusammenhängenden tarifvertraglichen Regelungen werden mit gesondertem Rundschreiben Nr. 16/2017 bekannt gegeben.

1.

Die im Bereich des TV-L maßgebenden Tabellenentgelte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 in Anlage B zum TV-L sind durch Anlage 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TV‑L vom 17. Februar 2017 festgelegt worden. Die Anlage B enthält aufgrund der Anhebung der Stufe 6 am 1. Oktober 2018 eine vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 gültige Tabelle und eine weitere Tabelle mit den ab 1. Oktober 2018 gelten Beträgen.

Die für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2017 und ab 1. Oktober 2017 maßgebenden Tabellenentgelte (Anlage B zum TV-L - mit den Übergangsentgeltgruppen 15 Ü, 13 Ü und 2 Ü nach § 19 TVÜ-Länder) ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 1a und 1b bzw. 2a und 2b. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.

Die für das Pflegepersonal maßgebenden Beträge (Anlage C zum TV-L) können den für die gleichen Zeiträume geltenden Tabellen der Anlage 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TV-L entnommen werden. Die jeweiligen Tabellenwerte sind als Anlagen 3 und 4 beigefügt, die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 3a und 3b bzw. 4a und 4b.

2.

Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L, d. h. um 2,35 v. H. erhöht

Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.

Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der Teilzeitkürzung der um 2,35 v. H. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den

-
unteren Entgeltgruppen (E 1 bis E 8) von 63,59 Euro auf 65,08 Euro,
-
oberen Entgeltgruppen (E 9 bis E 15) von 66,77 Euro auf 68,34 Euro.
3.

Für die auf Grundlage von § 8 Abs. 6 TV-L zu zahlenden Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisherigen Beträge weiter (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 TV-L).

4.

Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105,00 Euro bzw. 40,00 Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde.

5.

Die allgemeine Entgeltanpassung ab 1. Januar 2018 sowie die Einführung der Stufe 6 wirken sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus, da sich die Berechnungsgrundlage aufgrund des erhöhten Tabellenentgelts zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ändert.

Hinweis: Soweit Beschäftigte aufgrund des zum 31. Oktober 2008 erfolgten Auslaufens des § 10 TVÜ-Länder eine persönliche Besitzstandszulage erhalten (siehe Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 27/2008), wird diese um 50 % des jeweiligen Erhöhungsbetrages abgebaut.

6.

Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltsteigerungen teil und steigen ab
1.Januar 2018 um 2,35 v. H. von 31,34 Euro auf
32,08 Euro bzw. von 62,66 Euro auf 64,13 Euro (siehe auch § 1 Nr. 5 Buchst. b des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TV-L).

7.

Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrags fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 7,68 Euro. Sie erhöht sich mit jeder allgemeinen Entgeltanpassung und somit ab 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. auf 7,86 Euro.

Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:

Zuschlagsgruppe

Betrag

I

(5 %)

0,39 €

II

(6 %)

0,47 €

III

(8 %)

0,63 €

IV

(10 %)

0,79 €

V

(12 %)

0,94 €

VI

(14 %)

1,10 €

VII

(16 %)

1,26 €

VIII

(20 %)

1,57 €

IX

(25 %)

1,97 €

X

(31 %)

2,44 €

Die zum 1. Januar 2014 angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 7 meines Rundschreibens Nr. 15/2013 vom 5. November 2013) bleiben am 1. Januar 2018 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v. H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist (Stand mit der Entgeltanpassung am 1. Januar 2018: 9,7 v. H.).

Hinweis: Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995.

8.

Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz für vor dem 1. Januar 2018 zustehende Entgeltbestandteile beträgt daher 2,12 v. H. (90 v. H. von 2,35) - vgl. auch § 1 Nr.7 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 zum TV-L.

9.

Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage am 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht (vgl. auch § 1 Nr. 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TVÜ-Länder).

10.

Die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder erhöht sich ab 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. von 113,51 Euro auf 116,18 Euro.

Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/ Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 2,35 v. H. erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.

11.

Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb am 1. Januar 2018 nicht. Zur Anrechnung des Unterschiedsbetrages bei Erreichen und Erhöhung der Stufe 6 siehe die Ziffer 9 der Hinweise zur Einführung der Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis 15 im gesonderten Rundschreiben Nr. TV-L-6/2017.

12.

Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder) werden ab 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht. Die ab dem 1. Januar 2018 maßgebenden Tabellenbeträge können § 1 Nr. 3 Buchst. a, b und d des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TVÜ-Länder vom 17. Februar 2017 entnommen werden.

Die Einführung der Stufe 6 wirkt sich nur bei der Entgeltgruppe 13 Ü aus, da es bei der Entgeltgruppe 2 Ü bereits 6 Stufen gibt und für die Entgeltgruppe 15 Ü keine Stufe 6 vereinbart wurde. Zu den Auswirkungen auf die Erhöhung der Tabellenwerte der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 Ü bzw. 13 um ursprünglich 200 Euro für Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz (§ 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 TVÜ-Länder) wird auf Ziffer 10 meines Rundschreibens Nr. 16/2017 verwiesen.

Die ab dem 1. Januar 2018 bzw. dem 1. Oktober 2018 maßgeblichen Tabellenwerte, Stundenentgelte und Zeitzuschläge der Ü-Gruppen sind in den Anlagen 1 bis 2b enthalten.

13.

Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt I Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die ab 1. Januar 2018 geltenden Zulagenbeträge können Abschnitt I der Anlage F zum TV-L sowie der beigefügten Anlage 5 entnommen werden.

14.

Die Funktionszulagen für

-
Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und
-
für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3

des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die ab 1. Januar 2018 geltenden Zulagenbeträge können Abschnitt II der Anlage F zum TV-L sowie der beigefügten Anlage 5 entnommen werden.

15.

Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen weiterhin 61,36 Euro, 40,90 Euro bzw. 30,68 Euro.

16.

Die ab 1. Januar 2018 geltenden Beträge der Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F des zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Die Zulagenbeträge können der beigefügten Anlage 5 entnommen werden.

17.

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden ab 1. Januar 2018 um einen weiteren Festbetrag von 35,00 Euro erhöht.

Die entsprechende Entgelt-Übersicht für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten für die Zeit ab 1. Januar 2018 befindet sich in Anlage 6.

18.

Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die für die Zeit ab 1. Januar 2018 maßgeblichen Pauschalentgelte aus den Anlage 7.

19.

Die Grenzbeträge nach § 39 Abs. 1 und 2 ATV, die mit Rundschreiben Nr. TV-L-2/2017 bekannt gegeben wurden, leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab; eine Änderung aufgrund der Tarifeinigung 2017 erfolgt demnach nicht. Nach Abschluss der Entgeltrunde von Bund und Kommunen werden die neuen Grenzbeträge gesondert bekannt gegeben.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen

Referat 31

Schillerstraße 1

28195 Bremen

E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de


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