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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 17/2017 -
Reisekostenrecht: "Taxiformel" zur Kilometerberechnung bei Taxifahrten ohne triftigen Grund
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Mit dem Rundschreiben Nr. 30/2010 der Senatorin für Finanzen wurde erstmals über die Berechnung der erstattungsfähigen Reisekostenvergütung bei der Benutzung eines Taxis ohne triftigen Grund informiert. Seitdem erfolgten aufgrund der Änderungen der Verordnung über Beförderungsentgelte der Stadtgemeinde Bremen (Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen) Teilaktualisierungen hinsichtlich der für die Berechnung zugrunde liegenden Werte (siehe Rundschreiben 01/2012 und 11/2016 der Senatorin für Finanzen). In diesem Rundschreiben werden die grundsätzlichen Regelungen des Rundschreibens 30/2010 und die neuen Werte für die Berechnung der erstattungsfährgien Reisekostenvergütung zusammengeführt. Zukünftig wird bei jeder Änderung der Taxentarifordnung der Stadtgemeinde Bremen ein neues Rundschreiben mit den grundsätzlichen Regelungen zur „Taxiformel“ und den neuen für die Berechnung relevanten Werten veröffentlicht und das vorherige Rundschreiben außer Kraft gesetzt.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) ist die Kostenerstattung für die Benutzung eines Taxis ohne triftigen Grund auf die kleine Wegstreckenentschädigung von 0,15 € je Kilometer nach § 5 Abs. 1 BremRKG begrenzt. Nach Ziffer 4.4.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bremischen Reisekostengesetz (BremRKGVwV) ist in diesen Fällen die Angabe der mit dem Taxi gefahrenen Kilometer erforderlich. Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass diese Kilometerangabe fast immer fehlt. Zur Vermeidung zeitintensiver Nachermittlungen bei Dienstreisenden bzw. mittels Routenplaners kann daher die nachstehende Taxiformel verwendet werden. Für die Berechnung sind die Werte der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen zugrunde zu legen.
Von der antragsstellenden Person angegebener Fahrpreis abzüglich Grundgebühr (Mindestfahrpreis) geteilt durch „mittleren“ Kilometer-Preis = Anzahl der gefahrenen Kilometer
Anzahl der gefahrenen Kilometer multipliziert mit der kleinen Wegstreckenentschädigung
= erstattungsfähige Reisekostenvergütung
Die „Taxiformel“ stellt nur einen Richtwert zur Bestimmung der gefahrenen Kilometer dar. Einwände von Dienstreisenden sind allenfalls zu erwarten, wenn die Taxitarife am Geschäftsort höher sind als die, welche die „Taxiformel“ zugrunde legt. In diesen Fällen können die jeweils gültigen Taxitarife vieler deutscher Städte im Internet aufgerufen und eine Einzelfallberechnung vorgenommen werden. Nachttarife sind zu vernachlässigen, weil für Fahrten zwischen 23:00 und 6:00 Uhr nach Ziffer 4.4.3 BremRKGVwV triftige Gründe für die Taxibenutzung generell anzuerkennen sind.
Änderung der für die Berechnung der erstattungsfähigen Reisekostenvergütung relevanten Werte
Durch die Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen vom 14.09.2017 (Brem.GBl. Seite 385) wurden mit Wirkung vom 09.10.2017 die für die Berechnung der erstattungsfähigen Reisekostenvergütung relevanten Werte geändert.
Der Mindestfahrpreis beträgt demnach 3,50 Euro und der „mittlere“ Kilometerpreis (ab fünften Kilometer bis zehnten Kilometer) 1,90 Euro.
Die aktuelle Taxiformel lautet nunmehr:
Angegebener Taxi-Fahrpreis abzüglich Mindestfahrpreis von 3,50 Euro geteilt durch den „mittleren“ Kilometer-Preis von 1,90 Euro = Anzahl der gefahrenen Kilometer
Anzahl der gefahrenen Kilometer multipliziert mit der kleinen Wegstreckenentschädigung von 0,15 Euro = erstattungsfähige Reisekostenvergütung
Außerkrafttreten von Rundschreiben
Mit diesem Rundschreiben treten die Regelungen folgender Rundschreiben der Senatorin für Finanzen außer Kraft:
Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de