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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2018 für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren - Falltier-Gebührensatzung 2018 -

Veröffentlichungsdatum:20.12.2017 Inkrafttreten01.01.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 1051

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juris-Abkürzung: FalltGebSa BR 2017
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FalltGebSa BR 2017
Dokumenttyp: Satzung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2018 für die Lagerung,
Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren
- Falltier-Gebührensatzung 2018 -
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018

Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AGTierNebG) vom 21. April 1998 (Nds.GVBl. S. 480), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (Nds.GVBl. S. 480) geändert worden ist, und des § 2 Absatz 4 und 6 Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (BremAGTierNebG) vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 541) hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Grundsatz

Die gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 Nds. AGTierNebG für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Nds. AGTierNebG zu erhebende Gebühr in Höhe von 25 v. H. der hierfür entstehenden Kosten wird nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 und 6 Nds. AGTierNebG nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.

§ 2
Gebührentarif

Die Gebühr wird nach dem Gebührentarif (Anlage), der Teil dieser Satzung ist, erhoben.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

Hannover, 24. Oktober 2017

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Anlage

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2018 für die
Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren
- Falltier-Gebührensatzung 2018 -

Gebührentarif

1.

Falltier nach Gewicht

 

1.1

Rind einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel

0,013 EUR je kg

1.2

Einhufer

0,017 EUR je kg

1.3

Schwein

0,017 EUR je kg

1.4

Schaf und Ziege

0,017 EUR je kg

1.5

Geflügel

0,017 EUR je kg

1.6

Sonstiges Falltier

0,017 EUR je kg

2.

Rind einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel

 

2.1

Totgeburt und Kalb bis 14. Tag

0,55 EUR je Tier

2.2

Kalb 15 Tage bis 7 Monate

0,87 EUR je Tier

2.3

Rind über 7 Monate bis 12 Monate

2,27 EUR je Tier

2.4

Rind über 12 Monate bis 24 Monate

4,47 EUR je Tier

2.5

Rind(* über 24 Monate bis 48 Monate

6,76 EUR je Tier

3.

Einhufer

 

3.1

Totgeburt

1,04 EUR je Tier

3.2

Kleinpferd (Fohlen, Pony, Esel, Zebra)

2,74 EUR je Tier

3.3

Großpferd

8,33 EUR je Tier

4.

Schwein

 

4.1

Totgeburt, Saugferkel

0,07 EUR je Tier

4.2

Absatzferkel, Läufer

0,52 EUR je Tier

4.3

Mastschwein

1,04 EUR je Tier

4.4

Sau, Eber

4,51 EUR je Tier

5.

Schaf und Ziege

 

5.1

Totgeburt, Lamm

0,60 EUR je Tier

5.2

Sonstiges Schaf/Ziege bis 18 Monate

1,26 EUR je Tier

6.

Geflügel

 

6.1

Laufvogel

0,90 EUR je Tier

6.2

Pute

0,16 EUR je Tier

6.3

Sonstiges Geflügel

0,02 EUR je Tier

7.

Wildklauentier

 

7.1

Gehegewild inklusive Totgeburt

1,12 EUR je Tier

8.

Lagomorpha

 

8.1

Hase inklusive Totgeburt

0,07 EUR je Tier

8.2

Kaninchen inklusive Totgeburt

0,06 EUR je Tier

9.

Containerabholung

 

9.1

Container mit Falltieren je 10 Liter Fassungsvermögen

0,10 EUR je 10 l Fassungsvermögen

Fußnoten

(*

geboren in Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Kanalinseln, Insel Man, Zypern)


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