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Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz

Veröffentlichungsdatum:14.03.2000 Inkrafttreten01.01.2018 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 4)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 73
Gliederungsnummer:60-k-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vom 14. März 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 4)"

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juris-Abkürzung: GemFinRefGVZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-k-3
juris-Abkürzung:GemFinRefGVZustV BR
Ausfertigungsdatum:14.03.2000
Gültig ab:24.03.2000
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2000, 73
Gliederungs-Nr:60-k-3
Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von
Verordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz
Vom 14. März 2000
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 4)

Aufgrund des § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung nach § 2 und nach § 5a Absatz 3 Satz 3 des Gemeindereformgesetzes wird dem Senator für Finanzen als oberster Finanzbehörde übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. März 2000

Der Senat


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