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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 18/2017 - Verordnung über die Gewährung und Rückzahlung eines Vorschusses bei Pflegezeit und Familienpflegezeit in der Freien Hansestadt Bremen (Bremische Pflegezeitvorschussverordnung - BremPflZV) vom 1. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 578)

Veröffentlichungsdatum:20.12.2017 Inkrafttreten20.12.2017 Bezug (Rechtsnorm)BremBesG § 2, BremBesG § 9, BremBesG § 9a, BremPflZV § 1, BremPflZV § 2, BremPflZV § 3, BremPflZV § 4, BremPflZV § 5
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 18/2017 - Verordnung über die Gewährung und Rückzahlung eines Vorschusses bei Pflegezeit und Familienpflegezeit in der Freien Hansestadt Bremen (Bremische Pflegezeitvorschussverordnung - BremPflZV) vom 1. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 578)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:20.12.2017
Fassung vom:20.12.2017
Gültig ab:20.12.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 BremBesG, § 9 BremBesG, § 9a BremBesG, § 1 BremPflZV, § 2 BremPflZV, § 3 BremPflZV, § 4 BremPflZV, § 5 BremPflZV
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 18/2017 - Verordnung über die Gewährung und Rückzahlung eines Vorschusses bei Pflegezeit und Familienpflegezeit in der Freien Hansestadt Bremen (Bremische Pflegezeitvorschussverordnung - BremPflZV) vom 1. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 578)

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 18/2017 - Verordnung über die Gewährung und Rückzahlung eines Vorschusses bei Pflegezeit und Familienpflegezeit in der Freien Hansestadt Bremen (Bremische Pflegezeitvorschussverordnung –BremPflZV) vom 1. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 578)

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Vorbemerkung

Im Rundschreiben 11/2017 wurde unter Nummer 2.5 bereits erwähnt, dass nach § 9a BremBesG ein Vorschuss gewährt werden kann. Einzelheiten zur Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses sollte eine Rechtsverordnung des Senats regeln.

Die Verordnung über die Gewährung und Rückzahlung eines Vorschusses bei Pflegezeit und Familienpflegezeit in der Freien Hansestadt Bremen (Bremische Pflegezeitvorschussverordnung – BremPflZV) ist mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft getreten.

1.
1.1

Eine Vorschussgewährung erfolgt nur auf Antrag gem. Absatz 1 und wird monatlich gewährt.

Der zu zahlende Vorschuss wird folgendermaßen berechnet: Zunächst wird die Differenz zwischen den der Pflegeperson vor Beginn der (Familien-)Pflegezeit zustehenden Dienst- oder Anwärterbezügen und den ihr während der (Familien-)Pflegezeit durchschnittlich zustehenden Dienst- oder Anwärterbezügen gebildet. Die Vorschusshöhe beträgt 50 Prozent dieser Differenz.

Beispiel:

Dienstbezüge vor Pflegezeit

1.500,00 €


Dienstbezüge während der Pflegezeit

1.000,00 €


Differenz

500,00 €





davon 50 %

250,00 €

(Vorschuss)

Für die Berechnung der Höhe des Vorschusses während einer (Familien-)Pflegezeit, in der eine vollständige Freistellung vom Dienst vorliegt, werden fiktive Dienstbezüge unterstellt, die der Pflegeperson mit einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen würde.

Beispiel:

Dienstbezüge vor Pflegezeit

1.500,00 €


Beurlaubung ohne Dienstbezüge

0,00 €


Fiktive TZ mit 15 WStd.

800,00 €


Differenz

700,00 €





davon 50 %

350,00 €

(Vorschuss)

Da die Vorschussleistungen der Rückzahlungspflicht unterliegen, kann die Pflegeperson auch einen geringeren Vorschussbetrag beantragen.

Die Definition des Begriffs der Dienst- oder Anwärterbezüge im Sinne des Absatzes 4 ist abschließend. Danach sind die Dienstbezüge im Sinne des § 2 Abs. 1 BremBesG und Anwärterbezüge zu berücksichtigen sowie Zuschläge, Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen und sonstige Bezüge, die der Pflegeperson dem Beschäftigungsumfang entsprechend zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 9 Abs. 1 BremBesG unterliegen, wie z. B. in bestimmten Konstellationen der Familienzuschlag sowie steuerfreie Bezüge, bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Zuschläge, Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen, die nicht in (regelmäßigen) festen Monatsbeträgen gewährt werden (z. B. Leistungsprämien und -zulagen nach der BremLPZV).

Der für die Dauer einer (Familien-)Pflegezeit gezahlte Vorschuss ist ein steuerpflichtiger Bezug.

Nach Absatz 5 greift eine Rückwirkungsklausel, soweit der Antrag auf Vorschuss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der (Familien-)Pflegezeit gestellt wurde.

1.2

Nach Beendigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit ist nach Absatz 1 der zuvor gewährte Vorschuss in gleichen monatlichen Beträgen einzubehalten. Diese werden wie folgt ermittelt: Die im Rahmen der (Familien-)Pflegezeit monatlich ausgezahlten Vorschussbeträge werden addiert und anschließend zu gleichen Teilen auf einen gleich langen Zeitraum nach Beendigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit verteilt. Mit dieser Vorgehensweise wird die monatliche Belastung im Falle einer Besoldungsanpassung, eines Stufenaufstieges oder einer Beförderung während der (Familien-)Pflegezeit konstant gehalten, was die praktische Abwicklung erleichtert. Die Verrechnung des Vorschusses erfolgt im Wege der monatlichen Einbehaltung von den laufenden Dienst- oder Anwärterbezügen. Der gewährte Vorschuss ist auch dann einzubehalten, wenn die (Familien-)Pflegezeit widerrufen wird. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson in den Ruhestand tritt oder versetzt wird.

Nach Absatz 2 endet die Verrechnung abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem das Dienstverhältnis der Pflegeperson durch Tod endet.

1.3

In den in Absatz 1 genannten Fällen endet das Beamtenverhältnis bzw. das Richterverhältnis ohne dass eine Bindung an den Dienstherrn fortbesteht. Anders als bei einem Eintritt oder einer Versetzung in den Ruhestand ergibt sich hier keine Möglichkeit, den ausstehenden Betrag durch eine weitere monatliche Aufrechnung mit alimentären Leistungen (z. B. Übergangsbezügen, Ruhegehalt) einzubehalten. In diesen Fällen ist der Dienstherr daher berechtigt, alle noch ausstehenden Forderungen aus dem zuvor bestehenden Dienst- und Treueverhältnis unmittelbar und in einer Summe zurückzufordern.

Die Pflegeperson kann nach Absatz 2, wenn sie dies beantragt, auch die vorzeitige Rückzahlung des Vorschusses in einer Summe vornehmen.

1.4

Auf Antrag kann der Pflegeperson durch die zuständige Stelle beim Vorliegen eines der in Absatz 1 genannten Sachverhalte eine Ratenzahlung gewährt werden.

Die Aufzählung der Fallkonstellationen in Absatz 2, in denen eine besondere Härte anzunehmen ist, ist nicht abschließend.

In den Fällen, in denen die Pflegeperson weiterhin durch den Dienstherrn alimentiert wird, erfolgt eine Verrechnung des Vorschusses durch regelmäßige monatliche Teilbeträge der Dienst- oder Versorgungsbezüge nach Absatz 3 mindestens in Höhe von fünf Prozent der monatlich zu zahlenden Dienst- oder Versorgungsbezüge.

Auch bei Vorliegen eines Härtefalles ist nach Absatz 4 der Vorschuss bis zur vollständigen Verrechnung oder Rückzahlung zu tilgen.

1.5

Für die Gewährung und Verrechnung des Vorschusses ist die jeweilige Besoldungszahlstelle zuständig. Für die Anwärterinnen und Anwärter kann sich hierdurch eine im Verhältnis zu den Beamtinnen und Beamten abweichende Zuständigkeit ergeben. Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen liegt die Zuständigkeit bei Performa Nord, Geschäftsbereich A, und für Personalangelegenheiten der Anwärterinnen und Anwärter für den allgemeinen Verwaltungsdienst, technischen Dienst sowie Sozialdienst beim Aus- und Fortbildungszentrum.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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