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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Zukunftsfähige Energie- und Umweltsysteme (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:25.01.2018 Inkrafttreten01.03.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1136)
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 54

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juris-Abkürzung: ZEnSysUTMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ZEnSysUTMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen
für den Studiengang Zukunftsfähige Energie- und Umweltsysteme
(Fachspezifischer Teil)
Vom 3. Januar 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1136)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 10. Januar 2018 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 263), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Zukunftsfähige Energie- und Umweltsysteme in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 20. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 516, 574) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Studierende müssen sich zu mindestens zwei der drei der gewählten Studienrichtung zugeordneten Module anmelden und diese erfolgreich abschließen; das dritte Wahlpflichtmodul können sie aus der jeweils anderen fachlichen Differenzierung wählen.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO nur stattgegeben werden, wenn mindestens 48 Leistungspunkte im Masterstudiengang erreicht wurden.

(3) Das Thema der Masterthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen.

(5) Der Bearbeitungsumfang der Thesis beträgt 30 Leistungspunkte.

(6) Die Masterthesis sowie alle relevanten Materialien sind zusätzlich auf einem gängigen Datenträger einzureichen.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 65 % aus dem Durchschnitt der Modulnoten der Module 1.1 bis 2.3 nach Anlage 1, zu 30 % aus der Note der Masterthesis und zu 5 % aus der Note des Kolloquiums.

(2) Bei der Bildung der Durchschnittsnote der Module 1.1 bis 2.3 wird das Modul 2.3 entsprechend seinem Umfang in Leistungspunkten dreifach gewichtet.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Engineering“ („M. Eng.“).

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Zukunftsfähige Energiesysteme (Fachspezifischer Teil) vom 9. Dezember 2011 (Brem.ABl. 2012 S. 29), die zuletzt durch Ordnung vom 12. November 2013 (Brem.ABl. 2014 S. 177) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Zukunftsfähige Energiesysteme (Fachspezifischer Teil) vom 9. Dezember 2011 (Brem.ABl. 2012 S. 29), die zuletzt durch Ordnung vom 12. November 2013 (Brem.ABl. 2014 S. 177) geändert wurde, aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bedingungen ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 29. Februar 2020. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Umwelttechnik (Fachspezifischer Teil) vom 13. August 2010 (Brem.ABl. 2011 S. 289) außer Kraft. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Studierende, die das Studium nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Umwelttechnik (Fachspezifischer Teil) vom 13. August 2010 (Brem.ABl. 2011 S. 289) aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bedingungen ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 29. Februar 2020. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Bremen, den 10. Januar 2018

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungsleistungen der Masterprüfung

1. Semester

Modul / Lehrveranstaltung

SWS1

Credits2

Prüfungs-
leistung
3

1.1 Grundlagen infrastruktureller Systeme

 

6

 

1.1.1 Grundlagen Raumplanung

2

 

R

1.1.2 Infrastrukturen von Energiesystemen

2

 

R

1.2 Experiment, Modell und Simulation

 

6

HA

1.2.1 Modellbildung und Simulation

4

 

 

1.3 Wahlpflichtmodul 1

 

6

 

1.3.1 Wahlpflichtmodul 1

4

 

 

1.4 Wahlpflichtmodul 2

 

6

 

1.4.1 Wahlpflichtmodul 2

4

 

 

1.5 Wahlpflichtmodul 3

 

6

 

1.5.1 Wahlpflichtmodul 3

4

 

 

Liste der Wahlpflichtfächer für die fachliche Differenzierung Energiesysteme

1.6 Erneuerbare Energien - Systemtechnik

 

6

R, KL

1.6.1 Erneuerbare Energien - Systemtechnik

4

 

 

1.7 Elektrische Netze und Speicher

 

6

KL

1.7.1 Elektrische Netze und Speicher

4

 

 

1.8 Energiewirtschaftliche Einbindung erneuerbarer Energien

 

6

KL

1.8.1 Energiewirtschaftliche Einbindung erneuerbarer Energien

4

 

 

Liste der Wahlpflichtfächer für die fachliche Differenzierung Umweltsysteme

1.9 Wasser- und Abwasserwirtschaft

 

6

HA

1.9.1 Wasser- und Abwasserwirtschaft

4

 

 

1.10 Biomassewirtschaft (Bioeconomy)

 

6

R, PF

1.10.1 Biomassewirtschaft (Bioeconomy)

4

 

 

1.11 Entsorgungstechnik

 

6

PF

1.11.1 Entsorgungstechnik

4

 

 

2. Semester

2.1 Rahmenbedingungen infrastruktureller Systeme

 

6

PF

2.1.1 Grundlagen

3

 

 

2.1.2 Planspiel

1

 

 

2.2 Projektplanung

 

6

PF

2.2.1 Projektplanung

2

 

 

2.2.2 Projektplan für das jeweilige Projekt

2

 

 

2.3 Projekt „Zukunftsfähige Energie- und Umweltsysteme“

 

18

PA

2.3.1 Projekt - Material und Methoden

4

 

 

2.3.2 Projekt - Durchführung

4

 

 

2.3.3 Projekt - Auswertung

4

 

 

3. Semester

3.1 Masterthesis

 

30

Thesis + Kolloquium

3.1.1 Masterthesis (Seminar)

4

 

 

Summe

44

90

 

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium

2

Leistungspunkte nach ECTS

3

Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, R - Referat, HA - Hausarbeit, PA - Projektarbeit, PF - Portfolio


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