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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Space Sciences and Technologies - Sensing, Processing, Communication“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:26.05.2017 Inkrafttreten16.02.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.02.2018 bis 30.09.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 375)4)
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 301

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juris-Abkürzung: SpaceSPCMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SpaceSPCMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Space Sciences and Technologies - Sensing, Processing, Communication“
an der Universität Bremen
Vom 5. April 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.02.2018 bis 30.09.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 375)4)

Fußnoten

4)

[Red. Anm.: Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 14. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 375) gilt folgende Regelung:
„(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Space Sciences and Technologies – Sensing, Processing, Communication“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2024/25 aufgenommen haben, wechseln in die geänderte Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.“]

Der Fachbereichsrat 1 (Physik/Elektrotechnik) hat auf seiner Sitzung am 5. April 2017 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Space Sciences and Technologies - Sensing, Processing, Communication“ (Kurztitel: „Space-ST“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M. Sc.)

verliehen. Der gewählte Studienschwerpunkt wird im Zeugnis ausgewiesen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Space ST“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Der Studiengang gliedert sich in einen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich.

a)

Der Pflichtbereich umfasst 96 CP und unterteilt sich wie folgt:

-

Foundations (30 CP)

-

Remote Sensing and Communication (24 CP)

-

Project (12 CP)

-

Masterarbeit (inkl. Kolloquium) (30 CP)

b)

Im Wahlpflichtbereich (Compulsory Elective Modules) mit insgesamt 12 CP ist ein Schwerpunkt (Specialization) zu belegen. Schwerpunkte sind: „Physics for Space Observation“ und „Information Technologies for Space“. Der gewählte Schwerpunkt ist vollständig zu absolvieren. Ein Wechsel des Schwerpunkts ist nicht vorgesehen.

c)

Im Wahlbereich (Elective Modules) sind 12 CP zu absolvieren, die hier wählbaren Module sind in der Anlage 2d dargestellt. Auf Antrag können weitere Wahlmodule vom Masterprüfungsausschuss genehmigt werden. Das Belegen von weiterführenden Deutschsprachkursen wird Studierenden mit Deutsch als Fremdsprache dringend empfohlen.

(3) Anlage 1 stellt den Studienverlauf und die Studienabschnitte dar. Anlage 2 beinhaltet die Modullisten mit den zu erbringenden Prüfungsleistungen. Durch den Masterprüfungsausschuss ist sicher zu stellen, dass das Studium auch nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c im Wahlbereich innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(5) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in englischer Sprache durchgeführt, Module im Wahlbereich können auch in deutscher Sprache durchgeführt werden.

(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(7) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. Im Wahlbereich können Module im Gesamtumfang von 12 CP erbracht werden, davon fließen alle Module gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO in die Masterprüfung ein.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot einer Prüfung kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können auch in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Prüfungen werden in der Regel in englischer Sprache durchgeführt, können aber nach Rücksprache mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in deutscher Sprache absolviert werden.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium)

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 78 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:

a)

Im Pflichtbereich die Studienabschnitte

-

Foundations (30 CP) und

-

Remote Sensing and Communication (24 CP);

b)

im Wahlpflichtbereich die Module des gewählten Studienschwerpunktes im Umfang von 12 CP;

c)

das Modul Project mit 12 CP.

(2) Für die Masterarbeit (inkl. des Kolloquiums) werden 30 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 6 Monate. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Monate genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2017 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 erstmals im Masterstudiengang „Space Sciences and Technologies - Sensing, Processing, Communication“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 10. Mai 2017

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1:

Studienverlaufsplan „Space ST“

-

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

-

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan „Space Sciences and Technologies - Sensing, Processing, Communication
(Kurztitel: „Space-ST)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Semester

Pflichtbereich (Compulsory Modules)
+ Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium)
insgesamt 96 CP

Project
(12 CP)

Wahlpflichtbereich
(Compulsory Elective Modules, 12 CP)

Wahlbereich
(Elective Modules,
12 CP)

∑ 120
Verteilung
CP/Se-
mester

 

 

 

 

„Physics for Space Observation (PSO)
(Specialization)

„Information Technologies for Space“ (ITS)
(Specialization)

PSO

ITS

 

Foundations (30 CP)

 

 

 

 

 

 

1

Inverse Methods and Data Analysis, 6 CP

Control Theory I,
3 CP

Space Electronics,
6 CP

 

 

 

 

 

30

 

Science and Exploration Missions,
3 CP

Atmospheric Physics,
6 CP

Communication Technologies, 6 CP

 

 

 

 

 

 

 

Remote Sensing and Communication (24 CP)

 

Remote Sensing of Ocean and Cryosphere, 6 CP

RF Frontend Devices and Circuits, 4 CP

Elective Course,
9 CP

Elective Course,
3 CP

 

2

Channel Coding I, 3 CP

Sensors and Measurement Systems, 3 CP

Digital Image Processing, 3 CP

 

 

Architectures and Design Methodologies of Integrated Digital Systems, 4 CP

 

 

30

 

 

Space Lab,
(3 von 6 CP)

Atmospheric Spectroscopy,
3 CP

 

 

Microfluidic Devices, 4 CP

 

 

 

3

Communication Networks for Space,
3 CP

Space Lab,
(Fortsetzung 3 von 6 CP)

 

Project,

12 CP

Atmospheric Modeling,3 CP

 

Elective Course,
3 CP

Elective Course,
9 CP

30

 

Geodesy and Gravity, 3 CP

 

 

 

Atmospheric Aerosols, 3 CP

 

 

 

 

4

Master Thesis,
30 CP

 

 

 

 

 

 

 

30

CP = Credit Points

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2a) Masterarbeit (das Modul wird in dem jeweils gewählten Schwerpunkt absolviert)

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp P/WP/W

C

MP/TP/
KP

PL/SL
(Anzahl)

 

 

 

P

 

 

ThsSpa

Master Thesis (incl. colloquium)

P

3

MP

PL: 1

 

 

 

0

 

 

K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul , W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2b) Module des Pflichtbereichs

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

Foundations

IMDA-V

Inverse Methods and Data Analysis

P

6

TP

PL: 1, SL: 1

SEM-V

Science and Exploration Missions

P

3

TP

PL: 1, SL: 1

CTh1-V

Control Theory I

P

3

MP

PL: 1

AtPhy-V

Atmospheric Physics

P

6

TP

PL: 1, SL: 1

SpEI-V

Space Electronics

P

6

TP

PL: 1, SL: 1

ComT-V

Communication Technologies

P

6

MP

PL: 1

Remote Sensing and Communication

CCod1-V

Channel Coding I

P

3

MP

PL: 1

CNS-V

Communication Networks for Space

P

3

TP

PL: 1, SL: 1

GG-V

Geodesy and Gravity

P

3

TP

PL: 1, SL: 1

LSPA-V

Space Lab

P

6

TP

PL: 1, SL: 1

SMS-V

Sensors and Measurement Systems

P

3

MP

PL: 1

DIP-V

Digital Image Processing

P

3

TP

PL: 1, SL: 1

AtSp-V

Atmospheric Spectroscopy

P

3

TP

PL: 1, SL: 1

Project

PrSpa

Project

P

12

MP

PL: 1

K.-Ziffer: Modulkennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2c) Module der Studienschwerpunkte (es sind jeweils 12 CP insgesamt zu absolvieren)

Module des Studienschwerpunkts „Physics for Space Observation“ (PSO)

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

RSOC-V

Remote Sensing of Ocean and Cryosphere

P (im Studienschwerpunkt)

6

TP

PL: 1, SL: 1

AtCMl-V

Atmospheric Chemistry Modeling

P (im Studienschwerpunkt)

3

TP

PL: 1, SL: 1

AtA-V

Atmospheric Aerosols

P (im Studienschwerpunkt)

3

TP

PL: 1, SL: 1

Module des Studienschwerpunkts „Information Technologies for Space“ (ITS)

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

RFC-S

RF Frontend Devices and Circuits

P (im Studienschwerpunkt)

4

MP

PL: 1

DIDS-V

Architectures and Design Metho- dologies of Integrated Digital Systems

P (im Studienschwerpunkt)

4

MP

PL: 1

MiD-V

Microfluidic Devices

P (im Studienschwerpunkt)

4

MP

PL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2 d) Module des Wahlbereichs (es sind insgesamt 12 CP zu absolvieren)

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

BGC-V

Biogeochemistry

W

3

TP

PL: 1, SL: 1

Dyn1-V

Dynamics 1

W

6

TP

PL: 1, SL: 1

InS-V

Integrated Circuits

W

3

MP

PL: 1

04-M30-CEM-SFI-1

On-Board Data Handling

W

3

MP

PL: 1

RSPA-V

Remote Sensing of Polar Atmosphere

W

3

TP

PL: 1, SL: 1

StEA-V

Statistics and Error Analysis

W

3

TP

PL: 1, SL: 1

WCom-V

Wireless Communications

W

3

MP

PL: 1

EngeE-V

Engineering Ethics

W

3

MP

PL: 1

Anerkannt im Wahlbereich werden zusätzlich Sprachkurse für Deutsch (für ausländische Studierende) und für Englisch (für deutschsprachige Studierende) im Umfang bis zu 6 CP, sowie weitere im jeweiligen Studiengang angebotene Wahlmodule.

 

 

 

K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3:

- entfällt -

Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E- Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung und eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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