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Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichene Erbringung von Leistungen), § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)

Veröffentlichungsdatum:06.03.2018 Inkrafttreten06.03.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.03.2018 bis 30.06.2020Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)SGB 12 § 28, SGB 12 § 31, SGB 12 § 35, SGB 12 § 37, SGB 2 § 6, SGB 2 § 20, SGB 2 § 22, SGB 2 § 24, SGB 5 § 33, SGB 5 § 34

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Aktenzeichen:20-01/2, 111-03/0
Erlassdatum:06.03.2018
Fassung vom:06.03.2018
Gültig ab:06.03.2018
Gültig bis:30.06.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 28 SGB 12, § 31 SGB 12, § 35 SGB 12, § 37 SGB 12, § 6 SGB 2, § 20 SGB 2, § 22 SGB 2, § 24 SGB 2, § 33 SGB 5, § 34 SGB 5
Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichene Erbringung von Leistungen), § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)

Verwaltungsanweisung zu
§ 24 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen
§ 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)

Inhaltsverzeichnis:

1.

Allgemeine Ausführungen

2

2.

Bedarfe im Einzelnen

2

2.1

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

2

2.2

Erstausstattung Bekleidung

4

2.3

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

4

2.4

Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten – nur SGB XII

5

2.4.1

Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen

5

2.4.2

Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

6

3.

Pauschalierung

7

Zusammensetzung der Pauschalen bei Teilbedarfen

8

1.

Nach § 20 Abs. 1 SGB II bzw. § 28 Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Mehrbedarfe und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit den Regelbedarfen abgedeckt.

Nicht von den Regelbedarfen umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Bei den Ziffern 1 – 3 handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.

Achtung:

Für den Bereich des SGB II ist Träger der Leistungen nach Ziffer 3 gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II die Bundesagentur für Arbeit (BA), sodass auf die Fachlichen Hinweise SGB II der BA verwiesen wird.

2.
2.1

Eine Leistung für die Erstausstattung einer Wohnung ist nicht darauf ausgerichtet, dass der/die Leistungsempfänger/in eine komplette Ausstattung benötigt. Der Begriff der Erstausstattung ist nicht zeitlich sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. Der Erstausstattungsbedarf ist somit von dem durch die Regelleistung gedeckten Erhaltungsbedarf abzugrenzen

Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden nicht nur bei erstmaliger Anmietung von Wohnraum gewährt. Auch bei Eintritt eines besonderen Umstandes kommen entsprechende Leistungen in Betracht.

Leistungen für Erstausstattungen sind Folgekosten eines Umzuges. Entscheidend für die Bewilligung ist, ob dieser Umzug erforderlich ist (s. Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage).

Beispiele:

 Bezug einer Wohnung nach einem längeren Haftaufenthalt, Heimaufenthalt, Aufenthalt in betreuten Wohnformen oder in Notunterkünften ohne eigenen Hausstand sowie nach Obdachlosigkeit,
 Umzug
-
in Folge einer Trennung/Scheidung,
-
in eine größere Wohnung,
-
in eine andere Wohnung mit anderer Ausstattung (z.B. keine Küche/Herd/Spüle vorhanden)
-
aus einem möblierten Zimmer,
 Verlust von Teilen oder der gesamten Wohnungsausstattung durch einen Wohnungsbrand, durch eine Wohnungsräumung aufgrund Verwertung der Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher.

Hinweis: Veranlasst der Leistungsträger einen Umzug in eine angemessene Wohnung, sind Ersatzbeschaffungen im Rahmen der Erstausstattung zu gewähren, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch diesen Umzug unbrauchbar werden (z. B: defekt, zu groß) und somit in der neuen (angemessenen) Wohnung nicht mehr genutzt werden können.

Besonderheit im SGB II:

Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und eigenen Wohnraum angemietet haben, werden Leistungen für die Erstausstattung von Wohnraum nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte (s. Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage).

Der Begriff der Erstausstattung umfasst alle Wohnungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein Menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten ist grundsätzlich auf den Gebrauchtmarkt zu verweisen.

Teppichboden und Renovierungsbedarfe gehören nicht zur Erstausstattung einer Wohnung, sondern zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII (s. Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage).

Wohnungseinrichtungspauschalen

Ist eine komplette Wohnungsausstattung notwendig, so wird diese grundsätzlich in Form von nachstehenden Pauschalen gewährt.

1-Personenhaushalt (1-Zi.Whg.)

561

1-Personenhaushalt (ab 2-Zi.Whg.)

732

2-Personenhaushalt (2-Zi.Whg.)




Alleinerz. + Kind unter 6 J.)

849


Alleinerz. + Kind über 6 J.)

887

2-Personenhaushalt (Paar)

999

3-Personenhaushalt mit Kind unter 6 Jahren

1.310

3-Personenhaushalt mit Kind ab 6 Jahren

1.348

Die Zusammensetzung der Pauschalen ergibt sich aus der Anlage 1.

Hinweise:

*

Die Pauschale 3-Personenhaushalt ist bzgl. des Kinderzimmers um die Beträge für Bettdecke/Kopfkissen und Bettwäsche zu kürzen, wenn die Säuglingserstausstattung gewährt wird/wurde!

*

Ist die Wohnung im Einzelfall nicht mit einer Spüle ausgestattet, so ist die Pauschale entsprechend zu erhöhen.

Bei weiteren Haushaltsangehörigen ist die Pauschale für den 3-Personenhaushalt entsprechend der Anlage 1 zu erhöhen.

Haushaltsgeräte

Leistungen für nachstehende Geräte werden bei Bedarf zusätzlich zur Erstausstattungspauschale übernommen:

Staubsauger (gebraucht)

30

Ein Fernsehgerät ist im Rahmen dieser Erstausstattung nicht zu gewähren, da es weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät ist. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, erfolgt aus dem Regelbedarf.

Elektrogeräte (soweit nicht Bestandteil der Wohnung)

Waschmaschine

103

Kühlschrank

61

E-Herd

64

Gasherd

115

Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn die Wohnung nicht entsprechend ausgestattet ist.

Eine Verpflichtung des Vermieters zur Ausstattung mit Elektrogeräten besteht nicht. Waschmaschinen werden nur gewährt, wenn seitens des Vermieters auch keine Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder diese im Einzelfall aus schwerwiegenden (z.B. gesundheitlichen) Gründen nicht genutzt werden kann.

Einzelne Ausstattungsgegenstände

Besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Wohnungserstausstattung und ist diese zum Teil bereits vorhanden, ist der konkrete Bedarf zu ermitteln

Es sind die entsprechenden Beträge für einzelne Ausstattungsgegenstände zu gewähren. Zur Höhe der im Einzelfall zu gewährenden Einzelbeträge wird auf Anlage 1 verwiesen.

2.2

Eine Erstausstattung für Bekleidung kommt neben den im Gesetzestext genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gesamtverlust der Bekleidung (z. B. nach einem Wohnungsbrand) vorliegt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein neuer Bedarf besteht.

Die Pauschale beträgt 277 €. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

3 x Unterwäsche

21 €

2 x Nachtwäsche

26 €

3 x Hemd/Bluse/Pullover

50 €

2 x Hose/Rock

60 €

2 x Schuhe

60 €

Mantel/Jacke

60 €

2.3

Anlässlich der bevorstehenden Geburt eines Kindes sind Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen und Bett (einschl. Matratze und Bettwäsche) sowie eine Säuglingserstausstattung zu gewähren.

Die Erstausstattung für Geburt soll frühestens 8 – 12 Wochen vor der Geburt gewährt werden.

Die Pauschale beträgt 556 €. Sie setzt sich wie folgt zusammen.

Schwangerschaftsbekleidung

100 €

Säuglingserstausstattung

256 €

Kinderwagen, Kinderbett mit Matratze und Bettwäsche

200 €

Für weiteren Bedarf zur Einrichtung des Kinderzimmers – siehe Erstausstattung für die Wohnung!

Bei Geburt des ersten Kindes, sind die Einzelpauschalen in voller Höhe zu gewähren.

Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist davon auszugehen, dass die Schwangerschaftsbekleidung und der Kinderwagen sowie die Säuglingserstausstattung noch vorhanden sind. Der Kinderwagen wird für das zuvor geborene Kind in der Regel nicht mehr genutzt.

Für Ergänzungsbedarf sind lediglich 30 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung (30 % von € 256) zu bewilligen.

Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurück, aber länger als 2 Jahre, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Schwangerschaftsbekleidung und der Kinderwagen noch vorhanden sind.

Für Ergänzungsbedarf 50 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung (50 % von € 256)zu bewilligen.

Ein Kinderbett wird in der Regel in den ersten drei bis fünf Lebensjahren genutzt, bevor ein größeres Bett erforderlich ist. Insofern ist im Rahmen der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ein Kinderbett zu gewähren, wenn die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. Liegt sie länger zurück, ist der Verbleib des Kinderbettes zu klären.

Ist ein Kind dem Kinderbett entwachsen, handelt es sich bei der erstmaligen Beschaffung eines Einzelbettes (komplett), sowie ein Oberbett für Erwachsene und zwei Garnituren Bettwäsche um eine Erstausstattung. Ein entsprechender Bedarf ist somit nicht als Ersatzbeschaffung aus der Regelleistung zu decken.

Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Pauschalen bei nachfolgenden Kindern nur noch anteilig gewährt werden.

Achtung: Ziffer 2.4 gilt nur für den Bereich SGB XII

2.4
2.4.1

Die Eigenanteile für die Anschaffung von orthopädischen Schuhen und deren Reparatur werden als Sonderleistung erbracht.

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben u. a. Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind (§ 33 SGB V).

Zwar sind auch orthopädische Schuhe Gebrauchsgegenstände, gehören aber unter bestimmten Voraussetzungen zu den von der GKV zu erbringenden Leistungen. Zu den Leistungen der GKV gehören diesbezüglich:

-
orthopädische Maßschuhe
-
Therapieschuhe
-
orthopädische Schuhzurichtung an Konfektionsschuhen
-
Diabetes adaptierte Fußbettung

Die GKV kommt nicht für konfektionierte „Spezialschuhe“ oder „Schutzschuhe“ für einzelne Krankheitsbilder wie Rheuma, Diabetes mellitus oder Angioneuropathie auf.

Der Anspruch der Versicherten beinhaltet sowohl die Erstversorgung mit orthopädischen Maßschuhen als auch deren Änderung, Instandsetzung (Reparatur) und die ggf. notwendige Ersatzbeschaffung.

Ansprüche im Einzelnen nach dem Hilfsmittelverzeichnis der GKV:

orthopädischer Straßenschuh

Erstversorgung: grds. zwei Paar

Ersatzbeschaffung: ein Paar grds. nach zwei Jahren. Das Wechselpaar kann ausgetauscht werden, wenn eine Instandsetzung nicht mehr möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

orthopädischer Hausschuh

Erstversorgung: grds. ein Paar. Sofern ein Versicherter keine orthopädischen Straßenschuhe benötigt (z. B. Rollstuhlfahrer), ist grds. ein weiteres Paar Hauschuhe als Wechselpaar angezeigt.

Ersatzbeschaffung: grds. nach Ablauf von vier Jahren

Sport- und Badeschuh im Zusammenhang

mit Übungsbehandlungen im Wasser oder

zur Krankengymnastik oder

Erforderlichkeit für Schulsport

Erstversorgung: grds. ein Paar.

Ersatzbeschaffung: grds. nach Ablauf von vier Jahren

Orthopädischer Interimschuh

Versorgung nur für den versorgungsbedürftigen Fuß und nur während der frühen Krankheits-/Rehabilitationsphase.

Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Daher müssen Versicherte bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen einen Eigenanteil leisten. Dieser beträgt bis zu 76 Euro pro Paar. Dazu kommt gegebenenfalls die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro.

Nur der Eigenanteil kann im Rahmen von § 31 Abs. 1 Nr. 3 übernommen werden. Die gesetzliche Zuzahlung ist aus den Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zu bestreiten.

2.4.2

Die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten können als Sonderleistung erbracht werden. Keine Reparatur stellt die Ersatzbeschaffung von Verbrauchsmaterial dar (z. B. Austausch von Batterien).

Sind die Kosten für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen oder die Miete therapeutischer Geräte unwirtschaftlich und wird die Reparatur auch nicht im Rahmen bürgerlich rechtlicher Gewährleistungsansprüche vom Hersteller/Verkäufer übernommen und kommt auch ein Umtausch des Geräts nicht in Betracht, ist insbesondere zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch auf Ersatzbeschaffung der Geräte und Ausrüstung gegen einen anderen Sozialleistungsträger besteht.

Insbesondere können vorrangige Leistungsverpflichtungen der Krankenversicherung nach dem SGB V, des zuständigen Trägers der Rehabilitation nach dem SGB IX sowie der Pflegeversicherung nach dem SGB XI in Betracht kommen. Die Betroffenen sind zunächst an denjenigen Sozialleistungsträger zu verweisen, der die Erstbeschaffung des Therapiegeräts bewilligt hat.

3.

Die Leistungen für Erstausstattungen für Wohnraum und Bekleidung können nach § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II bzw. § 31 Abs. 3 SGB XII pauschaliert werden. Entsprechend sind die aufgeführten Pauschbeträge festgelegt worden.

Für einen Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der grundsätzlich aus der Regelleistung zu finanzieren ist, kommt ggf. ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II bzw. § 37 SGB XII in Betracht.

Anlage
Zusammensetzung der Pauschalen bei Teilbedarfen

Hinweis:

Bei den Angaben für Möbel handelt es sich um Preise für gebrauchte Gegenstände.

Wohnzimmer

1 Person

2 Personen

ab 3 Personen

Couchtisch

29 EURO

29 EURO

29 EURO

2-er Couch oder 2 Sessel

50 EURO

-----

-----

2-er Couch und 2 Sessel oder 3-er Couch und 1 Sessel

-----

100 EURO

-----

Couchgarnitur 3-er, 2-er, 1-er

-----

-----

120 EURO

Schrank/Regal

38 EURO

38 EURO

-----

Schrankwand

-----

-----

84 EURO

Lampe - neu -

10 EURO

10 EURO

10 EURO

Gardinen incl. Stange + Zubehör

20 EURO

20 EURO

20 EURO

Gesamt

147 EURO

197 EURO

263 EURO

Schlafcouch 90 EURO *
1-Zi.-Whg. oder Alleinerziehende mit Kind

+40 EURO

+ 40 EURO

-----

* Bei Einzimmerwohnungen und ggf. 2-Zimmer-Wohnungen für Alleinerziehende mit Kind entfällt die Bewilligung des Schlafzimmers. Die Pauschale für das Wohnzimmer ist dann um den Differenzbetrag zwischen den gewährten Sitzgelegenheiten und einem Schlafsofa sowie um Bettdecke, Kopfkissen und Bettwäsche aus der Pauschale Schlafzimmer zu erhöhen.

Schlafzimmer

1 Person

2 Personen

Einzelbett incl. Lattenrost

57 EURO

-----

Doppelbett incl. Lattenrost

-----

84 EURO

Matratze – neu -

67 EURO

134 EURO

Schrank

38 EURO

96 EURO

Lampe – neu -

10 EURO

10 EURO

1 Bettdecke pro Pers.

20 EURO

40 EURO

1 Kopfkissen pro Pers.

8 EURO

16 EURO

2 Garn. Bettwäsche pro Pers.

22 EURO

44 EURO

Gardinen incl. Stange + Zubehör

20 EURO

20 EURO

Vorhänge/Rollo/Jalousie

19 EURO

19 EURO

Gesamt

261 EURO

463 EURO

Hinweis:

Ab der 3. Person wird davon ausgegangen, dass es sich um Kinder handelt und somit auf die Pauschale Kinderzimmer verwiesen!

Kinderzimmer

Kind unter 6 Jahre

Kind ab 6 Jahre

Kinderbett/Bett incl. Lattenrost*

57 EURO

57 EURO

Matratze – neu*

31 EURO

67 EURO

Regal/Schrank

38 EURO

38 EURO

Lampe

10 EURO

10 EURO

1 Bettdecke/1 Kopfkissen*

20 EURO

28 EURO

2 Garn. Bettwäsche*

28 EURO

22 EURO

Gardinen incl. Stange + Zubehör

20 EURO

20 EURO

Vorhänge/Rollo/Jalousie

19 EURO

19 EURO

Gesamt

223 EURO

261 EURO

* Die Pauschale ist um die Beträge für Bettdecke/Kopfkissen und Bettwäsche zu kürzen, wenn die Säuglingserstausstattung gewährt wird/wurde!

Küche

1 Person

2 Personen

Jede weitere Pers.

Hausrat
(Geschirr, Gläser, Besteck, Töpfe, Pfannen, Küchenhelfer, Reinigungsgeräte, Geschirrhandtücher, Handtücher)

Grundausstattung

126 EURO

Grundausstattung

HV 133 EURO



HA 22 EURO

1 Unterschrank

33 EURO

33 EURO

-----

1 Hängeschrank

33 EURO

33 EURO

-----

1 Küchentisch

23 EURO

23 EURO

-----

1 Küchenstuhl

-----

-----

8 EURO

2 Küchenstühle

16 EURO

-----

-----

3 Küchenstühle

-----

24 EURO

-----

Lampe

10 EURO

10 EURO

-----

Gardinen incl. Stange + Zubehör

20 EURO

20 EURO


Gesamt

261 EURO

276 EURO

30 EURO

Ab 4 Personen zusätzlich jeweils 1 Unter- und 1 Hängeschrank



66 EURO

Spüle (im Einzelfall bei Bedarf)*

42 EURO

42 EURO


* Ist die Wohnung im Einzelfall nicht mit einer Spüle ausgestattet, so ist die Pauschale entsprechend zu erhöhen.

Bad


Spiegel

5 EURO

Lampe

10 EURO

Badschrank.

18 EURO

Gesamt

33 EURO

Flur


Spiegel

5 EURO

Lampe

10 EURO

Schuhschrank/Garderobenhaken

15 EURO

Gesamt

30 EURO


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