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Satzung der Ärztekammer Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.07.1997 Inkrafttreten01.01.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2018 bis 29.04.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1997, S. 347
Bezug (Rechtsnorm)HGB § 242, HGB § 263, HGB § 316, HeilBerG § 2, VwGO § 68

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Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:12.06.1997
Fassung vom:12.03.2018
Gültig ab:01.01.2018
Gültig bis:29.04.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 242 HGB, § 263 HGB, § 316 HGB, § 2 HeilBerG, § 68 VwGO
Fundstelle:Brem.ABl. 1997, 347
Satzung der Ärztekammer Bremen

Satzung der Ärztekammer Bremen

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12.03.2018 (Brem.ABl. 2018 S. 226)

Aufgrund des § 4 und § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1996 (Brem.GBl. S. 53) hat die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen am 21. April 1997 folgende Satzung der Ärztekammer Bremen beschlossen:

I.
Allgemeines

§ 1

Die Ärztekammer Bremen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen. Sie hat ihren Sitz in Bremen. In Bremerhaven besteht eine Bezirksstelle der Ärztekammer Bremen.

§ 2

(1) Die Zugehörigkeit zur Ärztekammer regelt sich nach § 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der jeweils geltenden Fassung. Demgemäß gehören der Ärztekammer alle Ärzte, die ihren Beruf im Lande Bremen ausüben, und diejenigen Personen an, welche die ärztliche Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Arzt approbiert sind, und ihren Beruf im Lande Bremen ausüben. Die ärztliche Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit, bei der im Medizinstudium erworbene Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder mitverwendet werden. Berufsangehörige, die ihren Beruf nicht ausüben, gehören der Ärztekammer an, wenn sie ihren Wohnsitz in Bremen haben, sofern sie nicht wegen Berufsunfähigkeit oder aus Altersgründen ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben.

(2) Kammerangehörigen, die ihren Beruf vorübergehend außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben, steht der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluß an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen. Berufsangehörigen, die ihren Wohnsitz im Lande Bremen haben und nicht nach Absatz 1 Satz 3 Mitglied der jeweiligen Kammer sind, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörigen, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, steht abweichend von Satz 2 der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluß an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen, wenn sie ihren Wohnsitz nicht im Lande Bremen haben.

(3) Berufsangehörige, die in einem anderen Lande einer öffentlichen Berufsvertretung angehören, können auf Antrag durch den Vorstand von der Zugehörigkeit zur Kammer befreit werden.

§ 3

(1) Aufgaben der Ärztekammer sind:

1.
die Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit,
2.
die Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen, soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist, sowie das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände; hierzu kann die Ärztekammer auch belastende Verwaltungsakte erlassen,
3.
die Qualitätssicherung der Berufsausübung der Kammerangehörigen - insbesondere die Vornahme von Zertifizierungen - einschließlich der Förderung der beruflichen Fortbildung und der Gestaltung der Weiterbildung nach Maßgabe des Heilberufsgesetzes sowie die Bescheinigung von Zusatzqualifikationen der Kammerangehörigen,
4.
das Hinwirken auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander,
5.
das Vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, die aus der Berufsausübung entstanden sind,
6.
das Vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten aus dem Behandlungsverhältnis auf Antrag des Patienten,
7.
die Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Erfüllung seiner Aufgabe und
8.
die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen auf Verlangen der zuständigen Behörden, die Erstattung von Gutachten in allen sonstigen den Beruf und das Fachgebiet der Kammerangehörigen betreffenden Fragen und die Benennung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten.

Die Kammer kann Dritte in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammerangehörigen betreffen, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen informieren und beraten.

(2) Die Ärztekammer kann nach Maßgabe einer besonderen Satzung ein Versorgungswerk zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie kann die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.

II.
Delegiertenversammlung und Vorstand

§ 4

Organe der Ärztekammer sind:

a)
die Delegiertenversammlung,
b)
der Vorstand.

§ 5

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den auf die Dauer von vier Jahren von den Kammerangehörigen gewählten Mitgliedern. Der Delegiertenversammlung gehören dreißig Mitglieder an.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und drei Beisitzern. Ein Vorstandsmitglied soll den Beruf in Bremerhaven ausüben.

(3) Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand für die Dauer ihrer Wahlperiode. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt und führt die laufenden Geschäfte weiter.

(4) Eine Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist vor Ablauf der Amtszeit vorzunehmen, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung dieses verlangen. Die Neuwahl hat innerhalb von sechs Wochen nach dem Votum der Delegiertenversammlung stattzufinden. Mit der Neuwahl des jeweiligen Vorstandsmitgliedes endet das Amt des bisherigen Amtsinhabers.

(5) Das Amt eines Mitgliedes der Delegiertenversammlung oder des Vorstandes endet im übrigen

a)
durch Tod des Amtsinhabers,
b)
durch den Verlust der Wählbarkeit zur Delegiertenversammlung,
c)
durch schriftlich gegenüber der Ärztekammer erklärten Rücktritt des Amtsinhabers.

(6) Vorstandsmitglieder, die nach Absatz 5 ausgeschieden sind, sind innerhalb von sechs Wochen durch Neuwahl zu ersetzen.

§ 6

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in geheimer Wahl von der Delegiertenversammlung gewählt. Sie müssen Kammerangehörige sein.

(2) Der Präsident und sein Stellvertreter sind mit absoluter Stimmenmehrheit der Delegierten zu wählen. Erhält kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben und sich erneut zur Wahl stellen, statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Als Beisitzer ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

§ 7

Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen und Reisekosten sowie Ersatz von Auslagen werden nach Maßgabe der darüber von der Delegiertenversammlung gefaßten Beschlüsse gewährt.

§ 8

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt insbesondere über

a)
die Wahl des Vorstandes,
b)
die Entlastung des Vorstandes aufgrund des von ihm vorgelegten Jahresberichtes und der Jahresrechnung (Jahresabschluß),
c)
die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Jahresbeitrages,
d)
diese Satzung, Geschäftsordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Gebührenordnung, Schlichtungsordnung und andere Satzungen,
e)
die Vorschlagsliste der Ärztekammer für die nichtrichterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter,
f)
die Schaffung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen sowie deren Satzungen,
g)
die Besetzung der Ausschüsse.

(2) Ein Beschluß über die Änderung dieser Satzung und der Beitragsordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Delegiertenversammlung, ein Beschluß über die Änderung der Gebührenordnung bedarf der Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Delegiertenversammlung.

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefaßt, soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes vorschreibt. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

§ 9

(1) Die Delegiertenversammlung soll vierteljährlich mindestens einmal einberufen werden; sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einen schriftlichen Antrag stellt. Die Delegiertenversammlung tritt innerhalb von vier Wochen nach Eingang dieses Antrages zusammen.

(2) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen und läuft vom Tage der Absendung der Einladung an. Der schriftlichen Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

(3) Ist der Präsident verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so übernimmt den Vorsitz sein Stellvertreter. Ist der Stellvertreter des Präsidenten verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so übernimmt den Vorsitz das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(4) Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind für Kammerangehörige öffentlich, soweit die Delegiertenversammlung nicht etwas anderes beschließt. Geschäftsführung und Justitiar sind berechtigt, an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Mitglieder des Vorstandes, die nicht Delegierte sind, sind in der Delegiertenversammlung rede- und antragsberechtigt, nicht jedoch stimmberechtigt.

§ 10

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Ärztekammer nach Maßgabe dieser Satzung und der Geschäftsordnung und im Rahmen des Haushaltsplanes. Er beschließt über die Einstellung und Entlassung von Angestellten.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Vorstand als Widerspruchsstelle im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO).

§ 11

(1) Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstandes. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen und läuft vom Tage der Absendung der Einladung an. Dringende Vorstandssitzungen können auch kurzfristig unter Abkürzung der Einberufungsfrist auf 24 Stunden einberufen werden. Der schriftlichen Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

(2) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Delegierten haben auf Antrag einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle und die Tagesordnung der anstehenden Vorstandssitzungen.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

§ 12

(1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer gerichtlich und außergerichtlich. Im Fall seiner Verhinderung übt dieses Amt sein Stellvertreter aus.

(2) Der Stellvertreter des Präsidenten ist sein ständiger Vertreter. Für den Fall, daß dieser verhindert ist, kann ein anderes Vorstandsmitglied vom Vorstand mit seiner Vertretung beauftragt werden.

(3) Urkunden, die die Ärztekammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, von denen einer der Präsident oder sein Stellvertreter sein muß. Urkunden, die das Versorgungswerk der Ärztekammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter sowie von dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerkes oder dessen Vertreter unterzeichnet werden.

§ 13

(1) Der Präsident kann einmal jährlich eine Tagung der Kammerangehörigen einberufen, auf der er einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer erstattet. Die Einladung zur Tagung ist innerhalb von vier Wochen abzusenden, wenn mehr als 10 v. H. der Kammerangehörigen die Einberufung verlangt.

(2) Die Einberufung der Tagung der Kammerangehörigen ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen bekanntzugeben.

III.
Bezirksstelle Bremerhaven

§ 14

(1) Die Bezirksstelle Bremerhaven wird von den in Bremerhaven gewählten Delegierten geleitet. Die Delegierten bilden den Vorstand und wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2) Der Vorstand der Bezirksstelle führt die Geschäfte der Bezirksstelle nach Maßgabe der Geschäftsordnung und im Rahmen des Haushaltsplanes.

IV.
Ausschüsse und Arbeitsgruppen

§ 15

(1) Die Ärztekammer ist verpflichtet, die folgenden Ausschüsse zu bilden:

a)
Finanzausschuß,
b)
Schlichtungsausschuß,
c)
Ausschuß „Ärztliche Weiterbildung“.

Die Ärztekammer kann weitere Ausschüsse bilden, über die die Delegiertenversammlung zu beschließen hat.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Die Ausschußmitglieder und deren Vorsitzende werden von der Delegiertenversammlung aus den Kammerangehörigen längstens für die Amtszeit der Delegiertenversammlung gewählt.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit der Delegiertenversammlung regelmäßig zu berichten.

§ 15a
Arbeitsgruppen

(1)
Die Delegiertenversammlung kann Arbeitsgruppen mit einem festgelegten Arbeitsauftrag einsetzen. Den Arbeitsauftrag bestimmt die Delegiertenversammlung. Die Arbeitsgruppe berät die festgelegten Themen und gibt eine Beschlussempfehlung ab. Damit endet die Arbeitsgruppe.
(2)
Die Delegiertenversammlung bestimmt die Mitglieder der Arbeitsgruppen. Mitglieder können nur Kammermitglieder sein; Nichtkammermitglieder können als Gäste berufen werden.
Die Arbeitsgruppe bestimmt aus den Mitgliedern einen Vorsitzenden.
(3)
Nach Abschluss des Arbeitsauftrags berichtet der Vorsitzende der Arbeitsgruppe der Delegiertenversammlung über das Ergebnis der Beratungen.
(4)
Der Vorstand kann ebenfalls Arbeitsgruppen einsetzen. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

V.
Rechte und Pflichten der Kammerangehörigen

§ 16

Die Kammerangehörigen haben insbesondere Anspruch auf

a)
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts,
b)
Teilnahme an kammeröffentlichen Sitzungen,
c)
Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen Kammerangehörigen und Patienten,
d)
Beratung und Unterstützung durch die Ärztekammer in beruflichen Angelegenheiten,
e)
Teilnahme an den von der Ärztekammer durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen,
f)
Inanspruchnahme der Rechte aus der Weiterbildungs- und Schlichtungsordnung,
g)
Zustellung des Bremer Ärztejournals,
h)
Erfüllung der Pflichten der Ärztekammer aus dem Berufsbildungsgesetz, soweit die Zuständigkeit der Kammer gegeben ist.

§ 17

(1) Jeder Kammerangehörige hat innerhalb von vier Wochen den Beginn seiner ärztlichen Berufstätigkeit im Lande Bremen bei der Ärztekammer unter Vorlage seiner Approbationsnachweise anzuzeigen. Er hat die Beendigung seiner ärztlichen Berufstätigkeit anzuzeigen. Jeder Kammerangehörige hat den Ladungen der Ärztekammer Folge zu leisten.

(2) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten kann der Vorstand der Ärztekammer gegen Kammerangehörige ein Zwangsgeld bis zu 500 Euro festsetzen. Der Festsetzung muß eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Gerichtshof für die Heilberufe zulässig.

(3) Jedes Kammermitglied hat die Pflicht, die von der Delegiertenversammlung festgesetzten Beiträge gemäß den Bestimmungen der Beitragsordnung zu zahlen.

VI.
Beiträge, Gebühren und Auslagen

§ 18

Die Ärztekammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Kammerangehörigen Beiträge. Der Beitrag wird jährlich für ein Haushaltsjahr erhoben. Beitragspflichtig sind die Ärztinnen und Ärzte, die am 1. Februar eines jeden Beitragsjahres Mitglied der Ärztekammer Bremen sind.

Für Leistungen, die die Ärztekammer auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger oder Dritter erbringt, sowie für die Wahrnehmung von ihr übertragenen Aufgaben können Gebühren und Auslagen erhoben werden.

§ 19
Beitragshöhe

(1) Der Beitrag der Ärztekammer bemisst sich nach einem für alle Mitglieder einheitlichen Prozentsatz, der sich auf die jährlich erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bezieht. Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der im Medizinstudium erworbene Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder mitverwendet werden. Dazu gehören die Ausübung der Heilkunde am Menschen, die Tätigkeit in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und Verwaltung, in der Verwaltung der Krankenhäuser, die fachjournalistische und gutachterliche Tätigkeit sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in der Berufspolitik und den Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung. Der prozentuale Hebesatz wird jährlich zusammen mit dem Beschluss über den Haushaltsplan von der Delegiertenversammlung beschlossen.

(2) Der Mindestbeitrag pro Jah beträgt 25 Euro. Freiwillige Mitglieder und nicht ärztlich tätige Pflichtmitglieder zahlen den Mindestbeitrag. Der Höchstbeitrag beträgt 2.500 Euro. Ein nicht auf volle Euro errechneter Beitrag ist bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. In Deutsche Mark veranlagte Beiträge aus den vergangenen Jahren vor 2002 werden mit dem Faktor 1,95583 auf Euro umgerechnet und nach Satz 5 gerundet.

(3) Ist ein Kammermitglied zugleich Mitglied der Zahnärztekammer oder der Psychotherapeutenkammer, so wird die Hälfte der Gesamteinkünfte aus der ärztlichen und der zahnärztlichen bzw. der der ärztlichen und der psychotherapeutischen Tätigkeit der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt.

(4) Kammermitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht zum Kammerbeitrag veranlagt, sofern sie keine ärztliche Tätigkeit mehr ausüben.

§ 20
Ermittlung des Einkommens

(1) Bei Angestellten und Beamten werden die Einkünfte aus nichtselbständiger ärztlicher Tätigkeit, das ist der Bruttoarbeitslohn abzüglich der Werbungskosten, zuzüglich eventuell angefallener Einkünfte aus weiteren ärztlichen Tätigkeiten, zugrunde gelegt.

(2) Bei Selbstständigen werden die Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit (z.B. Praxisumsatz abzüglich Kosten) zuzüglich eventuell angefallener Einkünfte aus weiteren ärztlichen Tätigkeiten abzüglich einer Pauschale von 20 v.H. (entsprechend dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung), höchstens aber des auf hundert Euro gerundeten, im Beitragsjahr geltenden sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitrages zugrunde gelegt.

(3) Bei Kammermitgliedern, die eine Tätigkeit in Altersteilzeit ausüben, werden die Einkünfte im gleichen Verfahren ermittelt wie bei allen anderen berufstätigen Kammermitgliedern. Die Beitragspflicht im Rahmen der Altersteilzeit endet mit Beginn des Bezugs der Altersrente, sofern keine ärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird.

(4) Die beitragspflichtigen Einkünfte werden für jedes kindergeldberechtigte Kind des Kammermitglieds um den im Beitragsjahr geltenden steuerlichen Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungsbetrag gemindert. Sind beide Eltern Kammermitglied, kann der Freibetrag nur bei einem Elternteil geltend gemacht werden.

(5) Maßgeblich für die Beitragsberechnung ist das Einkommen des vorvergangenen Jahres. Das Mitglied hat die Höhe des Einkommens bis zum 1. März des Jahres an die Ärztekammer mitzuteilen. Wurde die ärztliche Tätigkeit erst im Laufe der vorangegangenen zwölf Monate vor dem Stichtag des 1. Februar aufgenommen, sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im aktuellen Beitragsjahr zugrunde zu legen.

(6) Für die Beitragsveranlagung teilt das Mitglied die Höhe des Einkommens auf dem Veranlagungsbogen der Ärztekammer mit. Beizulegen ist ein Auszug des Einkommenssteuerbescheides für das Bemessungsjahr. Bis zum Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides kann auf der Grundlage einer schriftlichen Bestätigung des Steuerberaters oder einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine vorläufige Veranlagung zum Kammerbeitrag erfolgen. Sofern eine Einkommenssteuererklärung nicht abzugeben ist, kann der Nachweis durch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung erbracht werden.

(7) Hat ein Mitglied nach Mahnung die Höhe der Einkünfte gegenüber der Ärztekammer nicht nachgewiesen, erfolgt eine letztmalige Aufforderung mit dem Hinweis, dass, falls die Höhe der Einkünfte nicht mitgeteilt wird, diese Information beim zuständigen Finanzamt eingeholt wird, wenn das Kammermitglied dem nicht innerhalb einer festgesetzten Frist widerspricht. Widerspricht das Kammermitglied, wird ein Jahresbeitrag von 2.500 Euro fällig. Ein Jahresbeitrag von 2 500 Euro wird auch erhoben, wenn beim Finanzamt keine Angaben über die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen.

(8) - aufgehoben -

(9) Weicht das aktuelle Einkommen im Beitragsjahr um mehr als 20 v.H. nach unten vom zu Grunde zu legenden Einkommen ab, kann auf Antrag der Beitrag entsprechend ermäßigt werden.

(10) Ein Beitragsjahr, in dem Beiträge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 oder reduzierte Beiträge nach Absatz 9 entrichtet wurden, kann später nicht als Bemessungsjahr herangezogen werden, wenn wieder ärztliche Einkünfte erzielt werden. In diesen Fällen sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im aktuellen Beitragsjahr zugrunde zu legen.

§ 20a
Ansprüche gegenüber Erben

Mit dem Tod eines Kammermitglieds erlischt seine Beitragspflicht. Für das laufende Beitragsjahr gezahlte Kammerbeiträge werden nicht erstattet. Pflichten der Kammermitglieder aus vorangegangenen Beitragsjahren werden gegenüber den Erbinnen und Erben nicht geltend gemacht.

§ 21
Beitragseinzug

(1) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Beitragsbescheid und ist mit Zugang des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig und innerhalb eines Monats zu entrichten.

(2) Ist das Kammermitglied bereit, am Lastschriftverfahren teilzunehmen, kann der Beitrag vierteljährlich zum 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember oder halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober eingezogen werden, wenn er einen Jahresbetrag von 100 Euro übersteigt.

VII.
Haushalts- und Rechnungswesen

§ 22

(1) Der Vorstand hat dem Finanzausschuß und der Delegiertenversammlung den Voranschlag des jährlich aufzustellenden Haushaltsplans, der zugleich den Vorschlag für die Festsetzung des Jahresbeitrages enthält, so rechtzeitig vorzulegen, daß die Beschlußfassung bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres erfolgen kann.

(2) Das Haushaltsjahr der Ärztekammer ist das Kalenderjahr.

(3) Der Vorstand hat nach Ablauf des Haushaltsjahres unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April des Folgejahres, den Jahresabschluß aufzustellen. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz sowie der Erfolgsrechnung. Ein Anhang sowie ein Lagebericht gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches sind nicht zu erstellen.

(4) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die allgemeinen Vorschriften für Kaufleute des Handelsgesetzbuches zum Jahresabschluß (§§ 242 bis 263 HGB) anzuwenden, soweit nicht aus der Kammertätigkeit etwas anderes geboten ist.

(5) Der Jahresabschluß wird von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in analoger Anwendung der §§ 316 ff HGB geprüft.

(6) Der Vorstand hat den aufgestellten und geprüften Jahresabschluß dem Finanzausschuß vorzulegen. Dieser hat bis zum 1. Juni den Jahresabschluß und die erläuternden Unterlagen zu prüfen. Der Vorstand hat den mit dem Prüfergebnis und den Empfehlungen des Finanzausschusses versehenen Jahresabschluß mit den erläuternden Unterlagen bis zum 1. Juli der Delegiertenversammlung mit einer Beschlußempfehlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Auf Verlangen des Finanzausschusses hat der Abschlußprüfer an der Bilanzsitzung des Finanzausschusses teilzunehmen.

(7) Die Delegiertenversammlung stellt den Jahresabschluß fest und beschließt zudem über die Ergebnisverwendung und die Entlastung des Vorstandes.

(8) Das Rechnungswesen der Ärztekammer hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den weiteren vom Vorstand erlassenen Verwaltungsanweisungen zu entsprechen.

VIII.
Amtliche Bekanntmachungen

§ 23

Die amtlichen Bekanntmachungen der Ärztekammer erfolgen im Bremer Ärztejournal oder im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

§ 24

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ärztekammer Bremen vom 28. Mai 1979 (Brem.ABl. S. 699), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 7. Juni 1993 (Brem.ABl. S. 401), außer Kraft.

Die vorstehende Satzung der Ärztekammer Bremen wird gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1996 (Brem.GBl. S. 53 – 2122-a-1) genehmigt.

Bremen, den 12. Juni 1997

Der Senator für Frauen,
Gesundheit, Jugend, Soziales
und Umweltschutz

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