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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen

Veröffentlichungsdatum:25.08.2008 Inkrafttreten14.04.2018 Zuletzt geändert durch:§ 4a eingefügt durch Verordnung vom 11.04.2018 (Brem.GBl. S. 84)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 277
Gliederungsnummer:2040-i-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 19. August 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 277), zuletzt § 4a eingefügt durch Verordnung vom 11. April 2018 (Brem.GBl. S. 84)"

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juris-Abkürzung: LehrVorbDV BR 2008
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-1
juris-Abkürzung:LehrVorbDV BR 2008
Ausfertigungsdatum:19.08.2008
Gültig ab:01.05.2008
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 277
Gliederungs-Nr:2040-i-1
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter
an öffentlichen Schulen
Vom 19. August 2008
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4a eingefügt durch Verordnung vom 11.04.2018 (Brem.GBl. S. 84)

Aufgrund des § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 207 - 2040-a-1), zuletzt geändert jeweils durch Artikel 1 der Gesetze vom 15. April 2008 (Brem.GBl. S. 73, 75), verordnet der Senat:

§ 1
Allgemeines

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Landesinstituts für Schule sowie die Tätigkeit in den Ausbildungsschulen.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an öffentlichen Schulen (Zweite Staatsprüfung) abgelegt.

§ 2
Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Landesinstitut für Schule. Es legt die Form der Bewerbung und die beizufügenden Unterlagen fest.

(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes ein Lehramtsstudium erfolgreich abgeschlossen hat und

1.

die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen oder eine von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit anerkannte wissenschaftliche oder künstlerische Lehramtsprüfung bestanden hat oder

2.

die Prüfung zum Master of Education nach § 4 Abs. 7 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes für eines der Lehrämter an öffentlichen Schulen erfolgreich abgelegt hat oder

3.

eine außerhalb des Landes Bremen nach jeweiligem Landesrecht den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnende vergleichbare Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt hat und den Nachweis über die Zugangsberechtigung erbringt.

Soweit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes eine Erste Staatsprüfung nach Abschluss des Masterstudiums durchgeführt wird, ist das Bestehen dieser Prüfung Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst.

Abweichend von Satz 1 kann auch zugelassen werden, wer eine Gleichstellung einer für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeigneten Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt nach § 9 Abs. 1 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes erworben hat.

(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist zu verweigern, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.

eine Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt in den gleichen Fächern endgültig nicht bestanden hat oder

2.

eine Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt in den gleichen Fächern im ersten Versuch nicht bestanden hat und aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag entlassen worden ist.


§ 3
Dienstverhältnis der Referendarin oder des Referendars

(1) Die zugelassene Bewerberin oder der zugelassene Bewerber (§ 2 Abs. 1) wird, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Referendarin oder zum Referendar für ein Lehramt an öffentlichen Schulen des Landes der Freien Hansestadt Bremen ernannt. Sind die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so soll die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfolgen. Die für die verbeamteten Referendarinnen und Referendare geltenden Vorschriften gelten entsprechend.

(2) Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet mit Ablauf des allgemeinen oder nach § 4 verlängerten oder verkürzten Vorbereitungsdienstes.

(3) Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung begründet für die Referendarin oder den Referendar keinen Anspruch, in den bremischen Schuldienst übernommen zu werden.

§ 4
Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der Ernennung.

(2) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes bemisst sich nach den Bestimmungen des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars um höchstens zwölf Monate, in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei schwerer Erkrankung oder Behinderung der Referendarin oder des Referendars, auch darüber hinaus, verlängert werden, wenn diese oder dieser

1.

während des Vorbereitungsdienstes für längere Zeit wegen Krankheit dienstunfähig ist,

2.

andere von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände nachweist, die ihre oder seine Ausbildung erheblich beeinträchtigen. Dies gilt auch für eine Referendarin oder einen Referendar, die oder der

a)

mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

b)

einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut und pflegt.

3.

zum Kreis der schwerbehinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehört.

(4) Besteht die Referendarin oder der Referendar die Zweite Staatsprüfung nicht, verlängert sich der Vorbereitungsdienst längstens bis zum Ablauf des Tages, an dem sie oder er die Wiederholungsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. Absatz 7 bleibt unberührt.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars im Einzelfall um höchstens ein halbes Jahr verkürzt werden, wenn sie oder er sich während des Vorbereitungsdienstes bewährt hat und

1.

als Lehramtsassistentin oder Lehramtsassistent im Ausland mindestens sechs Monate tätig gewesen ist oder

2.

eine andere Tätigkeit, die ihre oder seine pädagogische Ausbildung nachhaltig gefördert hat, mindestens sechs Monate lang ausgeübt hat.

(6) Über Anträge auf Verkürzung oder Verlängerung entscheidet das Landesinstitut für Schule.

(7) Der Vorbereitungsdienst endet vorzeitig, wenn die Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter in der jeweils geltenden Fassung beendet ist.

§ 4a
Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) Der Vorbereitungsdienst kann in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit absolviert werden und verlängert sich um die Dauer der Teilzeit.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit erfolgt der Ausbildungsunterricht an Schulen mit sechs Unterrichtsstunden pro Woche, die sich über die Dauer der Teilzeit anteilig auf die Ausbildungsfächer verteilen.

(3) Für die fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Ausbildung am Landesinstitut für Schule und für die Unterrichtshospitationen wird ein individueller Ausbildungsplan erstellt.

(4) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit kann in der Regel nur zu Beginn eines Schulhalbjahres beantragt werden. Das Nähere zum Verfahren und zur Umsetzung regelt das Landesinstitut für Schule im Einvernehmen mit der Ausbildungsschule.

§ 5
Verfahren bei Widersprüchen

Über Widersprüche im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Bescheide nach dieser Verordnung entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung als oberste Dienstbehörde.

§ 6
Schlussvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 12. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 177 - 2040-i-1), die zuletzt durch Gesetz vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, außer Kraft. Abweichend von Satz 1 gilt sie für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. November 2007 den Vorbereitungsdienst bereits begonnen haben, weiterhin.

Beschlossen, Bremen, den 19. August 2008

Der Senat


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