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Verordnung über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach § 2 Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung

Veröffentlichungsdatum:16.11.1998 Inkrafttreten21.04.2018 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 10. April 2018 (Brem.GBl. S. 89)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 287
Gliederungsnummer:315-g-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach § 2 Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung vom 8. Oktober 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 287), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2018 (Brem.GBl. S. 89)"

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juris-Abkürzung: AGBRHInsoGerBestV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-g-3
juris-Abkürzung:AGBRHInsoGerBestV BR
Ausfertigungsdatum:08.10.1998
Gültig ab:01.01.1999
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1998, 287
Gliederungs-Nr:315-g-3
Verordnung über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach § 2 Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung
Vom 8. Oktober 1998
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 10. April 2018 (Brem.GBl. S. 89)

Aufgrund des § 71 Abs. 3 der Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 612), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, und aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Das Amtsgericht Bremerhaven wird zum Insolvenzgericht für den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven bestimmt.

(2) Das Amtsgericht Bremen wird zum Insolvenzgericht bestimmt, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung begründet werden kann.

§ 2

Änderungsanweisung zu Gliederungsnummer 315-g-1

§ 3

Für Konkurs- und Vergleichsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 8. Oktober 1998

Der Senat


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