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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über den Urlaub für bremische Beamte und Richter (Bremische Urlaubsverordnung - BremUrlVO) in der Fassung vom 27. Juni 197901.01.1978 bis 31.05.2023
Eingangsformel01.01.1978 bis 31.05.2023
Abschnitt I01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 1 - Geltungsbereich01.01.1978 bis 31.05.2023
Abschnitt II - Erholungsurlaub01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 2 - Urlaubsjahr01.01.1982 bis 31.05.2023
§ 3 - Gewährleistung des Dienstbetriebes01.05.2008 bis 31.05.2023
§ 4 - Wartezeit22.02.2017 bis 31.05.2023
§ 5 - (aufgehoben)05.10.2013 bis 31.05.2023
§ 6 - Urlaubsdauer25.04.2018 bis 31.12.2018
§ 7 - (aufgehoben)05.10.2013 bis 31.05.2023
§ 8 - Anrechnung früheren Urlaubs01.01.1978 bis 28.08.2020
§ 9 - Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs01.01.2018 bis 31.05.2023
§ 10 - Widerruf und Verlegung01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 11 - Erkrankung01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 12 - Abgeltung von Urlaubsansprüchen22.02.2017 bis 28.08.2020
§ 13 - Zusatzurlaub für Wechselschicht, Schichtarbeit und Nachtarbeit01.06.2017 bis 31.05.2023
§ 14 - Lehrer28.07.2015 bis 31.05.2023
Abschnitt III - Urlaub aus besonderen Anlässen01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 15 - Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation01.05.2008 bis 28.08.2020
§ 16 - Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten01.01.1982 bis 31.05.2023
§ 17 - Leerparagraph01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 18 - Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres und für eine Ausbildung als Schwesternhelferin25.04.2018 bis 31.05.2023
§ 19 - Urlaub aus persönlichen Anlässen22.02.2017 bis 31.05.2023
§ 20 - Urlaub für Familienheimfahrten01.05.2008 bis 31.05.2023
§ 21 - Urlaub für Zwecke der zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen01.05.2008 bis 31.05.2023
§ 22 - Urlaub für staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche oder sportliche Zwecke05.10.2013 bis 31.05.2023
§ 23 - Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit01.05.2008 bis 31.05.2023
§ 24 - Urlaub für Studienreisen in das Ausland29.12.1995 bis 31.05.2023
§ 25 - Sonderurlaub für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung01.05.2008 bis 31.05.2023
§ 26 - Urlaub in besonderen Fällen01.01.1982 bis 31.05.2023
Abschnitt IV - Bildungszeit25.04.2018 bis 31.05.2023
§ 27 - Urlaub nach den Vorschriften des Bremischen Bildungszeitgesetzes25.04.2018 bis 31.05.2023
Abschnitt V01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 28 - (aufgehoben)25.04.2018 bis 28.08.2020
§ 29 - Inkrafttreten05.10.2013 bis 31.05.2023

Verordnung über den Urlaub für bremische Beamte und Richter (Bremische Urlaubsverordnung - BremUrlVO)

Bremische Urlaubsverordnung

Veröffentlichungsdatum:03.06.1971 Inkrafttreten25.04.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.04.2018 bis 31.12.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25.01.2022 (Brem.GBl. S. 78, 86)
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 337
Gliederungsnummer:2040-a-7

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juris-Abkürzung: BremUrlVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-a-7
Amtliche Abkürzung:BremUrlVO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-a-7
Verordnung über den Urlaub für bremische Beamte und Richter
(Bremische Urlaubsverordnung - BremUrlVO)
in der Fassung vom 27. Juni 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.04.2018 bis 31.12.2018

V aufgeh. durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 458)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25.01.2022 (Brem.GBl. S. 78, 86)

Aufgrund des § 90 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1978 (Brem.GBl. S. 325), verordnet der Senat:

Abschnitt I

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes Bremen sowie für die Beamten der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Sie gilt für Richter im Landesdienst entsprechend.

Abschnitt II
Erholungsurlaub

§ 2
Urlaubsjahr

Die Beamten erhalten auf Antrag in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Gewährleistung des Dienstbetriebes

Bei der Erteilung des Erholungsurlaubs sollen die Wünsche der Beamten berücksichtigt werden, soweit die dienstlichen Belange es zulassen. Der Urlaub wird unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes durch den Dienstvorgesetzten erteilt.

§ 4
Wartezeit

(1) Erholungsurlaub kann erst 6 Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

(2) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit besteht auch, wenn die Beamtin oder der Beamte vor erfüllter Wartezeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet.

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
Urlaubsdauer

(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Beamte im Vorbereitungsdienst, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist, erhalten in jedem Jahr 29 Urlaubstage.

(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind oder das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.

(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(4) Ist die regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1. Ist die regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Berechnungsweise zulassen. Ergeben sich bei einer Änderung der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, ist ab dem Zeitpunkt dieser Änderung der für den neuen Abschnitt entstehende Urlaubsanspruch im selben Verhältnis wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu ändern.

(4a) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen, wobei jeder dem Beamten nach Absatz 1 zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel seiner regelmäßigen Arbeitszeit angesetzt wird. Die abschnittsweise Berechnung nach Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Erholungsurlaubsanspruch auszugleichen.

(6) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung um ein Zwölftel gekürzt. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Bezüge nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Das gilt auch für Beamtinnen, die den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben. Hat der Beamte vor dem Beginn des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde spätestens bei Beendigung des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(7) Der Erholungsurlaub eines in Altersteilzeit (§ 63 Bremisches Beamtengesetz) oder im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 2 b der Bremischen Arbeitszeitverordnung beschäftigten Beamten wird im Jahr des Überganges von der Beschäftigung in die Freistellung und von der Freistellung in die Beschäftigung für jeden vollen Monat der Freistellung um ein Zwölftel gekürzt.

(8) Ergibt sich am Ende der Berechnung des zustehenden Urlaubs ein Bruchteil von mindestens einem halben Tag, so wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet.

§ 7
(aufgehoben)

§ 8
Anrechnung früheren Urlaubs

Hatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr bereits anderweitig im öffentlichen Dienst Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.

§ 9
Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Wird ein Beamter in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres eingestellt, so verfällt der Urlaub in diesem Fall mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres.

(2) Kann der Beamte den Erholungsurlaub wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig nehmen, so verfällt der Erholungsurlaub 15 Monate nach Ablauf des Jahres in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

§ 10
Widerruf und Verlegung

(1) Der Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.

(2) Wünscht der Beamte, aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.

§ 11
Erkrankung

(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.

(2) Für die Festlegung des Zeitraumes für den verbleibenden Resturlaub bedarf es einer neuen Genehmigung.

§ 12
Abgeltung von Urlaubsansprüchen

(1) Soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses der Erholungsurlaub aufgrund einer Dienstunfähigkeit ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen worden ist, ist der Urlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährten Mindesturlaubsanspruchs von 20 Tagen nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) finanziell abzugelten, soweit er nicht verfallen ist.

(2) Für das Urlaubsjahr, in dem das Beamtenverhältnis endet, ist der zustehende Mindesturlaub anteilig zu ermitteln. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Bruchteile eines Tages sind in die Berechnung einzubeziehen.

(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Bruttobesoldung. Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieses Betrages durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage multipliziert.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.

§ 13
Zusatzurlaub für Wechselschicht, Schichtarbeit und Nachtarbeit

(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:

In der Fünf-Tage-Woche

In der Sechs-Tage-Woche

Zusatzurlaub

Dienstleistung im Sinne des Satzes 1 an mindestens

87 Arbeitstagen

104 Arbeitstagen

1 Arbeitstag

130 Arbeitstagen

156 Arbeitstagen

2 Arbeitstage

173 Arbeitstagen

208 Arbeitstagen

3 Arbeitstage

195 Arbeitstagen

234 Arbeitstagen

4 Arbeitstage.

(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er

einen Arbeitstag Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 110 Stunden,

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 220 Stunden,

drei Arbeitstage Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 330 Stunden,

vier Arbeitstage Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 450 Stunden

Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch des Absatzes 2, so erhält er

einen Arbeitstag Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 150 Stunden,

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 300 Stunden,

drei Arbeitstage Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 450 Stunden,

vier Arbeitstage Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet hat.

(4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder §§ 61, 62, 62a, 62b oder 63 des Bremischen Beamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 6 Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht

1.

für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,

2.

für Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächsten Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,

3.

für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- oder Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.

Ist ein Teil der Schichten (1/4 und mehr), die Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.

§ 14
Lehrer

Für Lehrer an öffentlichen Schulen im Sinne des Bremischen Schulgesetzes wird der Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten. Ausgenommen sind durch Rechtsverordnung nach § 1 a des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes festgelegte verbindliche Arbeitstage in der Schule während der Ferien. Darüber hinaus können Lehrer während der Ferien zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden. Über die Heranziehung zu solchen Dienstleistungen entscheidet der jeweilige Schulleiter in der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen der Vorgaben der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven im Rahmen der Vorgaben des Magistrats der Stadt Bremerhaven.

Abschnitt III
Urlaub aus besonderen Anlässen

§ 15
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) Für eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, deren Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist oder die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird, ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Beurlaubung erfolgt für die als beihilfefähig anerkannte oder vom Leistungsträger bewilligte Dauer. Soweit für eine in Absatz 1 bezeichnete Maßnahme kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag des Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.

(3) Beantragt ein Beamter im unmittelbaren Anschluß an eine Maßnahme im Sinne von Absatz 1 Erholungsurlaub, so ist ihm dieser zu gewähren, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.

§ 16
Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung durch den Dienstvorgesetzten zu gewähren:

1.

für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen;

2.

zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlaßt sind;

3.

zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Ausübung keine Verpflichtung, kann der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung durch den Dienstvorsetzten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 17
Leerparagraph

§ 18
Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
und für eine Ausbildung als Schwesternhelferin

(1) Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz kann Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrgangs, höchstens jedoch für 30 Kalendertage im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.

§ 19
Urlaub aus persönlichen Anlässen

(1) Urlaub aus wichtigen persönlichen Gründen kann durch den Dienstvorgesetzten in dem notwendigen Umfang unter Fortzahlung der Besoldung und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden, und zwar

1.

bei Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin

1 Arbeitstag

2.

beim Tode des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils

2 Arbeitstage

3.

beim 25-, 40- und 50jährigen Jubiläum

1 Arbeitstag

4.

bei schwerer Erkrankung

 

 

a)

eines Angehörigen

1 Arbeitstag
im Kalenderjahr

 

b)

eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes

bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr

 

c)

einer Betreuungsperson, wenn der Beamte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß

bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr

 

Eine Beurlaubung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege und Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen der Buchstaben a und b der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerläßliche Pflege des Erkrankten selbst übernehmen muß. Der Urlaub darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

5.

für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes

bis zu 10 Arbeitstage.

 

Die Pflegebedürftigkeit muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Die nachträgliche Umwandlung eines bereits gewährten Erholungsurlaubs in eine Beurlaubung ist ausgeschlossen, es sei denn, daß es sich um ein nicht voraussehbares, die Beurlaubung auslösendes Ereignis handelt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erhalten Beamte, deren Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, zur Betreuung ihrer erkrankten Kinder Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in demselben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können.

(3) Der Dienstvorgesetzte kann in sonstigen dringenden Fällen, die nicht bereits in Absatz 1 aufgeführt sind, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang bis zu drei Tagen gewähren.

§ 20
Urlaub für Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten im Sinne des § 5 der Bremischen Trennungsgeldverordnung wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu acht Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt; hat der Beamte in der Regel an mehr als fünf Tagen in der Woche Dienst, erhält er Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch nach § 5 der Bremischen Trennungsgeldverordnung nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht gewährt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen besonders ungünstig sind. Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.

§ 21
Urlaub für Zwecke der zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen

(1) Für die Teilnahme an verteidigungsbezogenen oder zivilschutzbezogenen Ausbildungsveranstaltungen und Übungen von Organisationen des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes oder des Brandschutzes sowie im Falle eines Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Dauer des Urlaubs darf bei Ausbildungsveranstaltungen und Übungen 5 Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen kann Urlaub bis zu 10 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden. Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.

(3) § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 22
Urlaub für staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche,
gewerkschaftliche oder sportliche Zwecke

(1) In folgenden Fällen kann der Dienstvorgesetzte Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:

1.

für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;

2.

für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen; die Förderungswürdigkeit muß von der obersten Dienstbehörde anerkannt worden sein, es sei denn, daß bereits der Bund oder ein anderes Land die Förderungswürdigkeit anerkannt hat;

3.

für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt;

4.

für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt;

5.

für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Landesebene handelt und der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt,

6.

für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlichen Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages;

7.

für die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, bei denen das Land Bremen repräsentativ vertreten wird, sowie für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, sportlichen Welt- und Europameisterschaften sowie Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen, Länderkämpfen und deutschen sportlichen Meisterschaften, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist, sowie für die aktive Teilnahme an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;

8.

für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehört, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.

(2) Der Urlaub nach Absatz 1 darf, auch wenn er für mehrere der genannten Zwecke gewährt wird, 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 in besonders begründeten Fällen Urlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligen.

(4) Urlaub nach Absatz 1 soll für anerkannte Bildungsveranstaltungen im Sinne des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes nicht bewilligt werden. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die im Sinne des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes als anerkannt gelten oder anerkannt werden können. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 23
Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit

(1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

(2) Einem nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von 1 Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.

§ 24
Urlaub für Studienreisen in das Ausland

Urlaub für den internationalen Lehreraustausch kann durch die oberste Dienstbehörde gewährt werden.

§ 25
Sonderurlaub für eine ehrenamtliche Tätigkeit
in der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung

(1) Beamten, die ehrenamtlich in der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung tätig sind, kann Sonderurlaub bis zu 5 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung und darüber hinaus unter Wegfall der Besoldung nach Maßgabe des § 32 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 351) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte. § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 26
Urlaub in besonderen Fällen

(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von 6 Monaten kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Dient der Urlaub, der für einen in den §§ 17 bis 25 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen oder öffentlichen Belangen, kann die Besoldung bis zur Dauer von 6 Monaten belassen werden, für die 6 Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe.

(3) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 und Absatz 2 beschließen.

Abschnitt IV
Bildungszeit

§ 27
Urlaub nach den Vorschriften des Bremischen Bildungszeitgesetzes

(1) Die Vorschriften des Bremischen Bildungszeitgesetzes finden mit Ausnahme der §§ 2, 5 und 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(2) Den Urlaub gewährt der Dienstvorgesetzte.

Abschnitt V

§ 28
(aufgehoben)

§ 29
Inkrafttreten*)

Fußnoten

*)

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Urlaubsverordnung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsverordnungen.


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