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Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung - BAHZV)

Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung

Veröffentlichungsdatum:27.09.2016 Inkrafttreten28.04.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.04.2018 bis 29.02.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2, 3, 4 und 8 geändert, § 10 neu gefasst durch Verordnung vom 26.07.2022 (Brem.GBl. S. 442)
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 585

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juris-Abkürzung: BAHZV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BAHZV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über den Hochschulzugang
für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber
(Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung - BAHZV)
Vom 14. September 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.04.2018 bis 29.02.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 4 und 8 geändert, § 10 neu gefasst durch Verordnung vom 26.07.2022 (Brem.GBl. S. 442)

Aufgrund des § 33 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3b Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2016 (Brem.GBl. S. 203) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Nähere über den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in den Fällen des § 33 Absatz 3b, auch in Verbindung mit § 33 Absatz 2 Satz 1, des Bremischen Hochschulgesetzes.

§ 2
Zugangsberechtigung zum Studium

(1) Eine Zugangsberechtigung zu einem Hochschulstudium an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes im Sinne des § 33 Absatz 3b erwirbt, wer nicht über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 verfügt, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist und die in dieser Verordnung geregelte Zugangsprüfung bestanden hat. Der Zugang zur Hochschule für Künste setzt zusätzlich den Nachweis der künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium voraus. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum erfolgreichen Studium innerhalb des gewählten studienfeldspezifischen Clusters nach § 4 Absatz 2 fachlich geeignet und methodisch befähigt sind.

(2) Die Möglichkeit der Zugangsprüfung wird für alle Studiengänge angeboten, die den in § 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Clustern entsprechen und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen. Die Zugangsprüfung wird nicht angeboten für Studiengänge, die für das Lehramt qualifizieren.

(3) Mit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nach dieser Verordnung ist kein Anspruch auf einen Studienplatz verbunden. Das Zulassungsrecht bleibt unberührt. Eine erfolgreich abgelegte Zugangsprüfung führt in Verbindung mit der im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung zu einer Einbeziehung in die Studienplatzvergabe nach § 13 der Hochschulvergabeverordnung.

§ 3
Zulassung zur Zugangsprüfung

(1) Auf die Zulassung zu einer Zugangsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hochschulen können die Zahl der Zulassungen zur Zugangsprüfung nach Maßgabe der für die Prüfungsdurchführung verfügbaren personellen und sachlichen Mittel begrenzen.

(2) Zur Zugangsprüfung zugelassen werden kann, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

Nachweis einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, die gemäß der Bewertungsvorschläge der Kultusministerkonferenz den Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung vorsieht,

2.

Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens sowie Nachweis eines fortgesetzten Spracherwerbs mit dem Ziel-Niveau C1.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Zugangsprüfung ist bis zum 15. Januar eines Jahres an die Hochschule, an der die Aufnahme des Studiums angestrebt wird, unter Angabe des Clusters, innerhalb dessen die Zugangsprüfung abgelegt werden soll, zu stellen. Das Nähere zur Form des Antrags regeln die Hochschulen. Dem Antrag ist der Nachweis über die Teilnahme am ”Test für ausländische Studierende” mit einem Testergebnis im Kerntest von mindestens 90 Punkten sowie einem Testergebnis in einem studienfeldspezifischen Modul in der gewünschten Fachrichtung mit mindestens 100 Punkten, ersatzweise einer Gesamtsumme von 190 Punkten aus beiden Testteilen oder ein entsprechendes Ergebnis eines vergleichbaren Tests an einem lizenzierten Testzentrum beizufügen.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur Zugangsprüfung trifft der Prüfungsausschuss nach § 7. Die Entscheidung erfolgt auf Grund der erzielten Ergebnisse des Tests nach Absatz 3. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Ergänzend können Bewerber und Bewerberinnen besondere Umstände geltend machen, die für eine Zulassung zur Zugangsprüfung sprechen. Dies sind insbesondere die Gründe aus § 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung.

§ 4
Zugangsprüfung

(1) Die Zugangsprüfung umfasst

1.

mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung in Form einer Klausur, einer Hausarbeit oder eines Referats in deutscher Sprache in den in Absatz 2 aufgeführten Clustern und

2.

mindestens eine mündliche Prüfungsleistung in deutscher Sprache im Umfang von mindestens 15 Minuten in den in Absatz 2 aufgeführten Clustern.

Die Note des Tests für ausländische Studierende nach § 3 Absatz 3 fließt in die Zugangsprüfung ein.

(2) Die Zugangsprüfung erfolgt in einem der nachfolgenden Cluster:

1.

Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften (MIN)

2.

Ingenieurwissenschaften (Ing)

3.

Wirtschaftswissenschaften (WiWi)

4.

Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften (GKG).

(3) Alle erbrachten Prüfungsleistungen werden benotet.

(4) Für die Prüfungsformen gelten über die hier getroffenen Bestimmungen hinaus die Vorgaben der jeweiligen Allgemeinen Teile der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschulen in Verbindung mit den jeweiligen Ordnungen über die Zugangsprüfungen in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 5
Ergebnis der Zugangsprüfung

(1) Die Zugangsprüfung ist bestanden, wenn die zu erbringenden Prüfungsleistungen erfolgreich abgeschlossen worden sind.

(2) Die Gesamtnote der durch die Zugangsprüfung erworbenen Zugangsberechtigung ergibt sich aus den Ergebnissen des Tests für ausländische Studierende und den benoteten Prüfungsleistungen. Die Umrechnung des Ergebnisses des Tests für ausländische Studierende in Notenwerte erfolgt nach der Umrechnungstabelle in der Anlage.

(3) Die Gesamtnote wird mit der ersten Nachkommastelle ohne Rundung ausgewiesen; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 6
Wiederholung der Zugangsprüfung

(1) Die Wiederholung eines nicht bestandenen Teils der Zugangsprüfung nach § 4 Absatz 1 ist einmal, zum nächsten von der Hochschule angebotenen Termin der Zugangsprüfung möglich.

(2) Die Wiederholung bereits bestandener Prüfungsleistungen der Zugangsprüfung ist ausgeschlossen.

(3) Bei einer Bewerbung für eine weitere Zugangsprüfung in einem anderen Cluster entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anrechnung bereits erworbener Teilleistungen.

§ 7
Prüfungsausschuss

Für die durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben bildet jede Hochschule einen fachbereichs- oder fakultätsübergreifenden Prüfungsausschuss.

§ 8
Prüfungszeugnis

Über die bestandene Zugangsprüfung soll spätestens sechs Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt werden. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und weist außerdem sämtliche Prüfungsleistungen sowie das Ergebnis des Tests für ausländische Studierende aus. Darüber hinaus wird bescheinigt, für welches studienfeldspezifische Cluster die Zugangsberechtigung erworben wurde.

§ 9
Immatrikulation in ein Vorbereitungsstudium

Für den Fall, dass eine Hochschule zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung ein Vorbereitungsstudium vorsieht, erfolgt die Immatrikulation nach § 43 des Bremischen Hochschulgesetzes.

§ 10
Information

Die Hochschulen stellen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz die folgenden Informationen einmal jährlich zur Verfügung:

1.

Anzahl der Studierenden, die aufgrund abgelegter und bestandener Zugangsprüfung ein Studium aufgenommen haben nach Studiengängen, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit,

2.

weiterer Bildungsverlauf derjenigen, die die Zugangsprüfung bestanden haben nach Studiengängen, einschließlich Nichtaufnahme eines Studiums, Beendigung des Studiums ohne Studienabschluss, Abschluss eines Studiums.


§ 11
Ordnungen der Hochschulen

Das Nähere zur Umsetzung dieser Verordnung regeln die Hochschulen in Ordnungen.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 14. September 2016

Die Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Verbraucherschutz


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