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Aufgrund des § 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 73) geändert worden ist, in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 325) geändert worden ist, wird für den in der 37. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil im Stadtteil Lesum, Ortsteil St. Magnus aufgehoben.
(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte, Maßstab 1 : 2 500 (Grundlage: Deutsche Grundkarte 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
(1) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(2) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Lesum aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.