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  • Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20. Februar 1978

Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

Veröffentlichungsdatum:13.03.1978 Inkrafttreten25.05.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.05.2018 bis 30.06.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 285, 298)
Fundstelle Brem.GBl. 1978, S. 67
Gliederungsnummer:2191-a-2

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juris-Abkürzung: SpielbkZulG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2191-a-2
juris-Abkürzung:SpielbkZulG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2191-a-2
Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
Vom 20. Februar 1978
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.05.2018 bis 30.06.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 285, 298)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Aufgrund dieses Gesetzes kann in der Freien Hansestadt Bremen eine öffentliche Spielbank zugelassen werden; neben dem Hauptstandort kann die Errichtung von höchstens einer weiteren Zweigstelle in jeder Stadtgemeinde erlaubt werden.

(2) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

1.

das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

2.

durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in Spielbanken den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

3.

den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4.

sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität, einschließlich der Geldwäsche, abgewehrt werden und

5.

einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.


§ 2

Unternehmer der Spielbank kann nur eine Gesellschaft sein, deren Gesellschafter juristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts sind, deren Anteile ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

§ 3

(1) Die Zulassung (Konzession) wird unter dem Vorbehalt der Änderung und des Widerrufs schriftlich für zehn Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Sie ist zu versagen, wenn der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Abs. 2 zuwiderläuft.

(2) Der Betrieb einer Spielbank im Internet ist verboten.

(3) Die Konzession darf nur erteilt und aufrechterhalten werden, wenn

1.

der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Abs. 2 nicht zuwiderläuft, die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags, der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrags und die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt sind,

2.

ein Sozialkonzept gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrags vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags erfüllt sind,

3.

der Spielbankunternehmer und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank bieten und die eingesetzten Geräte und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten,

4.

durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

(4) Die Konzession soll Bestimmungen enthalten über

1.

die Beschränkung der Werbung,

2.

die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,

3.

die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,

4.

Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,

5.

die Auswahl der Spielbankleitung und des Personals,

6.

sonstige Pflichten, die bei Errichtung, Einrichtung und Betrieb einer Spielbank zu beachten sind.

(5) Die Konzession kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere über

1.

besondere Pflichten bei Errichtung und Einrichtung der Spielbank,

2.

die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,

3.

eigene Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,

4.

die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Spielbankgemeinde.

(6) Durch Konzessionsvertrag können weitere Verpflichtungen und Einzelheiten geregelt werden.

(7) Die Konzession kann entzogen werden, wenn der Betrieb den Zielen des § 1 Abs. 2 zuwiderläuft.

§ 3a

(1) Die Spielbank überprüft die Identität und das Alter der Spieler, bevor sie ihnen Zutritt gewährt.

(2) Der Aufenthalt in der Spielbank ist Personen unter 18 Jahren und gesperrten Spielern nicht gestattet.

(3) Die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2 ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei des in § 3 Abs. 1 des Bremischen Glücksspielgesetzes genannten Veranstalters zu gewährleisten.

§ 3b

(1) Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in der Spielbank nicht teilnehmen. Zur Feststellung einer Spielersperre bedient sich die Spielbank der Sperrdatei gemäß § 23 des Glücksspielstaatsvertrags.

(2) Die Spielbank sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter weiß oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(3) Die Spielbank kann Personen sperren, die gegen die Spielordnung gemäß § 9 oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). Die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, sind zu speichern. Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Die Spielbank ist verpflichtet, die Spielersperren nach Absatz 2 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich zur Aufnahme in die Sperrdatei gemäß § 23 des Glücksspielstaatsvertrags zu übermitteln. Nach Einrichtung der Sperre teilt die Spielbank dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.

(5) Sind die Gründe, die zu einer Spielersperre geführt haben, entfallen und liegen die Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vor, hat der Veranstalter, der die Spielersperre verfügt hat, diese aufzuheben und die Aufhebung in die Sperrdatei einzutragen. Dem Antrag des Spielers ist nur zu entsprechen und die Aufhebung in die Sperrdatei nur einzutragen, wenn der Spieler glaubhaft macht, dass die Gründe, die zu der Sperre geführt haben, entfallen sind.

(6) Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes für die Daten gesperrter Spieler sind neben der zuständigen Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags jeweils für ihren Verantwortungsbereich diejenigen Stellen, welche die Sperre ausgesprochen oder den Antrag auf Selbstsperre entgegengenommen haben.

§ 3c

Die Spielbank ist berechtigt und auf Verlangen des Senators für Inneres auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrags in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 3d

(1) Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sind die Eingänge und Spielräume der Spielbank (Raumüberwachung) und die Spieltische (Spielüberwachung) mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Soweit der Umfang der Videoüberwachung nicht in der Konzession oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt ist, kann er vom Spielbankunternehmer bestimmt werden. Die Spielbank darf die zur Raum- und Spielüberwachung erhobenen Daten höchstens sechs Monate speichern. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

§ 3e
Beschränkung von Rechten der betroffenen Person
nach der Verordnung (EU) 2016/679

Zum Schutz der Spieler und zum Zwecke der Bekämpfung der Glücksspielsucht bestehen die Rechte nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nicht, soweit es personenbezogene Daten von gesperrten Spielern betrifft und die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Spielersperre nach § 8 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages nicht vorliegen. Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts durch den nach § 3b Absatz 6 Verantwortlichen zu unterrichten.

§ 4

(1) Die Konzession erteilt der Senator für Inneres. Ihm obliegt auch die Aufsicht über die Spielbank, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielordnung und der Konzession enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt,

1.

den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,

2.

alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Spielbankunternehmens einzusehen,

3.

durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann ferner jederzeit

1.

Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank verlangen,

2.

aus wichtigem Grund die Abberufung von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten der Spielbank verlangen,

3.

den Spielbetrieb ganz oder teilweise untersagen.

(4) Der Betrieb der Spielbank unterliegt der Steueraufsicht. Die Ausführungsbestimmungen hierzu erläßt der Senator für Finanzen. Er kann insbesondere die Maßnahmen bestimmen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe und der Umsatzsteuer erforderlich sind.

(5) Der Spielbankunternehmer und die mit der Leitung der Spielbank beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die im Zusammenhang mit der Aufsichtsführung verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen zu gestatten.

(6) Der Spielbankunternehmer hat unbeschadet seiner Rechtsform den Jahresabschluß durch einen im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres bestellten Prüfer prüfen zu lassen.

§ 5

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten.

(2) Die Spielbankabgabe beträgt 20 Prozent der Bruttospielerträge; die auf Bruttospielerträge tatsächlich und endgültig zu entrichtende Umsatzsteuer wird auf die zu entrichtende Spielbankabgabe angerechnet. Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe eine weitere Leistung in Höhe von 20 Prozent der Bruttospielerträge zu entrichten. Die Senatorin für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Belange des Spielbankunternehmers die Spielbankabgabe bis auf 11 Prozent der Bruttospielerträge sowie die weitere Leistung bis auf 0 Prozent der Bruttospielerträge ermäßigen. Höhere Leistungen können durch Konzessionsvertrag festgelegt werden.

(3) Bruttospielerträge sind:

1.

die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne übersteigen (Bruttogewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt. Tagesverluste sind auf die Bruttogewinne der nächsten Tage anzurechnen;

2.

die Beträge, die der Spielbank zufließen, wenn die Spielbank kein Spielrisiko trägt.

(4) Der Spielbankunternehmer hat die Bruttospielerträge täglich festzustellen. Er hat bis zum nächsten Werktag, ausgenommen Sonnabend, eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Spielbankabgabe und die weitere Leistung selbst berechnet hat. Der Spielbankunternehmer hat gleichzeitig die Spielbankabgabe und die weitere Leistung zu entrichten.

(5) Die Kosten der Aufsicht (§ 4 Absatz 1 bis 4) sind aus den dem Land verbleibenden Abgaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 aufzubringen.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 8

Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von denjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.

§ 9

(1) Der Senator für Inneres erläßt eine Spielordnung, die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen und an allen Eingängen zu den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen ist.

(2) Die Spielordnung kann insbesondere bestimmen,

1.

welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,

2.

welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,

3.

welche Spiele gespielt werden dürfen,

4.

wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,

5.

wie Spielmarken kontrolliert werden,

6.

wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,

7.

zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,

8.

wie die Datenerfassung zu erfolgen hat und welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind,

9.

welche Daten an Sperrsysteme und an ausländische Spielbanken übermittelt werden dürfen,

10.

die Dauer der Sperren und die Mitteilungspflichten bei Sperren.

(3) An der Spielbank darf nicht spielen, wer noch nicht volljährig ist.

§ 10

(1) Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sog. Trinkgeldern, verboten.

(2) Von diesem Verbot werden solche Zuwendungen nicht betroffen, die von Besuchern der Spielbank den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft oder für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den für solche Spenden besonders aufgestellten Behältern (Tronc) unverzüglich zugeführt werden. Solche Zuwendungen sind ebenso wie die von Besuchern der Spielbank dem Tronc unmittelbar zugeführten Zuwendungen ohne Rücksicht auf einen anderweitigen Willen des Spenders an den Spielbankunternehmer abzuliefern und von diesem zugunsten des Personals, das bei der Spielbank beschäftigt ist, zu verwenden. Elektronische Zuwendungen sind gesondert zu erfassen; sie sind Bestandteil des Bruttospielertrags, soweit sie nicht auf einer freiwilligen Entscheidung des Spielers beruhen. Die Tronc-Verordnung kann vorsehen, daß ein bestimmter Anteil des Tronc-Aufkommens an das Land abzuführen ist; § 5 Abs. 5 und §§ 6 und 7 finden Anwendung. Die Abgabe an das Land ist so zu bemessen, daß dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist.

(3) Das Verbot in Absatz 1 findet auf die üblichen Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal oder zu den Kassierern gehörenden Beschäftigten keine Anwendung.

§ 11

Die Stiftung nach § 6 unterliegt in ihrer Geschäftsführung der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. Ebenso unterliegen alle Empfänger von Zuwendungen gemäß § 7 hinsichtlich der Verwendung dieser Zuwendungen seiner Prüfung.

§ 12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Spielbankunternehmer oder als in der Spielbank Beschäftigter

1.

Personen, denen das Spielen nach § 9 Abs. 3 oder nach der Spielordnung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 verboten ist, spielen läßt,

2.

in Zeiten, in denen das Spielen nach der Spielordnung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 nicht erlaubt ist, spielen läßt oder

3.

entgegen § 10 Abs. 1 Zuwendungen für sich persönlich annimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

§ 12a

Bis zur Führung der Sperrdatei gemäß § 23 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags durch die zuständige Behörde des Landes Hessen bedient sich die Spielbank zur Feststellung einer Spielersperre der Sperrdatei des in der Freien Hansestadt Bremen tätigen Veranstalters gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags. An diesen Veranstalter sind während dieser Zeit auch die Mitteilungen gemäß § 3b Absatz 4 zu übermitteln.

§ 13

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868 (SaBremR ReichsR 2191-a-01) außer Kraft.

Bremen, den 20. Februar 1978

Der Senat


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