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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) vom 8. Mai 201825.05.2018 bis 06.11.2020
Eingangsformel25.05.2018 bis 06.11.2020
Inhaltsverzeichnis25.05.2018 bis 06.11.2020
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 1 - Geltungsbereich25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 2 - Begriffsbestimmungen25.05.2018 bis 06.11.2020
Abschnitt 2 - Zulassung von Rundfunkprogrammen25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 3 - Zulassung25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 4 - Zulassungsvoraussetzungen25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 5 - Zulassungsgrundsätze zur Sicherung der Vielfalt25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 6 - Inhalt der Zulassung25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 7 - Antragsverfahren, Mitwirkungspflicht25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 8 - Auskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 9 - Vereinfachtes Zulassungsverfahren25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 10 - Rücknahme25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 11 - Widerruf25.05.2018 bis 06.11.2020
Abschnitt 3 - Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 12 - Programmauftrag25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 13 - Vielfalt25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 14 - Programmgrundsätze25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 15 - Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 16 - Verantwortlichkeit25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 17 - Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 18 - Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 19 - Gegendarstellungsrecht25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 20 - Verlautbarungsrecht25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 21 - Besondere Finanzierungsarten25.05.2018 bis 06.11.2020
Abschnitt 4 - Weiterverbreitung25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 22 - Zulässigkeit der Weiterverbreitung25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 23 - Weiterverbreitungsgrundsätze25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 24 - Weitere Voraussetzungen25.05.2018 bis 06.11.2020
Abschnitt 5 - Übertragungskapazitäten25.05.2018 bis 06.11.2020
Unterabschnitt 1 - Terrestrik und Satelliten25.05.2018 bis 06.11.2020
Kapitel 1 - Zuordnung25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 25 - Zuordnung von Übertragungskapazitäten25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 26 - Zuordnungsverfahren25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 27 - Rücknahme und Widerruf25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 28 - Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern25.05.2018 bis 06.11.2020
Kapitel 2 - Zuweisung25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 29 - Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesmedienanstalt25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 30 - Verfahren, Antrag, Mitwirkungspflichten25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 31 - Auswahlkriterien25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 32 - Inhalt der Zuweisung25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 33 - Rücknahme der Zuweisung25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 34 - Widerruf der Zuweisung25.05.2018 bis 06.11.2020
Unterabschnitt 2 - Kabelnetze25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 35 - Anwendungsbereich25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 36 - Digitalisierung der Kabelnetze25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 37 - Rangfolge25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 38 - Mitwirkungspflichten25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 39 - Untersagung25.05.2018 bis 06.11.2020
Abschnitt 6 - Bürgermedien25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 40 - Aufgabe und Nutzung25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 41 - Offener Kanal25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 42 - Ereignisrundfunk25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 43 - Medienpädagogische Ziele25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 44 - Verbreitung25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 45 - Satzungsermächtigung25.05.2018 bis 06.11.2020
Abschnitt 7 - Landesmedienanstalt25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 46 - Aufgaben, Rechtsform und Organe25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 47 - Medienkompetenz25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 48 - Modellversuche25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 49 - Aufsicht über private Veranstalter25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 50 - Zusammensetzung des Medienrates25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 51 - Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 52 - Wahl und Amtszeit des Medienrates25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 53 - Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates, Kostenerstattung25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 54 - Aufgaben der Direktorin oder des Direktors25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 55 - Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 56 - Finanzierung und Haushaltswesen25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 57 - Rechtsaufsicht25.05.2018 bis 06.11.2020
Abschnitt 8 - Datenschutz25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 58 - Geltung von Datenschutzvorschriften25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 59 - Datenschutzkontrolle25.05.2018 bis 06.11.2020
Abschnitt 9 - Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 60 - Ordnungswidrigkeiten25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 61 - Ausführungsbestimmung zu § 35 des Rundfunkstaatsvertrages25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 62 - Aufsicht bei Telemedien25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 63 - Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 64 - Übergangsvorschrift25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 65 - Überprüfungsklausel25.05.2018 bis 06.11.2020
§ 66 - Inkraftreten, Außerkrafttreten25.05.2018 bis 06.11.2020

Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)

Veröffentlichungsdatum:14.05.2018 Inkrafttreten25.05.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.05.2018 bis 06.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 974, 976)
Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 177
Gliederungsnummer:225-h-1

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juris-Abkürzung: BremLMG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-h-1
Amtliche Abkürzung:BremLMG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:225-h-1
Bremisches Landesmediengesetz
(BremLMG)
Vom 8. Mai 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.05.2018 bis 06.11.2020

vgl. Neubekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 42)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 974, 976)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zulassung von Rundfunkprogrammen
§ 3Zulassung
§ 4Zulassungsvoraussetzungen
§ 5Zulassungsgrundsätze zur Sicherung der Vielfalt
§ 6Inhalt der Zulassung
§ 7Antragsverfahren, Mitwirkungspflicht
§ 8Auskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse
§ 9Vereinfachtes Zulassungsverfahren
§ 10Rücknahme
§ 11Widerruf
Abschnitt 3
Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter
§ 12Programmauftrag
§ 13Vielfalt
§ 14Programmgrundsätze
§ 15Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele
§ 16Verantwortlichkeit
§ 17Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht
§ 18Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht
§ 19Gegendarstellungsrecht
§ 20Verlautbarungsrecht
§ 21Besondere Finanzierungsarten
Abschnitt 4
Weiterverbreitung
§ 22Zulässigkeit der Weiterverbreitung
§ 23Weiterverbreitungsgrundsätze
§ 24Weitere Voraussetzungen
Abschnitt 5
Übertragungskapazitäten
Unterabschnitt 1
Terrestrik und Satelliten
Kapitel 1
Zuordnung
§ 25Zuordnung von Übertragungskapazitäten
§ 26Zuordnungsverfahren
§ 27Rücknahme und Widerruf
§ 28Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern
Kapitel 2
Zuweisung
§ 29Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesmedienanstalt
§ 30Verfahren, Antrag, Mitwirkungspflichten
§ 31Auswahlkriterien
§ 32Inhalt der Zuweisung
§ 33Rücknahme der Zuweisung
§ 34Widerruf der Zuweisung
Unterabschnitt 2
Kabelnetze
§ 35Anwendungsbereich
§ 36Digitalisierung der Kabelnetze
§ 37Rangfolge
§ 38Mitwirkungspflichten
§ 39Untersagung
Abschnitt 6
Bürgermedien
§ 40Aufgabe und Nutzung
§ 41Offener Kanal
§ 42Ereignisrundfunk
§ 43Medienpädagogische Ziele
§ 44Verbreitung
§ 45Satzungsermächtigung
Abschnitt 7
Landesmedienanstalt
§ 46Aufgaben, Rechtsform und Organe
§ 47Medienkompetenz
§ 48Modellversuche
§ 49Aufsicht über private Veranstalter
§ 50Zusammensetzung des Medienrates
§ 51Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen
§ 52Wahl und Amtszeit des Medienrates
§ 53Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates, Kostenerstattung
§ 54Aufgaben der Direktorin oder des Direktors
§ 55Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors
§ 56Finanzierung und Haushaltswesen
§ 57Rechtsaufsicht
Abschnitt 8
Datenschutz
§ 58Geltung von Datenschutzvorschriften
§ 59Datenschutzkontrolle
Abschnitt 9
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 60Ordnungswidrigkeiten
§ 61Ausführungsbestimmung zu § 35 des Rundfunkstaatsvertrages
§ 62Aufsicht bei Telemedien
§ 63Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
§ 64Übergangsvorschrift
§ 65Überprüfungsklausel
§ 66Inkraftreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.

die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen sowie für die Verbreitung von Telemedien,

2.

die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,

3.

die Bürgermedien,

4.

Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen und

5.

Modellversuche

im Land Bremen.

(2) Auf die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.

(3) Der Rundfunkstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.

(4) § 6 Absatz 5, §§ 12 und 13 gelten nicht für Teleshoppingprogramme.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(2) Programmkategorien im Sinne dieses Gesetzes sind Vollprogramm, Spartenprogramm sowie Hauptprogramm und Fensterprogramm.

(3) Die Finanzierungsart ist die Angabe, ob der Empfang eines Programms ohne besonderes Entgelt oder nur gegen besonderes Entgelt möglich ist.

(4) Programmschema ist die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.

(5) Veranstalter ist, wer nach dem Recht seines Herkunftslandes ein Rundfunkprogramm veranstalten und verbreiten darf.

(6) Angebote sind Rundfunkprogramme oder Telemedien.

(7) Verbreitungsarten sind die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen.

(8) Übertragungskapazität ist die Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz, auf einem Kabel oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien.

(9) Multiplex ist ein Datencontainer, in dem Rundfunkprogramme oder Telemedien gebündelt sind und der über digitale Verbreitungswege übertragen werden kann.

(10) Landesmedienanstalt ist die „Bremische Landesmedienanstalt (brema)“, die nach § 46 errichtet ist.

Abschnitt 2
Zulassung von Rundfunkprogrammen

§ 3
Zulassung

(1) Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf einer Zulassung.

(2) 1Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. 2Er hat das Angebot der Landesmedienanstalt anzuzeigen. 3Im Übrigen gilt § 4 entsprechend.

(3) 1Sendungen in Einrichtungen wie Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen und Anstalten, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, bedürfen keiner Zulassung. 2Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Landesmedienanstalt zwei Wochen im Voraus anzuzeigen. 3§ 9 Absatz 5 und § 49 gelten entsprechend.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden an

1.

eine natürliche Person,

2.

eine juristische Person des Privatrechts oder

3.

eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist.

(2) 1Die Zulassung setzt voraus, dass Antragstellende

1.

unbeschränkt geschäftsfähig sind und dass für sie keine Betreuung angeordnet ist,

2.

die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht durch Richterspruch verloren haben und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,

3.

ihren Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben,

4.

die Gewähr dafür bieten, dass sie als Veranstalter die rechtlichen Vorschriften beachten und

5.

erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, das Programm entsprechend ihrem Antrag zu veranstalten und zu verbreiten.

2Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung müssen auch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter die in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Nicht zugelassen werden dürfen

1.

Mitglieder der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Union, des Europarates, des Bundes oder eines Landes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländischen Regierung,

2.

Personen, die in leitender Funktion in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen,

3.

Mitglieder des Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stehen,

4.

politische Parteien und Wählervereinigungen,

5.

Unternehmen und Vereinigungen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig sind (§ 17 des Aktiengesetzes) und

6.

Personenvereinigungen und juristische Personen, deren Mitglieder, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretungen nach den Nummern 1 bis 3 nicht zugelassen werden dürfen.

(4) 1Die Zulassung eines Fensterprogrammveranstalters nach § 25 Absatz 4 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass die Veranstalter von Fensterprogrammen und Hauptprogrammen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages stehen. 2Die Zulassung wird abweichend von Satz 1 erteilt, wenn der Hauptprogrammveranstalter durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung gewährleistet. 3Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit sind insbesondere

1.

die Vereinbarung eines Redaktionsstatuts mit den redaktionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, das auch ein Verfahren zur Mitwirkung und zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programmfragen enthält,

2.

die Errichtung eines Programmbeirats gemäß § 32 des Rundfunkstaatsvertrages oder

3.

vertragliche Vereinbarungen mit den Programmverantwortlichen, die das erforderliche Maß an persönlicher und redaktioneller Unabhängigkeit für eine unbeeinflusste Berichterstattung gewährleisten.


§ 5
Zulassungsgrundsätze zur Sicherung der Vielfalt

(1) 1Ein Veranstalter darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils nur maximal ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im Land Bremen veranstalten. 2Dabei sind auch Programme einzubeziehen, die dem Veranstalter in entsprechender Anwendung des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zuzurechnen sind.

(2) 1Antragstellende für ein regionales Voll- oder Fensterprogramm oder für ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information, die bei Tageszeitungen in der Stadt Bremen oder der Stadt Bremerhaven eine marktbeherrschende Stellung haben, können nicht zugelassen werden. 2Sie dürfen sich an einem Veranstalter mit höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte beteiligen. 3Wenn bestimmte Sendeanteile der an einem Veranstalter Beteiligten vorgesehen sind, darf seine Sendezeit hinsichtlich des Programms insgesamt und hinsichtlich der Informationssendungen als Teil des Programms ebenfalls höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der gesamten Sendezeit betragen.

(3) Programme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 sind Programme mit regionalem oder lokalem Schwerpunkt.

§ 6
Inhalt der Zulassung

(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der Landesmedienanstalt für mindestens zwei und höchstens zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt.

(2) Die Zulassung enthält die Programmkategorie, die Finanzierungsart, die Programmdauer, das Programmschema und die Beteiligungsverhältnisse.

(3) 1Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer ist zulässig, wenn sie von der Landesmedienanstalt genehmigt wird. 2Bei einer unwesentlichen Änderung ist die Genehmigung zu erteilen.

(4) Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(5) 1Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse des Veranstalters und der sonstigen Einflüsse im Sinne des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages sind bei der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. 2Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Absatz 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten. 3Veränderungen dürfen nur dann von der Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen dem Veranstalter eine Zulassung erteilt werden könnte.

§ 7
Antragsverfahren, Mitwirkungspflicht

(1) 1Der Antrag muss alle für die Erteilung der Zulassung nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben und Nachweise enthalten. 2Die Antragstellenden haben der Landesmedienanstalt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und -grundsätze von Bedeutung sind und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(2) Kommen Antragstellende ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Frist nicht nach, gilt ihr Antrag als zurückgenommen.

(3) 1Antragstellende haben der Landesmedienanstalt alle Änderungen bei den für den Antrag erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen, die nach der Zulassung eintreten.

§ 8
Auskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse

Der Landesmedienanstalt stehen für die Zulassung von Rundfunkprogrammen mit lokalem oder regionalem Schwerpunkt die Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse nach § 22 des Rundfunkstaatsvertrages zu.

§ 9
Vereinfachtes Zulassungsverfahren

(1) Für Sendungen,

1.

die drahtlos oder leitungsgebunden gleichzeitig in verschiedenen Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 übertragen und dort weiterverbreitet werden,

2.

die außerhalb von Einrichtungen, in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu einhundert angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet und verbreitet werden oder

3.

die im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden,

führt die Landesmedienanstalt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durch.

(2) Zulassungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden von der Direktorin oder dem Direktor erteilt.

(3) 1Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Sendungen bei der Landesmedienanstalt zu stellen. 2Darin sind anzugeben

1.

Art, zeitlicher Umfang und räumliche Reichweite der Sendungen und

2.

Name und Anschrift der Person oder der Personengruppe, die die Sendung als Veranstalter verbreiten will.

(4) 1§ 4 Absatz 3 sowie die §§ 5, 6 und 8 finden keine Anwendung. 2§ 14 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 16, 18, 19 gelten entsprechend. 3Kommt ein Veranstalter der Pflicht zur Aufzeichnung nicht nach, hat er jedem geltend gemachten Anspruch auf Gegendarstellung zu entsprechen.

(5) Sendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Wählervereinigungen dienen, soweit sie nicht in deren eigenen Einrichtungen verbreitet werden.

(6) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 5 findet § 49 entsprechende Anwendung.

(7) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 für die Dauer der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 für höchstens drei Jahre erteilt.

§ 10
Rücknahme

(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

1.

im Zeitpunkt der Entscheidung eine Zulassungsvoraussetzung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages nicht gegeben war oder ein Zulassungsgrundsatz nach § 5 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt wurde und innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist keine Abhilfe geschaffen wird,

2.

der Veranstalter die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(2) 1Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.

§ 11
Widerruf

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

1.

nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages entfällt oder ein Zulassungsgrundsatz nach § 5 dieses Gesetzes nicht mehr eingehalten wird und innerhalb eines von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt,

2.

eine Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen vollzogen wird, die von der Landesmedienanstalt nicht nach § 6 Absatz 5 dieses Gesetzes als unbedenklich bestätigt worden ist.

(2) 1Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrages sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Meinungsvielfalt, der Programmgrundsätze, des Jugendschutzes und der Werberegelungen wiederholt schwerwiegend verstoßen hat. 2Der Widerruf ist nur zulässig, wenn die Landesmedienanstalt gegenüber dem Veranstalter bereits zweimal eine Beanstandung nach § 49 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes ausgesprochen hat.

(3) 1Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Wird die Zulassung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.

Abschnitt 3
Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter

§ 12
Programmauftrag

1Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Teil der freien Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. 2Die Vollprogramme haben zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.

§ 13
Vielfalt

(1) 1Jedes Programm hat die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. 2Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen, insbesondere in Informationssendungen, angemessen zu Wort kommen. 3Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. 4Kein Programm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.

(2) 1Die Programme sollen die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten berücksichtigen. 2Die Integration von Flüchtlingen und von Menschen mit Migrationshintergrund soll nachhaltig unterstützt werden.

(3) Sendungen in niederdeutscher Sprache sollen in privaten Programmen in angemessenem Umfang und in Regelmäßigkeit vertreten sein.

§ 14
Programmgrundsätze

(1) 1Für die nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. 2Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) 1Die Programme haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. 2Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie die Toleranz gegenüber Meinung und Glauben anderer zu stärken. 3Die Programme sollen die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen und der Wahrheit verpflichtet sein.

(3) Die Programme haben die besonderen Belange des Jugendmedienschutzes zu berücksichtigen.

(4) Veranstalter haben bei ihren Angeboten die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, insbesondere durch barrierefreie Angebote, zu beachten.

(5) 1Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. 2Insbesondere die Nachrichtengebung muss unabhängig und sachlich sein. 3Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. 4Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. 5Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

(6) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, sind unzulässig, wenn sie über die Vorbereitung der Wahlen entsprechend § 5 Absatz 1 bis 3 des Parteiengesetzes hinaus einzelnen Parteien oder Wählervereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.

(7) Zum Programm eines Veranstalters zugelieferte Sendungen eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters müssen als solche gekennzeichnet werden.

(8) § 6 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend.

(9) Die privaten Veranstalter von Rundfunk und Anbieter von Telemedien haben der Landesmedienanstalt auf Anfrage über die Umsetzung von § 13 Absatz 2 und 3 und § 14 Absatz 4 zu berichten.

§ 15
Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele

(1) Für Werbung, Sponsoring, Teleshopping und Gewinnspiele gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Für lokale oder regionale Fernsehprogramme, die im Land Bremen veranstaltet werden, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.

§ 7 Absatz 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung.

2.

§ 7a Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages findet außer auf Nachrichten keine Anwendung.

3.

§ 45 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung.

2Die Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

§ 16
Verantwortlichkeit

1Jeder Veranstalter muss der Landesmedienanstalt eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. 2Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogramms jede einzelne verantwortlich ist. 3Die Pflichten des Veranstalters bleiben unberührt. 4Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllt.

§ 17
Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht

(1) 1Jede Person hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. 2Die Landesmedienanstalt teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit.

(2) 1Über Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. 2Hilft sie oder er der Beschwerde innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht ab, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die Landesmedienanstalt anrufen. 3In der Beschwerdeentscheidung ist die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer vom Veranstalter auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 4Die Landesmedienanstalt hat der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(3) 1Wird in einer Beschwerde nach Absatz 2 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein. 2Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2. 3Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stehen die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu, sofern Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht durch § 58 Absatz 2 ausgeschlossen ist. 4Auf solche Fragen, deren Beantwortung den Auskunftserteilenden selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, kann die Auskunft verweigert werden.

§ 18
Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht

(1) 1Die Sendungen sind vom Veranstalter vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. 2Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) 1Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. 2Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandungen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt sind.

(3) 1Die Landesmedienanstalt kann innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen. 2Auf Verlangen sind ihr Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film kostenfrei zu übersenden.

(4) 1Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. 2Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(5) 1Veranstalter haben sicherzustellen, dass die Landesmedienanstalt unentgeltlich auf verschlüsselte Programme zugreifen oder verschlüsselte Programme abrufen kann. 2Sie dürfen ihre Programme nicht gegen Abruf oder Zugriff durch die Landesmedienanstalt sperren.

§ 19
Gegendarstellungsrecht

(1) 1Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. 2Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. 3Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.

(2) 1Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. 2Sie bedarf der Schriftform und muss von der Person, Gruppe oder Stelle oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. 3Die Person, Gruppe oder Stelle oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, dem Veranstalter zugeht. 4Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(3) 1Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Programmbereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. 2Sie muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. 3Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) 1Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. 2Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzuhalten, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.

(5) 1Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. 2Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) 1Für die Durchsetzung des Anspruches ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 3Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 4Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Gerichte sowie für Sendungen nach § 20 Absatz 1. 2Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

§ 20
Verlautbarungsrecht

(1) 1Der Veranstalter hat auf Verlangen der Bundesregierung oder des Senats der Freien Hansestadt Bremen unentgeltlich Gesetze und Verordnungen sowie andere amtliche Verlautbarungen durch Hörfunk, Fernsehen und Telemedien zu verbreiten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben zu begegnen oder wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Verlautbarung nicht auf ordnungsgemäßem Wege verkündet werden kann. 2Die Bundesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben das Recht, den Zeitpunkt der Verbreitung zu bestimmen.

(2) Für Inhalt und Gestaltung einer Sendung oder eines Angebots nach Absatz 1 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit gewährt worden ist.

§ 21
Besondere Finanzierungsarten

(1) 1Sollen Rundfunkprogramme, für die ein Entgelt erhoben wird, auch Werbung oder Sponsoring enthalten, so ist dies in den Entgeltbedingungen ausdrücklich anzukündigen. 2Bei Sendungen, für die ein Einzelentgelt erhoben wird, muss vor dem Empfang der Sendung die Entgeltlichkeit und die Höhe des Entgelts erkennbar sein.

(2) 1Wird ein Rundfunkprogramm auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass die Spenderin oder der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. 2Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in ihrer Summe in einem Kalenderjahr zehntausend Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenden Person oder Personenvereinigung sowie der Gesamthöhe der Spenden der Landesmedienanstalt mitzuteilen. 3Spenden politischer Parteien und Wählervereinigungen sind unzulässig. 4Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

Abschnitt 4
Weiterverbreitung

§ 22
Zulässigkeit der Weiterverbreitung

Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung nicht im Land Bremen veranstalteter Rundfunkprogramme in einer Kabelanlage oder über terrestrische Frequenzen ist nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnitts 5 zulässig, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften des Ursprungslandes sowie den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

§ 23
Weiterverbreitungsgrundsätze

(1) 1Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme sind zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information verpflichtet. 2Sie müssen Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht einräumen. 3Sie haben die Würde des Menschen und die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. 4Sie dürfen nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. 5Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Jugendschutz sowie zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Kein Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(3) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, dürfen nicht weiterverbreitet werden, wenn sie über die nach dem Recht des Ursprungslandes vorgesehenen besonderen Sendezeiten hinaus einzelnen Parteien oder an Wahlen beteiligten Wählergruppen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.

(4) Die §§ 16, 17 Absatz 1 Satz 2 und § 20 gelten entsprechend.

§ 24
Weitere Voraussetzungen

1Die Weiterverbreitung ist erst zulässig, wenn die Landesmedienanstalt schriftlich bestätigt hat, dass die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind. 2§§ 6, 7, 8, 10 und 11 finden entsprechende Anwendung. 3Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von §§ 23 bis 24 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.

Abschnitt 5
Übertragungskapazitäten

Unterabschnitt 1
Terrestrik und Satelliten

Kapitel 1
Zuordnung
§ 25
Zuordnung von Übertragungskapazitäten

(1) 1Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die dem Land Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts oder der Landesmedienanstalt zugeordnet. 2Die Zuordnung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. 3Bei der Zuordnung von Teilkapazitäten gilt § 32 Absatz 3 entsprechend. 4Freie terrestrische Übertragungskapazitäten sind auch solche, die in einem Rundfunkkanal auf Grund technischen Fortschritts, insbesondere bei der Datenkompression, zusätzlich zur Verfügung stehen.

(2) 1Bei Zuordnungsentscheidungen sollen die gesetzlich für das Land Bremen bestimmten Programme vorrangig berücksichtigt werden. 2Im Übrigen ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens maßgebend.

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten kann tageszeitlich begrenzt vorgenommen werden.

(4) Zuordnungsentscheidungen gelten für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren.

(5) Die am 1. April 2005 bestehenden Nutzungen von analogen terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten durch Radio Bremen bleiben unberührt, solange die Anstalt auf einer weiteren Nutzung besteht.

(6) 1Soweit Übertragungskapazitäten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugeordnet werden, ist in der Zuordnungsentscheidung anzugeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind. 2Unbeschadet der Regelungen in § 4 Absatz 6 des Radio-Bremen-Gesetzes in Verbindung mit § 11c Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages dürfen die Rundfunkanstalten auf digitalen Übertragungskapazitäten andere als in der Zuordnungsentscheidung angegebene öffentlich-rechtliche Angebote übertragen, sofern sie die Grundsätze des Absatzes 2 sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beachten. 3Eine Änderung ist der Senatskanzlei einen Monat im Voraus anzuzeigen.

§ 26
Zuordnungsverfahren

(1) 1Die Senatskanzlei informiert die potentiellen Antragstellenden schriftlich über freiwerdende, bereits koordinierte Übertragungskapazitäten und gibt eine Ausschlussfrist für die Stellung eines Antrages auf Zuordnung der Übertragungskapazitäten an. 2Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten des Landesrechts und die Landesmedienanstalt. 3Der Bedarf an weiteren, noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierten Übertragungskapazitäten ist von den Beteiligten nach Satz 2 bei der Senatskanzlei zu beantragen. 4Die Anträge bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. 5Anträge nach Satz 3 haben darüber hinaus Angaben zum konkreten Bedarf für die zu koordinierende Übertragungskapazität zu enthalten und haben insbesondere das Versorgungsgebiet, die Übertragungstechnik, die Versorgungsqualität und den Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung darzulegen. 6Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in den Anträgen auch anzugeben, für welche Programme oder sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.

(2) 1Die Angaben zum konkreten Bedarf für die Übertragungskapazität nach Absatz 1 Satz 3 teilt die Senatskanzlei der Bundesnetzagentur im Rahmen der Bedarfsanmeldung im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes mit. 2Soweit der Versorgungsbedarf nach Angabe der Bundesnetzagentur erfüllbar ist, gibt die Senatskanzlei den übrigen potentiellen Antragsberechtigten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung eines eigenen Antrages auf Zuordnung unter Bekanntgabe der bis dahin von der Bundesnetzagentur mitgeteilten Bedingungen der Erfüllbarkeit des Versorgungsbedarfes. 3Zugleich bestimmt die Senatskanzlei eine Ausschlussfrist für die Antragsstellung. 4Bei der Bemessung der Frist ist insbesondere § 30 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.

(3) 1Liegt nur ein Antrag vor, ordnet die Senatskanzlei die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. 2Liegen mehrere Anträge vor, wirkt sie auf eine sachgerechte Verständigung unter den Antragstellenden hin. 3Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu. 4Noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierte Übertragungskapazitäten werden dabei unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung durch die Bundesnetzagentur zugeordnet.

(4) 1Kommt es zu keiner Verständigung nach Absatz 3, wird ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt. 2Die Mitglieder der Schiedsstelle sollen ihren Wohnsitz im Land Bremen haben. 3Sie werden je zur Hälfte von der Landesmedienanstalt sowie von allen betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten benannt. 4Jede Rundfunkanstalt kann maximal zwei Personen benennen. 5Die nach Satz 3 benannten Personen wählen mit Dreiviertelmehrheit ein zusätzliches Mitglied als gemeinsame Vorsitzende oder gemeinsamen Vorsitzenden. 6Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatskanzlei nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Schiedsstelle teil.

(5) 1Die Senatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden ein. 2Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 3Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(6) 1Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des § 25. 2Darüber hinaus soll sie insbesondere folgende Kriterien berücksichtigen:

1.

die Sicherung der flächendeckenden Grundversorgung mit Rundfunkprogrammen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter,

2.

die Sicherung eines gleichwertigen und vielfältigen Programmangebotes privater Veranstalter,

3.

die Vermeidung von Doppelversorgungen,

4.

die programmliche Berücksichtigung landesweiter oder lokaler Belange,

5.

die Schließung von Versorgungslücken,

6.

die Berücksichtigung programmlicher Interessen von Minderheiten,

7.

die Teilnahme des Rundfunks an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer Hinsicht und

8.

die Förderung des publizistischen Wettbewerbs.

3Bei der Entscheidung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang. 4Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und begründet ihre Entscheidung. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. 6Die Senatskanzlei ordnet die Übertragungskapazitäten entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle und unter Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 4 zu, es sei denn, die Senatskanzlei widerspricht der Entscheidung aus Rechtsgründen. 7In diesem Fall entscheidet die Schiedsstelle unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken erneut.

(7) 1Der Zuordnungsempfänger hat der Senatskanzlei den gewählten Sendernetzbetreiber für das zu veranstaltende Programm mitzuteilen. 2Dies gilt auch, wenn der Programmveranstalter den Sendernetzbetrieb selbst durchführen will. 3Die Senatskanzlei passt ihre Zuordnungsentscheidung, soweit dies erforderlich ist, dem Vorbehalt entsprechend an.

§ 27
Rücknahme und Widerruf

(1) 1Die Rücknahme einer Zuordnungsentscheidung richtet sich nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.

(2) 1Die Zuordnung ist zu widerrufen, wenn die Übertragungskapazität telekommunikationsrechtlich nicht mehr zur Versorgung des Landes Bremen zur Verfügung steht. 2Sie kann widerrufen werden, wenn die Übertragungskapazität nicht oder nicht mehr genutzt wird. 3Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. 4Wird die Zuordnung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.

§ 28
Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern

(1) 1Der Senat kann zum Zweck der Verbesserung der Nutzung von Übertragungskapazitäten mit anderen Ländern neue Zuordnungen für Übertragungskapazitäten vereinbaren. 2In der Vereinbarung sind zu bestimmen:

1.

die Übertragungskapazität sowie gegebenenfalls ihr bisheriger und künftiger Standort und

2.

das anzuwendende Landesrecht für die neu zugeordnete Übertragungskapazität.

(2) Für die Zuordnung einer Übertragungskapazität aus dem Land Bremen an ein anderes Land ist in der Vereinbarung auch die weitere Nutzung für den Fall zu regeln, dass nach Ablauf der Vereinbarung die Übertragungskapazität nicht an das Land Bremen rückgeführt werden kann und ersatzweise eine gleichwertige Frequenz von dem anderen Land nicht zur Verfügung gestellt worden ist oder wird.

(3) Bei einer Zuordnung nach Absatz 2 bedarf es für den Abschluss der Vereinbarung der Anhörung der Landesmedienanstalt sowie der Rundfunkanstalten, die gesetzlich für das Land Bremen bestimmte Programme veranstalten.

Kapitel 2
Zuweisung
§ 29
Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesmedienanstalt

(1) 1Die Landesmedienanstalt weist die ihr zugeordneten freien Übertragungskapazitäten auf Antrag privaten Anbietern zu. 2Eine Zuweisung ist zulässig,

1.

zur Verbreitung der nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme,

2.

zur Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland rechtmäßig veranstaltet werden,

3.

zur Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltet werden oder

4.

zur Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, die entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen rechtmäßig veranstaltet werden.

3In den Fällen der Nummern 2 bis 4 müssen die Voraussetzungen der §§ 22 und 23 erfüllt sein.

(2) Die Zuweisung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen.

(3) 1Die Zuweisung darf nicht an Veranstalter bundesweiter Programme erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht im Land Bremen entstünde. 2§ 26 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend.

(4) Eine Abschrift des Zuweisungsbescheides ist der Rechtsaufsicht zuzuleiten.

§ 30
Verfahren, Antrag, Mitwirkungspflichten

(1) 1Die Landesmedienanstalt macht bekannt, dass Übertragungskapazitäten für private Anbieter zur Verfügung stehen. 2In der Bekanntmachung wird eine einmonatige Ausschlussfrist für die Antragstellung gesetzt. 3Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

(2) 1Der Zuweisungsantrag muss enthalten

1.

die Angabe, welche Übertragungskapazität beantragt wird,

2.

die Angabe des Zeitrahmens der beabsichtigten Nutzung,

3.

den Nachweis, dass die Antragstellenden wirtschaftlich in der Lage sind, die terrestrische Verbreitung ihres Angebots zu finanzieren,

4.

für Rundfunkprogramme

a)

Angaben über die vorgesehene Programmkategorie und die Finanzierungsart,

b)

ein Programmschema, das erkennen lässt, wie die Antragstellenden den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht werden,

c)

in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 eine beglaubigte Kopie der Zulassung,

5.

für Telemedien eine Beschreibung ihres Konzepts.

2Der Antrag auf Zuweisung einer noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierten Übertragungskapazität muss darüber hinaus enthalten

1.

die Angabe über das Versorgungsgebiet,

2.

die Angabe der Übertragungstechnik und

3.

die Angabe der Versorgungsqualität.

(3) 1In den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 haben die Antragstellenden glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung nicht entgegenstehen. 2Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. 3Die Antragstellenden haben darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung gewährleistet ist. 4Sie haben die Namen der für die Programmgestaltung verantwortlichen Personen zu nennen. 5Die Antragstellenden haben glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage sind, der Landesmedienanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monaten seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. 6Auf Anforderung der Landesmedienanstalt haben die Antragstellenden diese Aufzeichnungen auf eigene Kosten zu übermitteln.

(4) Stellt eine juristische Person des Privatrechts den Antrag, so hat sie ihre Eigentumsverhältnisse und ihre Rechtsbeziehungen zu mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen zu legen.

(5) 1Antragstellende haben der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Anforderungen und Grundsätze dieses Unterabschnitts von Bedeutung sind, und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. 2§ 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 31
Auswahlkriterien

(1) 1Die Landesmedienanstalt berücksichtigt bei der Zuweisung, dass das Gesamtangebot der im Fernsehen oder im Hörfunk verbreiteten öffentlich-rechtlichen und privaten Angebote die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt. 2Kein Angebot darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(2) 1Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, so trifft die Landesmedienanstalt eine Vorrangentscheidung. 2Bei der Entscheidung sind zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die Meinungsvielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und die Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt) zu berücksichtigen.

(3) 1Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:

1.

die inhaltliche Vielfalt des Angebots, insbesondere den Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung,

2.

den Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere zur Angebots- und Spartenvielfalt, zur regionalen und kulturellen Vielfalt und zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes Bremen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch,

3.

den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen der Antragstellenden und

4.

den Umfang des journalistischen Angebots an lokaler und regionaler Information.

2Rundfunk und vergleichbare Telemedien haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.

(4) Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:

1.

die Erfahrungen der Antragstellenden im Medienbereich und deren Beitrag zur publizistischen Vielfalt,

2.

die Einrichtung eines Programmbeirats und seinen Einfluss auf die Programmgestaltung,

3.

den Umfang, in dem Antragstellende ihren redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Medienfreiheit Einfluss auf die Gestaltung des Angebots einräumen (Redaktionsstatut),

4.

den Anteil der ausgestrahlten Beiträge, die von unabhängigen Produzentinnen oder Produzenten unter Berücksichtigung von Interessentinnen oder Interessenten aus dem Land Bremen zugeliefert werden und

5.

die Bereitschaft, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen oder Film im Land Bremen zu fördern, um den kulturellen Bezug des Programms zur Region zu gewährleisten.

(5) Die Landesmedienanstalt kann auf einen Zusammenschluss von verschiedenen Antragstellenden hinwirken sowie eine Übertragungskapazität zeitpartagiert unterschiedlichen Antragstellenden zuweisen.

(6) Im Interesse einer pluralistischen Medienordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Angebots- und Spartenvielfalt sowie einer ausreichenden lokalen und regionalen Berichterstattung, kann die Landesmedienanstalt Übertragungskapazitäten für zielgruppenorientierte oder für regionale und lokale Angebote ausschreiben.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Landesmedienanstalt über die Zuweisung einer Übertragungskapazität haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 32
Inhalt der Zuweisung

(1) 1Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, welche Übertragungskapazitäten für welche Angebote genutzt werden dürfen. 2Bei Rundfunkprogrammen sind Programmkategorie, Finanzierungsart, Programmdauer und Programmschema zu nennen. 3Die Zuweisung noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierter Übertragungskapazitäten erfolgt unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung durch die Bundesnetzagentur. 4Nach erfolgter Koordinierung durch die Bundesnetzagentur passt die Landesmedienanstalt ihre Zuweisungsentscheidung, soweit dies erforderlich ist, dem Vorbehalt entsprechend an.

(2) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.

(3) 1Werden in einem Kanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich diese über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). 2Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. 3Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

(4) 1Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt. 2Die Landesmedienanstalt genehmigt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt mindestens in gleichem Maße gewährleistet ist. 3Die Landesmedienanstalt kann die Genehmigung versagen, wenn sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung die Zuweisung einem oder einer anderen Antragstellenden erteilt hätte. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Konzept von Telemedien wesentlich verändert wird oder wenn ein Anbieter einzelne Angebote innerhalb eines digitalen Bouquets austauschen möchte.

§ 33
Rücknahme der Zuweisung

(1) Die Zuweisung ist zurückzunehmen, wenn

1.

eine der in § 29 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt wird,

2.

die Zuweisung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde.

(2) 1Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.

(3) Die Rücknahme ist der Rechtsaufsicht unverzüglich anzuzeigen.

§ 34
Widerruf der Zuweisung

(1) Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn

1.

nachträglich eine der in § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 genannten Voraussetzungen entfällt,

2.

die Nutzung der zugewiesenen Übertragungskapazität aus Gründen, die von dem Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums nicht oder nicht in dem festgesetzten Umfang begonnen oder fortgesetzt wird,

3.

bei Rundfunkprogrammen eine erforderliche Zulassung nicht mehr besteht,

4.

der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht oder

5.

die durch die Zuweisung verliehene Übertragungskapazität nicht mehr zur Verfügung steht.

(2) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn

1.

das Rundfunkprogramm entgegen § 22 inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird,

2.

der Veranstalter gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze des § 23 verstößt, insbesondere die Vielfalt erheblich beeinträchtigt oder

3.

die in § 29 Absatz 3 genannten Voraussetzungen entfallen sind und die vorherrschende Meinungsmacht nicht durch vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne des § 30 des Rundfunkstaatsvertrages abgewandt werden kann.

(3) 1Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. 2Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes den Widerruf der Zuweisung an. 3Der Widerruf ist nur zulässig, wenn eine Untersagung nach § 49 Absatz 5 nicht in Betracht kommt oder als nicht ausreichend erscheint.

(4) 1Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Wird die Zuweisung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.

(5) § 33 Absatz 3 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2
Kabelnetze

§ 35
Anwendungsbereich

(1) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in fünfzig oder mehr Haushalte dient, hat der Landesmedienanstalt den Betrieb anzuzeigen.

(2) 1Für die Belegung von Plattformen gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages. 2Erfüllt der Anbieter der Plattform nicht die Voraussetzungen des § 52b Absatz 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages, trifft die Landesmedienanstalt die Auswahlentscheidung gemäß § 52b Absatz 4 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages und des § 37. 3Für die Belegung analog genutzter Kapazitäten einer Kabelanlage gelten die nachfolgenden Bestimmungen. 4§ 39 findet auch auf Plattformen Anwendung.

(3) Auf die Verbreitung von Rundfunkprogrammen in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, wenn diese nicht zum dauernden Wohnen bestimmt sind oder unselbstständige oder weniger als fünfzig selbstständige Wohneinheiten mit dem Programm versorgen, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme von § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung.

§ 36
Digitalisierung der Kabelnetze

(1) Der Senat und die Landesmedienanstalt wirken darauf hin, dass die Verbreitung von Angeboten in Kabelnetzen in digitaler Technik erfolgt.

(2) 1Die Betreiber der Kabelnetze und die Wohnungswirtschaft verständigen sich mit der Landesmedienanstalt auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der analogen zur digitalen Verbreitung in den Kabelnetzen. 2Sie setzen sich diesbezüglich mit Veranstaltern sowie Anbietern von Telemedien, die analoge Übertragungskapazitäten im Kabelnetz nutzen, ins Benehmen. 3Bei der Vereinbarung nach Satz 1 sind insbesondere die Belange der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Sozialverträglichkeit des Umstiegs zu berücksichtigen.

(3) Die analoge Verbreitung von Angeboten in den Kabelnetzen ist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu beenden.

§ 37
Rangfolge

(1) Reicht die Übertragungskapazität der Kabelanlage nicht aus, um die Angebote aller Interessentinnen und Interessenten zu verbreiten, so gelten zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die nachfolgenden Belegungsregelungen.

(2) 1Wer eine Kabelanlage betreibt, ist verpflichtet, darin die folgenden Rundfunkprogramme zeitgleich, vollständig und unverändert weiterzuverbreiten:

1.

für das Land Bremen gesetzlich bestimmte Rundfunkprogramme,

2.

Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenaufwand allgemein möglich war,

3.

sonstige im Land Bremen veranstaltete Rundfunkprogramme, mit Ausnahme der Programme nach § 3 Absatz 3 und § 9 sowie entgeltpflichtiger Programme.

2Fensterprogramme müssen in dem jeweiligen Bereich, für den sie zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, weiterverbreitet werden. 3§ 44 bleibt unberührt. 4Der Betreiber einer Kabelanlage hat die zur Erfüllung der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 und nach § 44 erforderlichen technischen Vorkehrungen zu schaffen. 5Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Programme, die ganz oder überwiegend inhaltsgleich sind und in mehrfacher Verbreitungsart vorhanden sind, in der Kabelanlage nicht in ihrer Gesamtheit übertragen werden müssen.

(3) 1Die Entscheidung über die Belegung der von Absatz 2 nicht erfassten Kanäle trifft

1.

im Umfang von einem Drittel der noch verfügbaren Übertragungskapazität der Betreiber der Kabelanlage,

2.

im Übrigen die Landesmedienanstalt; die Landesmedienanstalt wirkt durch ihre Belegungsentscheidung darauf hin, dass die Gesamtheit der in der Kabelanlage verbreiteten Rundfunkprogramme die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt sowie die Angebots- und Anbietervielfalt gewährleistet ist; dabei sind insbesondere Vollprogramme, andere Dritte Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Spartenprogramme Information und Bildung, fremdsprachige Programme, Spartenprogramme Musik und Sport zu berücksichtigen und die Teilnehmerinteressen zu beachten; die Landesmedienanstalt kann konkrete Angebote benennen, die in die Kabelanlage einzuspeisen sind; alternativ oder kumulativ kann sie allgemein über die Anzahl der aus den verschiedenen Programmgruppen jeweils einzuspeisenden Programme bestimmen; sie kann innerhalb der einzelnen Programmgruppen eine Rangfolge unter den gruppenangehörigen Programmen festlegen oder die Gleichrangigkeit mehrerer Programme feststellen; Mediendienste sind angemessen zu berücksichtigen.

2Die Landesmedienanstalt und der Betreiber der Kabelanlage setzen sich hinsichtlich der Belegung ins Benehmen.

(4) 1Die Landesmedienanstalt erlässt für die Programme und Angebote nach Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 eine Kabelbelegungssatzung, die bekannt zu machen ist. 2Die Satzung gilt für höchstens zwei Jahre. 3Sie ist für die Betreiber von Kabelanlagen bindend.

(5) 1Die Landesmedienanstalt macht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung bekannt, dass der Erlass einer neuen Kabelbelegungssatzung geplant ist. 2Innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat können Anbieter gegenüber der Landesmedienanstalt Interesse an der Verbreitung ihrer Angebote im Kabelnetz bekunden. 3Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(6) 1Während der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung ist die Landesmedienanstalt befugt, Änderungen bei der Belegung einzelner Programmplätze vorzunehmen. 2Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung. 3Die Änderungen sind bekannt zu machen.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Landesmedienanstalt über die Belegung einer Kabelanlage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 38
Mitwirkungspflichten

(1) 1Der Betreiber der Kabelanlage hat der Landesmedienanstalt die geplante Belegung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie die Änderung der Belegung mindestens zwei Monate vor der Verbreitung anzuzeigen. 2Er hat glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen und zu erklären, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird.

(2) Auf Anforderung der Landesmedienanstalt hat der Veranstalter eines Rundfunkprogramms, das in einer Kabelanlage im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet wird oder künftig verbreitet werden soll,

1.

darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung gewährleistet ist,

2.

glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen und zu erklären, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird,

3.

glaubhaft zu machen, dass er in der Lage ist, der Landesmedienanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monate seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Auf Anforderung der Landesmedienanstalt hat er diese Aufzeichnungen auf eigene Kosten zu übermitteln.

(3) 1Der Veranstalter und der Betreiber der Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesmedienanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Unterabschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. 2§ 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 39
Untersagung

(1) Die Landesmedienanstalt kann die Weiterverbreitung eines herangeführten Rundfunkprogramms zeitweise oder dauerhaft untersagen, wenn

1.

der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht,

2.

die Bestätigung der Landesmedienanstalt nach § 24 nicht vorliegt,

3.

der Veranstalter gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze des § 23 verstößt, insbesondere die Vielfalt erheblich beeinträchtigt,

4.

das Rundfunkprogramm entgegen § 22 inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird oder

5.

entgegen § 38 Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht vollständig oder fristgerecht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden.

(2) 1Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Absatz 1 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird. 2Die Weiterverbreitung kann nur unter den in den europäischen rundfunkrechtlichen Regelungen genannten Voraussetzungen ausgesetzt werden.

(3) 1Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 5 weist die Landesmedienanstalt die jeweils Verpflichtete oder den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. 2Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 weist die Landesmedienanstalt die oder den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes die Untersagung an. 3Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die Landesmedienanstalt die Weiterverbreitung

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 5 endgültig untersagen,

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum untersagen; hat die Landesmedienanstalt vor der Entscheidung bereits zweimal eine Untersagung für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen, untersagt sie die Weiterverbreitung endgültig.

(4) Der Bescheid über Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist dem Betreiber der Kabelanlage und dem Veranstalter zuzustellen.

(5) Veranstalter sowie Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 erleiden.

Abschnitt 6
Bürgermedien

§ 40
Aufgabe und Nutzung

(1) Die Bürgermedien haben die Aufgabe

1.

den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zur Produktion und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien zu gewähren (Offener Kanal),

2.

einen programmlichen Beitrag zum lokalen und regionalen Geschehen im Land Bremen zu leisten (Ereignisrundfunk),

3.

die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger zu fördern und

4.

zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen Werken in der Regionalsprache Niederdeutsch zu ermutigen und sie zu erleichtern.

(2) 1Trägerin der Bürgermedien ist die Landesmedienanstalt. 2Die Finanzierung der Angebote stellt sie im Rahmen ihrer Haushaltsführung sicher.

(3) Werbung, Sponsoring, Teleshopping sowie Gewinnspiele durch die oder in den Bürgermedien sind unzulässig.

§ 41
Offener Kanal

(1) Der Offene Kanal gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Beiträge für Hörfunk, Fernsehen und Telemedien zu produzieren und zu verbreiten.

(2) 1Auf die Beiträge des Offenen Kanals findet § 14 Absatz 1 bis 3 und 6 entsprechende Anwendung. 2Die Beiträge sind unentgeltlich zu erbringen.

(3) 1Die Nutzungsberechtigten sind für ihre Beiträge selbst verantwortlich. 2Sie tragen dafür Sorge, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. 3Am Anfang und am Ende jedes Beitrages ist die oder der Verantwortliche zu nennen. 4Die Person oder Gruppe muss sich schriftlich verpflichten, die Landesmedienanstalt von Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

(4) 1Die Landesmedienanstalt stellt sicher, dass alle Beiträge der Bürgermedien aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. 2§ 18 gilt entsprechend. 3Die Landesmedienanstalt gewährleistet ferner die Verbreitung der Gegendarstellung. 4§ 19 gilt entsprechend. 5Für die Kosten der Gegendarstellung haften Nutzungsberechtigte und Verantwortliche gesamtschuldnerisch. 6§ 58 Absatz 1 und 2 sowie § 59 Absatz 1, 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(5) Die Beiträge des Offenen Kanals sind von Personen oder Gruppen zu erbringen, die selbst nicht Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes sind und ihre Wohnung oder ihren Sitz im Land Bremen haben; weiteren Personen kann die Nutzung auf Antrag gestattet werden.

(6) 1Der Offene Kanal soll mit Einrichtungen im Land Bremen insbesondere aus den Bereichen Kultur, Jugend, Frauen, Bildung, Schule, Hochschulen, Sport, Film und Journalismus kooperieren. 2Ziele dieser Kooperationen sind, dass der Offene Kanal einen Beitrag zum Medien- und Kulturangebot im Land Bremen leistet sowie dass den Nutzerinnen und Nutzern ein Zugang zu weiteren Inhalten und zum Erwerb technischer und filmkünstlerischer/-ästhetischer Fertigkeiten bei der Produktion von Medienangeboten eröffnet wird.

§ 42
Ereignisrundfunk

(1) Örtliche Veranstaltungen, die nicht Gegenstand eines Beitrags nach § 41 Absatz 1 sind, können von der Landesmedienanstalt in eigener redaktioneller Verantwortung übertragen werden.

(2) Die Übertragung von Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtbürgerschaft, der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und der Beiräte in Fernsehen, Hörfunk und Telemedien ist in der Regel aus allgemeinem gesellschaftlichen Interesse zulässig, sofern diese in vollem Umfang, zeitgleich und unkommentiert erfolgt.

(3) Die Auswahl der Veranstaltungen hat die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte im Land Bremen widerzuspiegeln.

(4) 1Die kostenfreie Übernahme von Programmteilen anderer Veranstalter von Bürgermedien ist zulässig. 2Die Landesmedienanstalt kann mit Veranstaltern Vereinbarungen über die kostenfreie Lieferung von Programmteilen treffen. 3Die Beiträge sind zu kennzeichnen. 4Die Eigenständigkeit der Bürgermedien ist dabei zu wahren.

(5) § 41 Absatz 2 Satz 2 und § 58 Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 43
Medienpädagogische Ziele

1Die Bürgermedien fördern die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger insbesondere durch

1.

die Beratung der Nutzungsberechtigten bei der Erstellung von Beiträgen,

2.

die Durchführung von oder Beteiligung an medienpädagogischen Projekten,

3.

Hilfestellung bei der Produktion von Medien in der Regionalsprache Niederdeutsch und

4.

das Angebot von Ausbildungsplätzen im Bereich der Medientechnik.

2§ 47 bleibt unberührt.

§ 44
Verbreitung

(1) 1Soweit die Beiträge linear verbreitet werden, erfolgt dies in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs; die Landesmedienanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. 2Abweichend von Satz 1 kann die Landesmedienanstalt bestimmen, dass Beiträge verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden. 3Ein Teil der Sendezeit kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit einem festen Sendeschema veranstaltet werden.

(2) 1Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat jeder Betreiber einer Kabelanlage die Programme der Bürgermedien in ihrer oder seiner Kabelanlage zu verbreiten. 2Plattformbetreiber haben die Programme nach Maßgabe des § 52b Absatz 1 Nummer 1 des Rundfunkstaatsvertrages zu verbreiten, wenn die Landesmedienanstalt dies verlangt. 3Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 ist von Betreibern von Kabelanlagen und Plattformen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5 000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen. 4Die technischen Kapazitäten müssen im Verhältnis zu anderen Kapazitäten gleichwertig sein.

(3) 1Beiträge sollen zum zeitautonomen und langfristigen Abruf im Internet bereitgestellt werden. 2Ziel ist es, die digitale Verbreitung von Beiträgen der Bürgermedien schrittweise zu verbessern. 3Die Landesmedienanstalt schafft im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Voraussetzungen für die digitale Herstellung, die Verbreitung und die Auffindbarkeit der Beiträge.

(4) Die Vorgaben gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 sollen bis zum 31. Dezember 2020 umgesetzt werden.

§ 45
Satzungsermächtigung

(1) Die Landesmedienanstalt bestimmt durch Satzung die Regelungen zur Veranstaltung der Bürgermedien, insbesondere zu § 41 Absatz 5 und 6 sowie zu § 42, sowie die Regelungen zu Verstößen von Nutzungsberechtigten gegen die Pflichten aus diesem Gesetz oder der Satzung.

(2) 1Die Landesmedienanstalt berichtet dem Senat alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2019, über die Erfüllung der Verpflichtungen Bremens aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch, soweit diese Verpflichtungen den Geltungsbereich oder Regelungen dieses Gesetzes betreffen. 2Der Senat leitet den Bericht an die Bürgerschaft (Landtag).

(3) 1Die Landesmedienanstalt erstattet dem Senat alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2019, einen Bericht über die Fortentwicklung der Bürgermedien. 2Der Senat leitet den Bericht an die Bürgerschaft (Landtag) weiter.

Abschnitt 7
Landesmedienanstalt

§ 46
Aufgaben, Rechtsform und Organe

(1) 1Die Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Rundfunkstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nimmt, soweit nicht anders bestimmt, die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bremische Landesmedienanstalt (brema)“ wahr. 2Sie nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihr durch andere Gesetze und Staatsverträge zugewiesen werden.

(2) Die Landesmedienanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und gibt sich eine Satzung.

(3) 1Organe der Landesmedienanstalt sind der Medienrat und die Direktorin oder der Direktor. 2Weitere Organe der Landesmedienanstalt sind die durch den Rundfunkstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestimmten Organe im Rahmen ihrer dort geregelten Aufgabenstellung.

(4) 1Die Landesmedienanstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. 2Zu diesem Zweck macht sie insbesondere alle Satzungen sowie Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Landesmedienanstalt sind, in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf ihren Internetseiten bekannt. 3Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.

§ 47
Medienkompetenz

(1) Die Landesmedienanstalt unterbreitet Angebote zur Förderung des aktiven und bewussten Umgangs mit Medieninhalten für alle Bremerinnen und Bremer.

(2) 1Der Landesmedienanstalt obliegt die Koordinierung von landesweiten Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz. 2Zu diesem Zwecke soll sie unter anderem in eigener Verantwortung

1.

Veranstaltungen und Initiativen zur Förderung von Medienkompetenz durchführen, hierbei sind besonders Formen von Gewalt im Netz zu berücksichtigen,

2.

entsprechende Veranstaltungen und Initiativen anderer Einrichtungen unterstützen,

3.

Kooperationsprojekte mit anderen Einrichtungen durchführen,

4.

Beiträge zur Förderung von Medienkompetenz über die Bürgermedien zugänglich machen, insbesondere im Bereich von Schule, Ausbildung und Fortbildung, und

5.

innovative Bildungsprojekte für junge Menschen durchführen.

(3) 1Die Landesmedienanstalt soll angemessene Teile der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Nachwuchsförderung im Bereich der Medien- und Filmproduktion verwenden. 2Die Förderung ist auf Medien- und Filmproduktionen, die überwiegend im Land Bremen produziert werden, zu beschränken.

(4) Die Landesmedienanstalt fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten Medienkompetenz auch durch Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung in Medienberufen.

§ 48
Modellversuche

(1) Um neue Übertragungstechniken, Programmformen sowie Telemedien zu erproben, kann die Landesmedienanstalt befristete Modellversuche zulassen oder durchführen.

(2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) 1Die Regelungen für einen konkreten Modellversuch bestimmt die Landesmedienanstalt jeweils durch eine Satzung, die der Rechtsaufsicht anzuzeigen ist. 2Soweit der Versuchszweck dies erfordert, kann die Satzung Abweichungen von den nach Absatz 2 geltenden Vorgaben vorsehen. 3Soweit erforderlich, kann die Satzung Regelungen für die Übertragungskapazitäten treffen, die für Modellversuche genutzt werden sollen.

(4) Die Landesmedienanstalt kann wissenschaftliche Begleituntersuchungen in Auftrag geben.

(5) Die Landesmedienanstalt kann im Rahmen ihrer verfügbaren Haushaltsmittel Projekte für neue Übertragungstechniken fördern.

§ 49
Aufsicht über private Veranstalter

(1) Die Landesmedienanstalt überwacht die Einhaltung der für die privaten Veranstalter nach diesem Gesetz, nach dem Rundfunkstaatsvertrag und nach den allgemeinen Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.

(2) 1Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Landesmedienanstalt von den Veranstaltern Auskunft und die Vorlage von Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. 2Die zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) 1Die Landesmedienanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen Verpflichtungen verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder -entscheidungen, nach dem Rundfunkstaatsvertrag oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen und fordert die Veranstalter auf, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen und künftig zu unterlassen. 2Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesmedienanstalt dies und weist zugleich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes hin.

(4) Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 3 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden.

(5) 1Hat die Landesmedienanstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit einer Anweisung nach Absatz 3 für einen bestimmten Zeitraum die Verbreitung des Programms des Veranstalters untersagen. 2Die Untersagung kann sich auf einzelne Teile des Programms beziehen. 3Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

(6) Die Landesmedienanstalt untersagt die Veranstaltung von Rundfunk, wenn die erforderliche Zulassung nicht erteilt wurde oder bei anzeigepflichtigen Programmen nach § 3 Absatz 2 die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllt sind.

(7) Die Landesmedienanstalt kann Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzneutralität treffen.

§ 50
Zusammensetzung des Medienrates

(1) In den Medienrat entsenden

1.

ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund Region Bremen-Elbe-Weser,

2.

ein Mitglied der Unternehmensverbände im Land Bremen e.V.,

3.

ein Mitglied die Arbeitnehmerkammer Bremen,

4.

ein Mitglied die Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven,

5.

ein Mitglied die Handwerkskammer Bremen,

6.

ein Mitglied die Bremische Evangelische Kirche,

7.

ein Mitglied die Katholische Kirche,

8.

ein Mitglied die Jüdische Gemeinde im Land Bremen,

9.

ein Mitglied der Bremer Jugendring,

10.

ein Mitglied der Landessportbund Bremen e.V.,

11.

ein Mitglied die Frauenorganisationen im Land Bremen, gewählt durch den Bremer Frauenausschuss e.V., Landesfrauenrat Bremen,

12.

ein Mitglied der Verbraucherzentrale Bremen e.V.,

13.

ein Mitglied der Gesamtverband Natur- und Umweltschutz Unterweser e.V. - GNUU,

14.

ein Mitglied der Sozialverband Deutschland e.V., Landesverband Bremen,

15.

ein Mitglied der Bremerhavener Volkshilfe e.V.,

16.

ein Mitglied der „bremen digitalmedia e.V.“,

17.

ein Mitglied der „Stadtkultur Bremen e.V.“,

18.

ein Mitglied die Deutsche Journalistinnen und Journalisten-Union (dju) Landesfachgruppe Niedersachsen/Bremen,

19.

ein Mitglied der Deutsche Journalisten-Verband Bremen e.V. (DJV),

20.

ein Mitglied die Landesseniorenvertretung im Land Bremen,

21.

ein Mitglied die Studierendenschaft, entsandt durch die Landes-Asten-Konferenz Bremen,

22.

ein Mitglied der Bremer Rat für Integration,

23.

ein Mitglied die Blinden und Hörgeschädigten im Land Bremen, das von dem „Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen e.V.“ benannt wird,

24.

ein Mitglied die im Land Bremen lebenden Musliminnen und Muslime,

25.

ein Mitglied die im Land Bremen lebenden Alevitinnen und Aleviten,

26.

ein Mitglied der Bundesraat för Nedderdüütsch,

27.

ein Mitglied die Stadtgemeinde Bremen, gewählt vom Senat der Freien Hansestadt Bremen,

28.

ein Mitglied die Stadtgemeinde Bremerhaven, gewählt vom Magistrat der Stadt Bremerhaven und

29.

je ein Mitglied die politischen Parteien und Wählervereinigungen, die zu dem Zeitpunkt, an dem nach § 52 Absatz 6 Satz 4 die Wahl eines neuen Medienrates jeweils frühestens möglich ist, in Fraktionsstärke gemäß § 36 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vertreten sind, wobei insgesamt nicht mehr als elf Mitglieder entsandt werden dürfen und deren Reihenfolge sich nach der Anzahl der Sitze in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) richtet.

30.

ein Mitglied des Landesteilhaberats

(2) Aus der Anzahl der Mitglieder ergibt sich die Gesamtzahl der Stimmen des Medienrates.

(3) Solange und soweit Mitglieder in den Medienrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

(4) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Medienrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von höchstens zwei Amtsperioden überprüft werden.

§ 51
Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen

(1) 1Mitglied des Medienrates darf nicht werden, wer wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Medienrats zu beeinträchtigen (Interessenkollision). 2Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied unmittelbar oder mittelbar Rechtsgeschäfte für sich oder eine ihm nahestehende dritte Person mit der Landesmedienanstalt oder ihren Einrichtungen abschließt.

(2) 1Dem Medienrat dürfen nicht angehören:

1.

Angehörige der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Union, des Europarates,

2.

Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung und Bedienstete einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, politische Beamtinnen und Beamte sowie kommunale Wahlbeamte,

3.

Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes, wobei die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes einer Mitgliedschaft im Medienrat nicht entgegen steht,

4.

Mitglieder einer Deputation, der Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven,

5.

Organe oder Mitglieder eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer anderen Landesmedienanstalt, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer Landesmedienanstalt oder einem Unternehmen, an welchem eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder welches zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verbundenen ist (§ 15 des Aktiengesetzes), stehen,

6.

Personen, die Rundfunkprogramme oder gewerblich vergleichbare Telemedien anbieten oder eine Kabelanlage betreiben,

7.

Personen, die an entsprechend Nummer 6 tätigen Unternehmen sowie dazu verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) beteiligt sind,

8.

Personen, die als Arbeitnehmer, in einem Dienstverhältnis oder in freier Mitarbeit für entsprechend nach Nummer 6 tätige Personen oder Unternehmen sowie dazu verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) tätig sind,

9.

Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die eine Betreuung angeordnet ist, oder

10.

Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben.

2Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nicht für Mitglieder, die nach § 50 Absatz 1 Nummer 27 bis 29 in den Medienrat entsandt werden.

(3) 1Mitglied des Medienrates kann nur sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Mitglieder des Medienrates sollen ihre Hauptwohnung im Land Bremen haben.

(4) 1Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus den dort genannten Funktionen als Mitglied in den Medienrat entsandt oder gewählt werden. 2Für den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Personenkreis gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 3Für den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 genannten Personenkreis beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 2 mit dem Ablauf der auf das Ausscheiden der Person folgenden Amtsperiode.

(5) 1Tritt nachträglich für ein Mitglied des Medienrates einer der in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe ein, hat das betreffende Mitglied dies dem Medienrat unverzüglich anzuzeigen und scheidet aus dem Medienrat aus. 2Das Vorliegen dieser Gründe gibt das vorsitzführende Mitglied des Medienrates bekannt.

(6) 1Ein Mitglied scheidet auch dann aus dem Medienrat aus, wenn der Medienrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, dass eine Interessenkollision nach Absatz 1 eingetreten ist. 2Bis zur Entscheidung nach Satz 1 behält das Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Medienrat beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder, dass das betroffene Mitglied bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Medienrates teilnehmen kann. 3Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 1 und 2 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.

(7) Der Medienrat schließt ein Mitglied, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, von der Arbeit des Medienrates oder der Ausschüsse des Medienrates im Einzelfall aus, soweit jugendgefährdende oder entwicklungsgefährdende Inhalte im Medienrat oder seinen Ausschüssen behandelt werden.

§ 52
Wahl und Amtszeit des Medienrates

(1) 1Die in § 50 Absatz 1 Nummer 1 bis 23 und 26 bis 29 aufgeführten Mitglieder werden durch die dort genannten Organisationen gewählt. 2Dabei soll nach demokratischen Grundsätzen im Rahmen der jeweils geltenden Statuten verfahren werden.

(2) 1Das nach § 50 Absatz 1 Nummer 24 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine „SCHURA - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e.V.“, „DITIB Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e.V.“ und des Bremer Mitgliedsvereins des Dachverbandes „VIKZ - Verband der Islamischen Kulturzentren e.V.“ bestimmt. 2Eine entsprechende Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn neben SCHURA und DITIB die Mehrheit der Mitgliedsvereine des VIKZ der Bestimmung zustimmt.

(3) Das nach § 50 Absatz 1 Nummer 25 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine „Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e.V.“, „Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e.V.“ und „Alevitischer Kulturverein Bremerhaven und Umgebung e.V.“ bestimmt.

(4) 1Frauen und Männer sollen bei der Wahl der Mitglieder jeweils zu fünfzig Prozent berücksichtigt werden. 2Wurde ein Mann als Mitglied entsandt, ist für die folgende Amtsperiode eine Frau als Mitglied zu entsenden und umgekehrt, soweit keine Wiederberufung erfolgt. 3Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 entfallen bei einer Entsendung nach § 50 Absatz 1 Nummer 11.

(5) 1Die nach § 50 Absatz 1 gewählten Mitglieder sollen als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen nach Alter, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Tätigkeit und Herkunft die Gesellschaft im Land Bremen in ihrer demografischen Gestalt widerspiegeln. 2Mindestens fünf Mitglieder sollen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bremerhaven haben und mindestens fünf Mitglieder sollen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bremen haben.

(6) 1Die Amtsperiode des Medienrates beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. 3Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrates weiter. 4Die Wahl der neuen Mitglieder wird frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchgeführt. 5Die Namen der gewählten Mitglieder und das jeweilige Auswahlgremium sind dem vorsitzführenden Mitglied des Medienrates mitzuteilen. 6Eine Person darf dem Medienrat, unabhängig von Unterbrechungen der Mitgliedschaftszeiten, maximal zwölf Jahre als Mitglied angehören.

(7) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Medienrat vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu wählen. 2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(8) 1Die nach § 50 Absatz 1 Nummer 27 bis 29 gewählten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. 2Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, wenn sie aus der entsendungsberechtigten Stelle oder Organisation ausgeschieden sind.

§ 53
Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates, Kostenerstattung

(1) 1Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind. 2Die Mitglieder des Medienrates vertreten die Interessen der Allgemeinheit. 3Sie sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

(2) 1Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Medienrates nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung geladen worden sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Ist der Medienrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit der gleichen Tagesordnung erneut zu laden. 3In der folgenden Sitzung ist der Medienrat unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde. 4Jedes Mitglied hat eine Stimme. 5Der Medienrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 6Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung, über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und über deren Rücknahme oder Widerruf, über eine Untersagung nach § 39 sowie die Wahl der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. 7Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

(3) 1Der Medienrat wählt für die Amtsperiode aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. 2Das stellvertretende Mitglied vertritt das vorsitzführende Mitglied bei dessen Verhinderung umfassend. 3Abberufungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Medienrates sind zulässig.

(4) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Medienrat nach außen.

(5) 1Der Medienrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er kann Ausschüsse bilden. 3Der Anteil der Mitglieder gemäß § 50 Absatz 1 Nummer 27 bis 29 soll in den Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für die Gesamtheit der Vorsitzenden des Medienrates und seiner Ausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(6) 1Die Sitzungen des Medienrates werden nach Bedarf, mindestens jedoch vier Mal jährlich, von dem vorsitzführenden Mitglied einberufen. 2Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss das vorsitzführende Mitglied eine außerordentliche Sitzung einberufen. 3Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.

(7) 1Der Medienrat tagt in öffentlicher Sitzung. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Medienrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. 3Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, sind stets in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. 4Gleiches gilt für Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist. 5Die Sitzungen der nach Absatz 5 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(8) 1Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Beratungen des Medienrates, einschließlich der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Sitzungen oder Sitzungsteile, mit beratender Stimme teil, soweit nicht über sie oder ihn selbst verhandelt wird, und ist auf ihren oder seinen Wunsch anzuhören. 2Die Teilnahme anderer Personen ist durch die Geschäftsordnung zu regeln. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen, einschließlich der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Sitzungen oder Sitzungsteile.

(9) 1Die Zusammensetzung und die Tagesordnung der Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 5 Satz 2, die Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Medienrates nebst Anwesenheitslisten, die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen der vorbereitenden Ausschüsse sowie Kurzbiografien der Mitglieder des Medienrates sind durch die Landesmedienanstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen; § 46 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 2Die Tagesordnungen sind spätestens eine Woche vor den jeweiligen Sitzungen zu veröffentlichen, die Beschlüsse, Protokolle, Anwesenheitslisten und Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse im Anschluss an die Sitzungen des Medienrates und nach Genehmigung der Protokolle durch den Medienrat.

(10) 1Die Mitglieder des Medienrates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Medienrates verpflichtet. 2Sie haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern und auf Ersatz von Reisekosten einschließlich von Fahrtkostenpauschalen und auf Tages- und Übernachtungsgeld in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von „Radio Bremen“. 3Die Mitglieder des Medienrates erhalten eine Aufwandsentschädigung. 4Die Reisekostenerstattung wird entsprechend dem Bundesreisekostengesetz geregelt. 5Das Nähere ist durch Satzung zu regeln. 6§ 46 Absatz 4 gilt entsprechend.

(11) 1Die Mitglieder des Medienrates nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu journalistischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und medienrelevanten Themen und zum Datenschutz teil. 2Sie sollen die konkreten Arbeits- und Sendeabläufe der Landesmedienanstalt kennenlernen.

(12) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 54
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors

(1) 1Die Direktorin oder der Direktor leitet die Landesmedienanstalt. 2Sie oder er sorgt für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den sonstigen Organen der Landesmedienanstalt.

(2) Sie oder er hat insbesondere die Aufgaben,

1.

Beschlüsse des Medienrates vorzubereiten und zu vollziehen,

2.

die laufenden Geschäfte zu führen,

3.

die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,

4.

Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz und der Rundfunkstaatsvertrag regeln, zu beraten und

5.

mit anderen Landesmedienanstalten unter Beteiligung des Medienrates zusammenzuarbeiten, insbesondere beim Erlass gemeinsamer Regelungen auf Grund des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) 1Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2§ 55 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Medienrates ihre oder seine Vertretung.

§ 55
Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors

(1) 1Die Direktorin oder der Direktor darf nicht dem Medienrat angehören und muss ihren oder seinen Hauptwohnsitz im Land Bremen haben. 2Sie oder er wird vom Medienrat auf fünf Jahre gewählt, zweimalige Wiederwahl ist zulässig. 3Der Medienrat hat sich bei der Auswahl eines geeigneten Auswahlverfahrens zu bedienen. 4Die Neuberufung oder Wiederwahl einer Direktorin oder eines Direktors bedarf einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung. 5Für die zu treffende Auswahl gelten § 51 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass in Abweichung von § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ein Dienstverhältnis im Sinne des Absatzes 3 zulässig ist. 6Tritt für die Direktorin oder den Direktor einer der in § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Ausschlussgründe ein, endet das Amt, es sei denn, der Anlass folgt aus der Tätigkeit als Direktorin oder Direktor der Landesmedienanstalt oder liegt im Interesse der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesmedienanstalt und das Interesse ist seitens des Medienrates festgestellt worden.

(2) 1Bei gröblicher Verletzung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten kann die Direktorin oder der Direktor vor Ablauf der Amtszeit vom Medienrat abberufen werden. 2Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das vorsitzführende Mitglied des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor und vertritt die Landesmedienanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich.

§ 56
Finanzierung und Haushaltswesen

(1) 1Die Landesmedienanstalt deckt den Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil am Rundfunkbeitrag nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, aus Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten, die sie verhängt, sowie durch Gebühren und Auslagen. 2Die Erhebung von Gebühren und Auslagen regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung, die von der Rechtsaufsicht zu genehmigen ist.

(2) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesmedienanstalt bestimmt sich nach dem vom Medienrat jährlich zu beschließenden Haushaltsplan. 2Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für im Voraus vom Medienrat festgelegte Maßnahmen notwendig ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. 3Notwendigkeit, Ansammlungshöhe und -zeitraum einer jeden Rücklage ist für jedes Haushaltsjahr gesondert festzustellen. 4Die Rücklagen sollen in ihrer Gesamtheit drei Zehntel des jährlichen Haushaltsvolumens nicht überschreiten. 5Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht. 6Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Landeshaushaltsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen wird.

(3) Die Landesmedienanstalt erstellt eine mehrjährige Finanzplanung, in der alle Rücklagen ausgewiesen werden.

(4) 1Die Direktorin oder der Direktor stellt die Jahresrechnung und einen jährlichen Geschäftsbericht auf, der in Kurzfassung gemeinsam mit einer Zusammenfassung über die geprüfte Jahresrechnung in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen ist. 2Darin enthalten sind sämtliche Bezüge, Vergütungen und geldwerte Leistungen, die der Direktorin oder dem Direktor im jeweiligen Geschäftsjahr gewährt wurden. 3Der Geschäftsbericht und die geprüfte Jahresrechnung sind der Rechtsaufsicht vorzulegen. 4Die Rechnungsprüfung gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung erfolgt durch eine sachverständige Prüferin oder einen sachverständigen Prüfer.

(5) 1Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Landesmedienanstalt richtet sich nach § 105 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung. 2Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(6) 1Die Landesmedienanstalt gibt sich eine Finanzordnung. 2Diese ist in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen.

(7) 1Radio Bremen verwendet die Finanzmittel nach § 40 Absatz 1 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages, die in einem Kalenderjahr nicht für die Landesmedienanstalt benötigt werden, für die Förderung von innovativen und unabhängig Film- und Medienprojekten, die im Land Bremen produziert werden. 2Die Verwendung des Überschusses ist von Radio Bremen in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf seiner Internetseite bekannt zu machen.

§ 57
Rechtsaufsicht

(1) 1Die Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. 2Ihm sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, die Landesmedienanstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsicht die Landesmedienanstalt an, auf deren Kosten innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

Abschnitt 8
Datenschutz

§ 58
Geltung von Datenschutzvorschriften

(1) 1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet und genutzt werden.

(2) § 9c und § 57 des Rundfunkstaatsvertrages finden auf Veranstalter Anwendung.

(3) Kabelnetze und ihre Zusatzeinrichtungen sind so auszugestalten und zu betreiben, dass ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 für personenbezogene Daten gewährleistet ist.

§ 59
Datenschutzkontrolle

(1) 1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. 2Sie oder er teilt Beanstandungen der Landesmedienanstalt mit, damit diese die nach den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen treffen kann. 3Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stehen die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 zu, sofern Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht durch § 58 Absatz 2 ausgeschlossen ist. 4Auf solche Fragen, deren Beantwortung den Auskunftserteilenden selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, kann die Auskunft verweigert werden.

(2) 1Veranstalter und Betreiber von Kabelanlagen sind verpflichtet, eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. 2Für die Bestellung und die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten finden Artikel 37 bis 39 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(3) 1Die Landesmedienanstalt kann bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen das Betreiben der Kabelanlage oder die jeweiligen Angebote untersagen, in der Regel jedoch erst nach vorheriger Beanstandung. 2Die Untersagung ist unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung des Betriebs der Kabelanlage oder der Angebote für den Betreiber der Kabelanlage, den Veranstalter des Rundfunkprogramms oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen sowie die Allgemeinheit steht. 3Die Landesmedienanstalt darf das Betreiben der Kabelanlage oder die Angebote nur untersagen, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf andere Weise nicht erreicht werden kann. 4Die Untersagung ist auf bestimmte Arten oder Teile von Angeboten zu beschränken, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dadurch erreicht werden kann.

(4) Soweit eine Untersagung ausgesprochen wird, kann die Landesmedienanstalt auch anordnen, dass in diesem Umfang Angebote zu sperren sind.

Abschnitt 9
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 60
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne die nach § 3 Absatz 1 erforderliche Zulassung der Landesmedienanstalt oder die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Anzeige Rundfunk veranstaltet,

2.

entgegen § 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 falsche Angaben über seine Beteiligungsverhältnisse macht,

3.

gegen die in § 9 Absatz 5 aufgestellten Grundsätze verstößt,

4.

eine Änderung entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 oder § 7 Absatz 3 nicht unverzüglich mitteilt,

5.

gegen die in §§ 14 und 23 aufgestellten Grundsätze verstößt,

6.

entgegen § 16 Satz 1 keine oder keinen für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortliche oder Verantwortlichen benennt oder entgegen § 16 Satz 2 bei der Benennung mehrerer Verantwortlicher die jeweilige Verantwortlichkeit nicht angibt,

7.

ihrer oder seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht entgegen § 18 Absatz 1, der hierauf bezogenen Einsichts- und Übersendungspflicht nach § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 oder den Verpflichtungen des § 18 Absatz 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

8.

Gegendarstellungen entgegen § 19 nicht unverzüglich in der vorgeschriebenen Form und Dauer verbreitet,

9.

entgegen § 20 Absatz 1 amtliche Verlautbarungen nicht verbreitet,

10.

ihrer oder seiner Offenlegungspflicht nach § 21 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt,

11.

ein Rundfunkprogramm ohne die nach § 24 erforderliche Bestätigung der Landesmedienanstalt weiterverbreitet,

12.

entgegen § 30 Absatz 4 falsche Angaben über seine Beteiligungsverhältnisse macht,

13.

ohne die nach § 32 Absatz 4 erforderliche Genehmigung der Landesmedienanstalt das Programmschema oder das digitale Bouquet ändert,

14.

entgegen § 35 Absatz 1 den Betrieb einer Kabelanlage nicht anzeigt,

15.

die in § 37 Absatz 2 genannten Rundfunkprogramme nicht weiterverbreitet oder gegen Vorschriften der Kabelbelegungssatzung nach § 37 Absatz 4 verstößt,

16.

entgegen § 38 Absatz 1 die geplante Belegung einer Kabelanlage nicht rechtzeitig anzeigt,

17.

im Offenen Kanal oder im Ereignisrundfunk einen Tatbestand des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 22 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt,

18.

entgegen § 49 Absatz 3 einen Rechtsverstoß trotz Anweisung der Landesmedienanstalt fortsetzt oder nicht unterlässt,

19.

entgegen § 49 Absatz 4 Beanstandungen in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm nicht verbreitet,

20.

als Veranstalter landesweiten Rundfunks einen Tatbestand des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 22 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt.

(4) Für die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 gilt § 49 Absatz 5 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

§ 61
Ausführungsbestimmung zu § 35 des Rundfunkstaatsvertrages

(1) 1Gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Landesmedienanstalt im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 und § 35 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Direktorin oder der Direktor. 2Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Person, die nach § 54 Absatz 4 hierzu bestimmt wird.

(2) Das plural besetzte Beschlussgremium im Sinne von § 35 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Medienrat.

§ 62
Aufsicht bei Telemedien

(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(2) 1Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist bei Verstößen gegen § 54 Absatz 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages die Behörde, die für die Überwachung des jeweils betroffenen Gesetzes zuständig ist. 2Im Übrigen ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages die Landesmedienanstalt.

§ 63
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.

§ 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 29 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Landesmedienanstalt,

2.

§ 16 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes ist die Landesmedienanstalt,

3.

§ 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 des Telemediengesetzes ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

4.

§ 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist die Ortspolizeibehörde.


§ 64
Übergangsvorschrift

(1) 1Dieses Gesetz findet auch auf Entscheidungen über die Zulassungen privater Veranstalter sowie über die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten Anwendung, die vor dem 1. April 2005 getroffen wurden. 2§ 10 Absatz 2 des Bremischen Landesmediengesetzes vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197, 203 - 225-h-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 203) geändert worden ist, findet auf Veranstalter, die vor dem 1. April 2005 zugelassen wurden, weiterhin Anwendung.

(2) Für die am 25. Mai 2018 laufende Amtsperiode des Medienrates sind die Vorschriften des Abschnittes 7 des Bremischen Landesmediengesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung bis zum Ende der Amtsperiode weiter anzuwenden.

(3) Auf die sich am 25. Mai 2018 im Amt befindliche Direktorin ist § 55 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einschränkung der maximal zweimaligen Wiederwahl für sie nicht gilt.

§ 65
Überprüfungsklausel

Die §§ 35 bis 39 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2008 entsprechend Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie - (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51) überprüft.

§ 66
Inkraftreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Bremische Landesmediengesetz vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309, S. 377, 2013 S. 85), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 185) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 8. Mai 2018

Der Senat


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