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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „English-Speaking Cultures: Language, Text, Media“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:22.05.2018 Inkrafttreten01.10.2018 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.ABl. 2019 S. 171)
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 326
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „English-Speaking Cultures: Language, Text, Media“ an der Universität Bremen vom 25. April 2018 (Brem.ABl. 2018, S. 326), zuletzt Berichtigung (Brem.ABl. 2019 S. 171)"

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juris-Abkürzung: EnglSCMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EnglSCMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:25.04.2018
Gültig ab:01.10.2018
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2018, 326
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„English-Speaking Cultures: Language, Text, Media“ an der Universität Bremen
Vom 25. April 2018
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2019 S. 171)

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 25. April 2018 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 349), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „English-Speaking Cultures: Language, Text, Media“ (Kurztitel: „E-SC“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „E-SC“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

Masterarbeit inklusive Kolloquium (30 CP), s. Anlagen 1 und 2a;

-

Pflichtbereich ohne das Modul Masterarbeit (24 CP), s. Anlagen 1 und 2b;

-

Wahlpflichtbereich (66 CP), s. Anlagen 1 und 2c).

Der Masterstudiengang „E-SC“ besteht aus drei thematischen Profilbereichen:

1.

British, North American and Postcolonial Literatures;

2.

Linguistics: Varieties, Medialities, Applications;

3.

British, North American and Postcolonial Cultural History.

Aus diesen Profilbereichen können Inhalte in Kombination studiert werden. Das für das Masterstudium „E-SC“ grundlegende „Orientation Module“ führt in die drei zusammenhängenden Studiengebiete: Sprache, Text und Medien („interrelated study areas: language, text and media“) ein.

(3) Die Anlagen 1 und 2 stellen den empfohlenen Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in englischer Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Prüfungssprache im Masterstudiengang „E-SC“ ist Englisch.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit („Module Master Thesis“, 30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit (27 CP) inklusive eines Kolloquiums und einem begleitenden (unbenoteten) Seminar zur Masterarbeit („research seminar“) im Umfang von 3 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Die Leistungen aus den folgenden Modulen müssen erbracht worden sein:

-

Orientation Module,

-

Using English in the Professional World,

-

Supplementary Studies Module,

-

Extension Module 1,

-

Extension Module 2.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 21 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 7 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.

(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Modulnote ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Masterstudiengang „English-Speaking Cultures: Language, Text, Media“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen den 4. Mai 2018

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Master „English-Speaking Cultures: Language, Text, Media“

-

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

-

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Master „English-Speaking Cultures: Language, Text, Media“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studien-
jahr

Semester

Pflichtbereich
(Compulsory Modules)
(24 CP)

Modul
Masterarbeit
(inklusive
Kolloquium)
(30 CP)

Wahlpflichtbereich* (Compulsory Elective Modules)
(66 CP)


120 CP

1.Jahr

1. Sem.

OrMo
Orientation Module
(15 CP)

UEP Part 1
Using English in the Professional World
(6 CP)

 

 

SuStMo
Supplementary Studies Module
(9 CP)

 

30 CP

2. Sem.

 

UEP Part 2
Using English in the Professional World
(3 CP)

 

ExMo1
Extension Module 1
(9 CP)

ExMo2
Extension Module 2
(9 CP)

 

AWE1
Academic Work Experience 1
(9 CP)

30 CP

2. Jahr

3. Sem.

 

 

 

ReMo
Research Module
(9 CP)

SpecMo
Specialisation Module
(12 CP)

 

AWE2
Academic Work Experience 2
(9 CP)

30 CP

4. Sem.

 

 

MaThe
Master Thesis
(30 CP)

 

30 CP

CP = Credit Points, Sem. = Semester;

Fußnoten

*

Für den Wahlpflichtbereich können Veranstaltungen aus den drei Profilbereichen in Kombination studiert werden.

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

2a) Modul Masterarbeit (Module Master Thesis)

K.-
Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MaThe

Master Thesis
(including colloquium)

P

30

TP

Thesis and Colloquium, 27 CP

PL: 1 (Thesis incl. Colloquium)
SL: 1

Research Seminar, 3 CP

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2b) Pflichtmodule (Compulsory Modules)

K.-
Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

OrMo

Orientation Module

P

15

KP

 

PL: 1
SL: 1

UEP

Using English in the
Professional World

P

9

TP

Using English in the Professional World - Part I, 6 CP

PL: 2
SL: 0

Using English in the Professional World - Part II, 3 CP

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2c) Module im Wahlpflichtbereich (Compulsory Elective Modules)

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/K
P

PL/SL (Anzahl)

SuStMo

Supplementary Studies Module

WP

9

KP

PL: x*
SL: x*

ExMo1

Extension Module 1

WP

9

KP

PL: 1
SL: 1

ExMo2

Extension Module 2

WP

9

KP

PL: 1
SL: 1

AWE1

Academic Work Experience 1

WP

9

MP

PL: 0
SL: 1

AWE2

Academic Work Experience 2

WP

9

MP

PL: 1
SL: 0

ReMo

Research Module

WP

9

MP

PL: 0
SL: 1

SpecMo

Specialisation Module

WP

12

KP

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);

Fußnoten

*

Anzahl x ist abhängig von den gewählten Lehrveranstaltungen.

*

Anzahl x ist abhängig von den gewählten Lehrveranstaltungen.

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

- entfällt -

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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