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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Auflistung Anlagen, Anlage 2 und 3 geändert, Anlage 5 eingefügt durch Ordnung vom 15.05.2019 (Brem.ABl. S. 553)1) |
[Red. Anmerkung: Entsprechend Artikel 2 Satz 3 gilt die Änderung durch die Ordnung vom 15.05.2019 (Brem.ABl. S. 553) für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Romanistik International“ ihr Studium aufnehmen.]
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 25. April 2018 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 349), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Romanistik International“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts
(abgekürzt M.A.)
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Romanistik International“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert. Angebote aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen sowie aus den in der Modulbeschreibung ausgewiesenen und kooptierten Masterstudiengängen können im Umfang von 6 CP im Rahmen des Moduls „Interdisziplinäre Erweiterung“ absolviert werden.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
Masterarbeit mit dem Modul Masterarbeit (30 CP)
Fachwissenschaft, Pflichtbereich (33 CP)
Fachwissenschaft, Wahlpflichtbereich (24 CP)
Sprachpraxis, Pflichtbereich (12 CP)
Sprachpraxis, Wahlpflichtbereich (6 CP)
General Studies Bereich, Pflichtbereich (15 CP)
(3) In den Wahlpflichtbereichen der Studienabschnitte „Fachwissenschaften“ und „Sprachpraxis“ können die Module in französischer oder spanischer Sprache frei gewählt werden.
(4) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, die Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. Die Module im Pflichtbereich werden in französischer, in spanischer oder in deutscher Sprache durchgeführt. Die Module im Wahlpflichtbereich werden in den Sprachen durchgeführt, die in den Modulbeschreibungen angegebenen sind.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 6 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(10) Der Studiengang beinhaltet ein obligatorisches Auslandssemester an einer spanisch- bzw. französischsprachigen Universität im Umfang von 30 CP. Um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können, wird der Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreement“) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsstudiums dringend empfohlen.
(1) Prüfungen werden in der Sprache der Module in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP und einem begleitenden (unbenoteten) Seminar im Umfang von 3 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 7 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(5) Die Masterarbeit wird in französischer bzw. in spanischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag alternativ Deutsch oder Englisch zulassen, sofern die Betreuung und die Bewertung gewährleistet sind.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Masterstudiengang „Romanistik International“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 4. Mai 2018
Die Rektorin/Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan Masterstudiengang „Romanistik International“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
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Fachwissenschaften | Sprachpraxis | General Studies Bereich | Modul | ∑ 120 | ||||
Pflicht | Wahlpflicht | Pflicht | Wahlpflicht | Pflicht | Pflicht | ||||
1. Jahr | 1. | M 1, | M 5 F, | M 3, | M 2 F, | M 4, | M P, |
| 30 |
2. | M A, Integriertes Auslandssemester, 30 CP | 30 | |||||||
2. Jahr | 3. |
| M 6 F, Forschungsmodul Sprachwissenschaft/Frankoromanistik, 15 CP | M 9, | M 8 F |
| M 10, |
| 30 |
4. |
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| M 11, Modul | 30 |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 2.1. Masterarbeit (Master Thesis, compulsory elective module)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
M 11 | Modul Masterthesis | Module Master Thesis | P | 30 | KP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.2. Fachwissenschaften, Pflicht (discipline study, compulsory module)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
M 1 | Romanistik | International Romance Studies | P | 3 | MP | PL: 0 |
M A | Integriertes | Module for | P | 30 | KP | SL: 1* |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.3. Fachwissenschaften, Wahlpflicht (discipline study, compulsory elective module)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
M 5 F | Fachwissenschaftliche | Consolidation of scientific approaches French | WP | 9 | KP | PL: 1 |
M 5 S | Fachwissenschaftliche | Consolidation of scientific approaches Spanish | WP | 9 | KP | PL: 1 |
M 6 F | Forschungsmodul | Research Module: | WP | 15 | KP | PL: 2 |
M 6 S | Forschungsmodul | Research Module: | WP | 15 | KP | PL: 2 |
M 7 F | Forschungsmodul | Research module: | WP | 15 | KP | PL: 2 |
M 7 S | Forschungsmodul | Research module: | WP | 15 | KP | PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.4. Sprachpraxis, Pflicht (language practice, compulsory module)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
M 3 | Erweiterung Sprachpraxis: | Language acquisition: | P | 6 | MP | PL: 0 |
M 9 | Erweiterung Sprachpraxis: | Language acquisition: | P | 6 | KP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.5. Sprachpraxis, Wahlpflicht (language practice, compulsory elective module)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
M 2 F | Professionalisierungsmodul Sprachpraxis | Professional language acquisition module | WP | 3 | KP | PL: 1 |
M 2 S | Professionalisierungsmodul Sprachpraxis | Professional language acquisition module | WP | 3 | KP | PL: 1 |
M 8 F | Professionialisierungsmodul Sprachpraxis | Professional language acquisition module | WP | 3 | MP | PL: 1 |
M 8 S | Professionialisierungsmodul Sprachpraxis | Professional language acquisition module | WP | 3 | MP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.6. General Studies Bereich, Pflicht (General Studies Area, compulsory module)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
M 4 | Profilbildung im Fachkontext | Profile Formation and disciplinary context | P | 3 | MP | PL: 0 |
M 10 | Interdisziplinäre Erweiterung | Additional interdisciplinary skills | P | 6 | MP | PL: 0 |
M P | Praxismodul | Module for practical experience | P | 6 | MP | PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
An der Universität Bremen, sowie Studien- und Prüfungsleistungen je nach gewählten Veranstaltungen/Modulen im Ausland.
Weitere Prüfungsformen
Forschungsbericht: ca. 15 Seiten, der Forschungsbericht kann in den Modulen M6 und M7 an die Stelle einer Hausarbeit treten und dokumentiert explizit forschungsorientiert die Ergebnisse aus den absolvierten Seminaren der betreffenden Module. Der Forschungsbericht ist dabei als direkte Vorbereitung auf und Hinführung zur Masterthesis zu sehen. Daher liegt der Schwerpunkt der Darstellung auf methodischen Aspekten, der Forschungsbericht enthält aber ggf. auch bereits empirische Ergebnisse. Die individuelle Ausgestaltung des Forschungsberichts erfolgt in enger Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer.
Erfahrungsbericht: ca. 10 Seiten, die Auslandsstudienerfahrung soll resümiert und kritisch reflektiert werden. Der Erfahrungsbericht wird von einer oder einem frei zu wählenden Betreuerin oder Betreuer supervidiert und muss folgenden Kriterien genügen:
konkrete Dokumentation des Studiums in Form von Teilnahme- und Leistungsnachweisen aus Veranstaltungen sowie Nachweis der Erfüllung des Learning Agreement bzw. Begründung von Abweichungen falls nötig,
selbstkritische Darstellung des im Auslandsstudium Erlernten,
Darstellung der interkulturellen Erfahrungen,
Reflexion der Lehr- und Lernformen im Vergleich,
Reflexion der Auslandserfahrungen im Hinblick auf berufliche Perspektiven und zukünftige Selbstprofilierung.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, |
wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.