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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2018 - Freistellungen für ein berufsbegleitendes Studium nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz

Veröffentlichungsdatum:28.05.2018 Inkrafttreten28.05.2018 Bezug (Rechtsnorm)BremBZG § 5, BremUrlVO § 27
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2018 - Freistellungen für ein berufsbegleitendes Studium nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:28.05.2018
Fassung vom:28.05.2018
Gültig ab:28.05.2018
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 BremBZG, § 27 BremUrlVO
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2018 - Freistellungen für ein berufsbegleitendes Studium nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2018 -
Freistellungen für ein berufsbegleitendes Studium nach dem
Bremischen Bildungszeitgesetz

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Ein berufsbegleitendes Studium außerhalb der vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn geförderten Programme (berufsbegleitender Masterstudiengang "Entscheidungsmanagement (Professional Public Decision Making)“ an der Universität Bremen) erfolgt grundsätzlich aus privatem Interesse der oder des Betroffenen. Sonderurlaub für die Wahrnehmung von Präsenzveranstaltungen der Hochschule oder zur Prüfungsvorbereitung kann deshalb grundsätzlich nicht gewährt werden.

Um interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aber trotzdem die Möglichkeit zu erleichtern, berufsbegleitende Studienprogramme wahrnehmen zu können, kann der Anspruch nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG) genutzt werden.

Freistellungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Einzelverträgen können auf Ansprüche nach dem BremBZG angerechnet werden, wenn der oder dem Betroffenen uneingeschränkt die Sicherstellung einer politischen, beruflichen oder allgemeinen Weiterbildung ermöglicht wird und die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen oder vereinbart ist (§ 5 Abs. 1 BremBZG).

Ein berufsbegleitendes Bachelor-Studium, mit dem die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 oder ein Master-Studium, mit dem die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 14 oder die Übertragung höherwertiger Arbeitsplätze angestrebt wird, dient der persönlichen und beruflichen Weiterbildung der oder des Betroffenen und kommt deshalb für solche Anrechnung in Betracht.

1.
Präsenzphasen der Studiengänge können grundsätzlich als Bildungszeitveranstaltungen anerkannt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen durch einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung nach dem BremBZG nachgewiesen werden. Die Teilnehmenden an den Studiengängen sollten hierzu den Veranstalter (die Hochschule) bitten, einen entsprechenden Antrag bei der Senatorin für Kinder und Bildung, Referat 23 - Allgemeine, berufliche und politische Weiterbildung, außerschulische Berufsbildung, Rembertiring 8-12, 28195 Bremen zu stellen.
2.
Für Freistellungen für individuelle Prüfungsvorbereitungen und die Erstellung von Studienarbeiten (nicht jedoch für schriftliche Prüfungen) genügt eine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 BremBZG zwischen dem Arbeitgeber und der/dem Tarifbeschäftigten und gemäß § 27 BremUrlVO zwischen dem Dienstherrn und den Beamtinnen und Beamten.

Da eine Anrechnung weder in tarifvertraglichen Vorschriften noch in der Bremischen Urlaubsverordnung vorgesehen ist, bedarf es vor Inanspruchnahme jeder einzelnen Freistellung einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit der Beamtin oder dem Beamten bzw. der oder dem Tarifbeschäftigten nach beigefügtem Muster. Dies gilt sowohl für anerkannte Präsenzveranstaltungen nach Ziffer 1. als auch für individuelle Prüfungsvorbereitungen und die Erstellung von Studienarbeiten nach Ziffer 2.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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