Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Entschädigungsortsgesetz vom 7. Dezember 2000

Entschädigungsortsgesetz

Veröffentlichungsdatum:20.12.2000 Inkrafttreten01.06.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2018 bis 30.09.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13.09.2023 (Brem.GBl. S. 509)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 455

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: EntschortsG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EntschortsG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Entschädigungsortsgesetz
Vom 7. Dezember 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2018 bis 30.09.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13.09.2023 (Brem.GBl. S. 509)

Der Magistrat verkündet das nachfolgende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

Erster Teil
Stadtverordnete,
Magistratsmitglieder und Stadtälteste

§ 1
Aufwandsentschädigung*)

(1) Stadtverordnete, ehrenamtliche und hauptamtliche Magistratsmitglieder erhalten eine monatlich im Voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung. Der Anspruch darauf ist nicht übertragbar. Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nicht zulässig.

(2) Die Aufwandsentschädigung für Stadtverordnete wird erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung beginnt, letztmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft endet, gezahlt.

(3) Die Aufwandsentschädigung für Magistratsmitglieder wird vom Tage der Ernennung bis zum letzten des Monats, in dem die Tätigkeit als Magistratsmitglied endet, gezahlt.

(4) Durch diese Entschädigung sind alle Ansprüche der Stadtverordneten und Magistratsmitglieder auf Ersatz von Aufwand abgegolten, soweit nicht in diesem Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist.

Fußnoten

*)

[Gemäß Bekanntmachung vom 22. August 2023 (BremGBl. S. 494) wird Folgendes bekannt gemacht:

Gemäß § 6 Absatz 1 Entschädigungsortsgesetz (EntschOG) beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 1 für die Stadtverordneten 550,00 Euro. Die Entschädigung wird jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz angepasst, um den sich die Entschädigung der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) erhöht.

Die Entschädigung der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft wurde laut Bekanntmachung der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft vom 18. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 488) um 7,15 % erhöht.

Demnach erhöht sich die monatliche Aufwandsentschädigung zum 1. Juli 2023 um 40,61 Euro auf 608,54 Euro.]

§ 2
Ehrensold für Stadtälteste

Stadtälteste erhalten frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres einen Ehrensold.

§ 3
Aufwandsentschädigung für Aufgabe
oder Wiederaufnahme des Mandats

Wird ein Stadtverordneter in den Magistrat gewählt oder tritt ein Magistratsmitglied wieder in die Stadtverordnetenversammlung ein, wird für denselben Zeitraum die Aufwandsentschädigung nur einmal gezahlt. Sind die Aufwandsentschädigungen verschieden hoch, so wird die höhere Aufwandsentschädigung gewährt.

§ 4
Entziehung der Aufwandsentschädigung

Bleibt ein Stadtverordneter den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, der Ausschüsse oder der Fraktionen wiederholt ohne triftige Entschuldigung fern oder ist er für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an der Ausübung seiner Tätigkeit als Stadtverordneter verhindert, so kann der Vorstand der Stadtverordnetenversammlung anordnen, dass die Zahlung der Aufwandsentschädigung bis zur Wiederaufnahme einer geordneten Tätigkeit durch den Stadtverordneten ganz oder zum Teil eingestellt wird.

§ 5
Zahlungen im Todesfall

(1) Stirbt ein Stadtverordneter, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des 3. Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Stadtverordnete verstorben ist, an den Ehegatten oder an Verwandte 1. Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtverordnetenversammlung. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(2) Diese Regelung gilt entsprechend für ehrenamtliche Magistratsmitglieder und Stadtälteste.

§ 6
Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 1 beträgt für die Stadtverordneten 503,30 Euro.* Die Entschädigung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz angepasst, um den sich die Entschädigung der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) erhöht. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Stadtverordnete, die sich verpflichten, für die Dauer der Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung ein mobiles Endgerät, das den vom Betrieb für Informationstechnologie formulierten Anforderungen genügt, für den elektronischen Sitzungsdienst zu verwenden, erhalten auf Antrag eine besondere Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung beträgt 750,00 Euro pro Wahlperiode. Die Entschädigung wird pauschal für alle Anschaffungs- und Betriebskosten der Hard- und Software einschließlich Druckkosten, Reparaturkosten sowie etwaiger Mobilfunk bzw. Internetgebühren gezahlt. Scheidet ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, das die Aufwandsentschädigung in voller Höhe erhalten hat, aus dieser aus oder widerruft es seine Einwilligungserklärung zur Benutzung eines mobilen Endgerätes, hat es für jedes Jahr der Wahlperiode, in dem es das Gerät nicht benutzt, 150,00 € zu erstatten. Stadtverordnete, die im Laufe einer Wahlperiode in die Stadtverordnetenversammlung eintreten, erhalten für jedes Jahr der Wahlperiode, in dem sie ein mobiles Endgerät benutzen 187,50 €. Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 erhalten zusätzlich für besonderen Aufwand:

1.

der Stadtverordnetenvorsteher den einundeinhalbfachen Grundbetrag;

2.

der erste Beisitzer den halben Grundbetrag;

3.

die weiteren Beisitzer ein Drittel des Grundbetrages;

4.

die Fraktionsvorsitzenden den einfachen Grundbetrag;

5.

die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den halben Grundbetrag.

Fraktionen mit mehr als 15 Mitgliedern können zwei stellvertretende Vorsitzende benennen.

(4) Stadtverordnete, die über keine eigenen Einkünfte verfügen, haben bei eigener Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Kosten. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählen nicht zu den Einkünften im vorstehenden Sinne.

Fußnoten

*

[Red. Anmerkung: Entsprechend der Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Juni 2019 (Brem.GBl. S. 514) gilt:
„Nach § 6 des Entschädigungsortsgesetzes vom 7. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 455), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 13. März 2018 (Brem.GBl. S. 43) geändert worden ist, wird die monatliche Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung um den Prozentsatz angepasst, um den sich die Entschädigung der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) erhöht. Für Letztere wurde die Entschädigung ab 1. Juli 2019 um 1,32 % angepasst (Brem.GBl. S. 439).
Demnach beträgt ab 1. Juli 2019 die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Entschädigungsortsgesetz 503,30 Euro.“]

§ 7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Magistrats

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats erhalten monatlich als Entschädigung für Aufwand einunddreiviertel der Entschädigung für Stadtverordnete gemäß § 6 Abs. 1. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats erhalten eine Entschädigung bis zu folgender Höhe:

1.

der Oberbürgermeister

191,50 Euro monatlich;

2.

der Bürgermeister

140,50 Euro monatlich;

3.

die Stadträte

108,50 Euro monatlich.

 

§ 8
Höhe des Ehrensoldes

Die Höhe des Ehrensoldes beträgt drei Viertel der Entschädigung nach § 6 Abs. 1.

§ 9
Erwerbsausfall

(1) Entsteht Stadtverordneten durch die Teilnahme an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Vorstandes der Stadtverordnetenversammlung, eines Ausschusses, einer Fraktion, eines Fraktionsvorstandes bzw. eines geschäftsführenden Fraktionsvorstandes, einer anderen Veranstaltung der Stadtverordnetenversammlung, einer anderen Veranstaltung von Fraktionen oder Fraktionsteilen (Vorbesprechung von Fraktionsmitgliedern eines Ausschusses) oder durch eine Dienstreise während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit Erwerbsausfall, so wird ihnen dieser auf Antrag bis zur Dauer von neun Stunden täglich ersetzt. Anträge sind spätestens bis zum Ende des ihrer Entstehung folgenden zweiten Monats an das Büro der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet werden, erlöschen.

(2) Entsteht ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern durch die Teilnahme an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats (einschließlich Vorbesprechungen), einer Fraktion oder durch dezernatsgebundene Tätigkeit (z. B. Fachausschuss, Amtstätigkeit für das Dezernat), durch Tätigkeit ohne Dezernatsbindung aufgrund besonderen Beschlusses des Magistrats oder durch eine Dienstreise während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit Erwerbsausfall, so wird ihnen dieser auf Antrag bis zur Dauer von neun Stunden täglich ersetzt.

(3) Die Höhe des nach Absatz 1 und Absatz 2 zu ersetzenden Erwerbsausfalls beträgt höchstens 20,50 Euro je Arbeitsstunde. Ergibt sich bei der Berechnung ein Bruchteil von weniger als 30 Minuten, so werden 15 Minuten und mehr auf eine halbe Stunde aufgerundet, weniger als 15 Minuten bleiben unberücksichtigt.

(4) Der Erwerbsausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Selbständig tätige Stadtverordnete und selbständig tätige ehrenamtliche Magistratsmitglieder erhalten Erwerbsausfall ersetzt, wenn sie diesen glaubhaft machen, jedoch nur für die Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr. Satz 2 findet keine Anwendung für selbständig tätige Stadtverordnete und selbständig tätige ehrenamtliche Magistratsmitglieder, die zugleich in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

(5) Entsteht Stadtverordneten, die Mitglieder eines geschäftsführenden Fraktionsvorstandes- oder Sprecher ihrer Fraktion in einem Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung sind, oder ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern durch die Teilnahme an einer Veranstaltung Dritter Erwerbsausfall, so wird ihnen dieser auf Antrag erstattet.

§ 10
Dienstreisen

(1) Stadtverordnete haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den für Beamte maßgeblichen Bestimmungen des Reisekostengesetzes. Sie gehören derselben Reisekostenstufe wie die Mitglieder des Magistrats an.

(2) Für Dienstreisen von Stadtverordneten ist die vorherige Zustimmung des Stadtverordnetenvorstehers oder seines Vertreters erforderlich. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird keine Reisekostenvergütung gezahlt.

§ 11
Fahrtkostenerstattung

Stadtverordnete erhalten die Kosten für die Umweltkarte im Jahresabonnement der Verkehrsgesellschaft Bremerhaven AG in monatlich nachträglich zu zahlenden Teilbeträgen als Fahrtkostenerstattung.

§ 12
Unfallversicherung

Stadtverordnete und ehrenamtliche Magistratsmitglieder sind gegen Unfälle im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Mandats zu versichern. Ausmaß und Höhe der Versicherung bestimmt die Stadtverordnetenversammlung.

Zweiter Teil
Fraktionen

§ 13
Fraktionsbeiträge

(1) Die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben einen monatlichen nachträglich zu zahlenden Beitrag. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbetrag und aus einem Zuschlag für jedes Mitglied zusammen. Weitere Geldleistungen für moderne Bürokommunikation sowie für weitere besondere Aufwendungen erhalten die Fraktionen nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

(2) Zusammenschlüsse von weniger als vier Stadtverordneten (Gruppen) erhalten keinen Grundbetrag. Sie erhalten für jedes Mitglied der Gruppe den Zuschlag. Stadtverordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, erhalten keinen Beitrag.

(3) Die Beiträge werden von dem Monat, in dem die Tätigkeit der Fraktionen oder Gruppen beginnt, bis zu dem Monat, in dem sie endet, gezahlt.

(4) Der Grundbetrag nach Absatz 1 beträgt monatlich 2 045,00 Euro, der Zuschlag für jedes Mitglied einer Fraktion oder Gruppe monatlich 357,50 Euro. Für Gruppen erhöht sich der Zuschlag gemäß Absatz 2 um monatlich 76,50 Euro für jedes Mitglied.

§ 14
Verwendung der Fraktionsbeiträge

(1) Geldleistungen nach § 13 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach gesetzlichen Bestimmungen oder der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.

(2) Die Geldleistungen nach § 13 werden den Fraktionen nach § 15 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung überwiesen. Sie dürfen Rücklagen bilden. Die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres nicht verausgabten Mittel werden auf den Fraktionshaushalt des folgenden Jahres übertragen.

§ 15
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung

(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss (§ 43 VerfBrhv) nach Anhörung des Rechnungsprüfungsamtes erlässt.

(2) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Aus den Geldleistungen nach § 13 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum Verbrauch bestimmt oder nicht nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.

§ 16
Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) nach § 13 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

1.

Einnahmen:

a)

Geldleistungen nach § 13,

b)

die sonstigen Einnahmen.

2.

Ausgaben:

a)

Summe der Personalausgaben für Beschäftigte der Fraktion,

b)

Ausgaben für Veranstaltungen,

c)

Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,

d)

Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie Organen von Gemeinden,

e)

Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,

f)

Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

g)

Repräsentation, Bewirtungen, Geschenke,

h)

Reisekosten einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen,

i)

Mietkosten für angemietete Geschäftsräume einschließlich Bewirtschaftungskosten,

j)

Ausgaben für Investitionen sowie

k)

sonstige Ausgaben.

(3) Die Rechnung muss das Vermögen, das mit Mitteln nach § 13 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten ausweisen. Erhalten die Fraktionen Geldleistungen für besondere Aufwendungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3, so haben sie diese gesondert in der Rechnungslegung auszuweisen.

(4) Die Rechnung muss von einem Steuerberater auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Vorstand der Stadtverordnetenversammlung spätestens zum Ende des vierten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 13 letztmals gezahlt wurden. Der Vorstand der Stadtverordnetenversammlung kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte Rechnung wird als Bericht der Stadtverordnetenversammlung verteilt.

(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geldleistungen nach § 13 zurückzuhalten.

§ 17
Rechnungsprüfung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 13 zur Verfügung gestellten Geldleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach § 15 Abs. 1.

(2) Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.

§ 18
Abwicklung von Fraktionen

Bei Erlöschen des Fraktionsstatus, bei Auflösung einer Fraktion oder mit dem Ende der Wahlperiode findet eine Liquidation statt. Eine Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.

(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung nach §§ 13 und 14 Abs. 1 ist zu beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.

(3) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 13 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Haushalt der Stadt zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind.

(4) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Fraktionseigenschaft geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Sie sind innerhalb von weiteren sechs Monaten abzuschließen. Dieses gilt nicht, wenn ihnen Gründe entgegenstehen, die von den Liquidatoren nicht zu vertreten sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen.

(6) Eine Liquidation aufgrund des Endes einer Wahlperiode findet nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei oder Wählervereinigung angehören, die durch eine Fraktion in der ablaufenden Wahlperiode in der Stadtverordnetenversammlung vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Falle ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.

§ 19
Gruppen

Die §§ 14 bis 18 gelten entsprechend für Gruppen.

Dritter Teil
Schlussvorschriften

§ 20
Zuständigkeit

Über die Berechtigung und die Höhe von Ansprüchen, die aufgrund dieses Ortsgesetzes geltend gemacht werden, entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem oder mehreren Stadtverordneten bzw. einer Fraktion oder Gruppe und dem Vorstand der Stadtverordnetenversammlung die Stadtverordnetenversammlung.

§ 21
Übergangsvorschriften

(1) Für Stadtälteste, denen diese Eigenschaft vor dem 1. Juni 1996 verliehen wurde oder die die allgemeinen Voraussetzungen für eine Verleihung an diesem Tage bereits erfüllt hatten, gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben müssen. Abweichend von § 8 beträgt ihr Ehrensold monatlich 409,00 Euro.

(2) Ehegatten von bis zum 1. Juni 1996 verstorbenen Stadtältesten erhalten monatlich 204,50 Euro.

(3) Eine Leistung nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht neben einer Entschädigung nach § 6 oder § 7 gewährt.

§ 22
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über die Entschädigung der Stadtverordneten und der Magistratsmitglieder der Stadt Bremerhaven vom 7. Dezember 1989 (Brem.GBl. S. 421) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1996 (Brem.GBl. 1997, S. 81), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 11. November 1999 (Brem.GBl. S. 280), außer Kraft.

Bremerhaven, den 7. Dezember 2000

Magistrat der Stadt
Bremerhaven

gez. Schulz
Oberbürgermeister


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.