Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen vom 9. Juli 2014

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:12.11.2014 Inkrafttreten01.10.2018 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 25. April 2018 (Brem.ABl. S. 424; 2019, 150)1)
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1432
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen vom 9. Juli 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 1432), zuletzt geändert durch Ordnung vom 25. April 2018 (Brem.ABl. S. 424; 2019, 150)1)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: Frank/FraZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:Frank/FraZwFäBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:09.07.2014
Gültig ab:01.10.2014
Gültig bis:30.09.2027
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1432
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen
Vom 9. Juli 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2018 bis 30.09.2027

aufgeh. durch § 8 Absatz 6 der Prüfungsordnung vom 31. Januar 2024 (BremABl. S. 235)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 25. April 2018 (Brem.ABl. S. 424; 2019, 150)1)

Fußnoten

1)

[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 25.04.2018 gilt folgende Regelung:
”Artikel 2
(1) Diese Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium vom 9. Juli 2014 tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium im Fach „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium im Fach „Frankoromanistik/Französisch“ aufgenommen haben und in den Wahlpflichtmodulen des 5. Semesters das Prüfungsverfahren eröffnet oder diese Module absolviert haben sowie Studierende, die im Modul Bachelorarbeit das Prüfungsverfahren eröffnet oder absolviert haben, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 9. Juli 2014.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium im Fach „Frankoromanistik/Französisch“ aufgenommen haben und für die Absatz 2 nicht gilt, wechseln in die vorliegende Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.”]

Der Fachbereichsrat 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 9. Juli 2014 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Frankoromanistik/Französisch“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen. Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Titel „Bachelor of Arts“ vergeben. Die im Profilfach gewählte Vertiefungsrichtung wird im Zeugnis ausgewiesen. Voraussetzung für die Ausweisung im Zeugnis ist, dass entweder alle Module der „Vertiefungsrichtung 1, Französisch“ oder alle Module in der „Vertiefungsrichtung 2, zweite romanische Sprache“ (Spanisch oder Portugiesisch oder Italienisch) erfolgreich bestanden wurden.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Frankoromanistik/ Französisch“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn

a)

das Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ als Profilfach studiert wird, d.h. insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1.1),

b)

das Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ als Komplementärfach studiert wird, d.h. insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1.2),

c)

das Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ mit Lehramtsoption studiert wird, d.h. 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1.3). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.

Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich sowie im Wahlpflichtbereich werden in deutscher und französischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht-, als Wahlpflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium bei der Option Profilfach ein obligatorisches zielsprachenrelevantes oder berufsbezogenes Praktikum, das in den General Studies angerechnet wird, im Umfang von 12 CP. Dieses Praktikum kann auch im Ausland erbracht werden. Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

(9) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach, als Komplementärfach und als Lehramtsoption ein mindestens viermonatiges zielsprachenrelevantes und obligatorisches Auslandsstudium. Für das Profilfach und für das Studienfach mit Lehramtsoption wird das 3. Semester, für das Komplementärfach wird das 3. oder 4. Semester für das Auslandsstudium empfohlen. Es können im Auslandsstudium erfolgreich absolvierte Module/Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 30 CP in einem Semester für das Studium des Faches Frankoromanistik/ Französisch und General Studies anerkannt werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsstudiums wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können.

(10) Anstelle des Auslandsstudiums kann bei allen Optionen auch ein Aufenthalt als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent oder in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ein mindestens viermonatiges Praktikum in einem französischsprachigen Land erfolgen.

(11) Der sprachbezogene Auslandsaufenthalt von insgesamt mindestens vier Monaten kann im Komplementärfach oder beim Studium zweier fremdsprachiger Philologien in einem der beiden Fächer in maximal vier Teilabschnitten erbracht werden.

(12) Bei einem in Teilabschnitten erbrachten Auslandsaufenthalt können im Komplementärfach oder in der Lehramtsoption auch entsprechende zielsprachenbezogene Auslandsaufenthalte anerkannt werden, die vor Studienbeginn stattgefunden, aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen haben.

(13) In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsstudium aussprechen und eine geeignete Ersatzleistung festlegen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Weitere mögliche Prüfungsformen und Konkretisierungen in Frankoromanistik/Französisch sind in der Anlage 3 aufgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers darüber hinaus noch weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. Aufgrund der sprachlichen Lernprogression und der aufbauenden didaktischen Progression wird eine sinnvolle Reihenfolge der Module dringend empfohlen (s. Anlage 1 Studienverlaufspläne).

§ 6
Modul Bachelorarbeit und Begleitseminar

(1) Das Modul Bachelorarbeit (D1-P/D2-Pa) (15 CP) im Profilfach setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Modul Bachelorarbeit (D1-L/D2-La) in der Lehramtsoption ist nur die Bachelorarbeit obligatorisch (12 CP), siehe § 6 Absatz 6.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP im Profilfach, von mindestens 45 CP in der Lehramtsoption.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Zur Erstellung der Bachelorarbeit in der Lehramtsoption wird ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP angeboten, dessen Besuch dringend empfohlen wird. Die 3 CP können als Schlüsselqualifikationen (nach BPO Bereich Erziehungswissenschaft) anerkannt werden.

(7) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach Frankoromanistik/Französisch geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Wenn das Fach mit Lehramtsoption studiert wird, kann die Bachelorarbeit im Studienfach Frankoromanistik/Französisch geschrieben werden.

(8) Das begleitende Seminar enthält eine Studienleistung und bleibt unbenotet; die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Die Fachnote Frankoromanistik/Französisch besteht zu 20% aus der Note der Bachelorarbeit und zu 80% aus den nach Leistungspunkten gewichteten Noten aller übrigen Module des Fachs.

(2) Wird die Bachelorarbeit in der Lehramtsoption nicht im Fach Frankoromanistik/Französisch geschrieben, wird die Fachnote aus den nach Leistungspunkten gewichteten Noten aller Module gebildet.

(3) Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Bachelorstudiengang „Frankoromanistik/Französisch“ (Zwei-Fächer-Studium) ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium aufgenommen haben, beenden dieses nach der Prüfungsordnung vom 30. Januar 2013. Studierende, die bis zum 30. September 2018 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss.

(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind Studierende, die vor dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium aufgenommen haben und gemäß der BPO vom 30. Januar 2013 im Profilfach die Vertiefungsrichtung 3 (Katalanisch) gewählt haben. Diese Studierenden müssen ihr Studium bis zum 30. September 2018 abgeschlossen haben.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt die Prüfungsordnung vom 30. Januar 2013 zum 30. September 2018 außer Kraft.

Genehmigt, Bremen, 10. September 2014

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufspläne im 2-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen

 

1.1.

„Frankoromanistik/Französisch“ als Profilfach mit der Vertiefungsrichtung 1 „Französisch“ und der Vertiefungsrichtung 2 „Zweite romanische Sprache (Spanisch oder Portugiesisch oder Italienisch)“ (120 CP)

 

1.2

„Frankoromanistik/Französisch“ als Komplementärfach (60 CP)

 

1.3

„Frankoromanistik/Französisch“ als Lehramtsoption (60-CP-Fach zzgl. 12 CP Fachdidaktik)

Anlage 2:

Modullisten

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen und Studienleistungen

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1:

Studienverlaufspläne im 2-Fächer-Studiengang: Module und Prüfungsanforderungen

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Ausweisung eines Kernbereichs in den Tabellen dient der Orientierung in den unterschiedlichen Fachzuschnitten. Kernbereich ist nicht identisch mit „Pflichtbereich“, sondern umfasst Module, die in allen Fachzuschnitten in einem bestimmten Umfang vorhanden sind. Dieser Kernbereich wird dann je nach Fachzuschnitt ergänzt um weitere Module, die für die jeweilige Studienrichtung spezifisch sind (z. B: Fachdidaktik-Module für das Studienfach mit Lehramtsoption).

1.1. BA Frankoromanistik/Französisch als Profilfach (120 CP) mit der Vertiefungsrichtung 1 „Französisch“ und der Vertiefungsrichtung 2 „Zweite romanische Sprache (Spanisch oder Portugiesisch oder Italienisch)“

Semester
(Sem.)

 

Module

CP und
Prüfungsarten

Σ
120
CP

6. Sem.

 

D1-P oder D2-Pa
(12 CP Thesis, 3 CP Begleitseminar*)

15 CP/WP/KP

39 CP

5. Sem.

 

Vertiefungsrichtung 1

Vertiefungsrichtung 2:

6 CP/WP/KP

 

 

 

VFr-C

M (3 CP) und General Studies* 3 (3 CP)

 

 

 

 

Modul T*

6 CP/P/KP*

 

 

Kern-
bereich

C1a oder C1b oder
C2.1a oder C2.1b

6 CP/WP/KP

 

 

C 4

6 CP/P/KP

 

4. Sem.

Kern-
bereich

Soweit nicht im 3. Sem. erworben:
B1.1 oder B1.2 oder B1.3 und B2a, B2b*, B3a

 

42 CP

 

B3b

5 CP/P/MP

 

 

 

Praktikum* 2/GS I

12 CP/P/MP*

 

 

 

Vertiefungsrichtung 1

Vertiefungsrichtung 2:

 

 

3. und/oder
4. Sem.
1

 

VFr-B

GM 2
Grundmodul 2: zweite romanische Sprache

6 CP/WP/KP

 

 

 

General Studies*

3 CP/W/KP

 

3. Sem.1

Kern-
bereich

B1.1 oder B1.2 oder B1.3

6 CP/WP/KP

 

 

B2a

3 CP/P/KP

 

 

B2b*

3 CP/P/MP*

 

 

 

B3a

4 CP/P/KP

 

1. und 2. Sem.

 

GM 1 Grundmodul 1: zweite romanische Sprache

12 CP/P/KP

39 CP

Kern-bereich

A1

6 CP/P/TP

 

 

A2

6 CP/P/TP

 

 

A3b

3 CP/ P/MP

 

 

A3a

3 CP/ P/MP

 

 

 

A4

9 CP/ P/MP

 

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen);

* Das Modul/die Lehrveranstaltung wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

1 Das Auslandsstudium wird für das 3. Semester empfohlen. Unter anderem die in diesem Semester ausgewiesenen Module bieten sich als Äquivalenzmodule an.

2 Das Praktikum kann auch im Ausland gemacht werden.

3 Kann auch im Auslandssemester gemacht werden.

1.2 Frankoromanistik/Französisch als Komplementärfach (60 CP)

Im Komplementärfach werden durchgehend Module des Kernbereichs studiert.

Semester

Module

CP

CP
∑ 60 CP

6. Sem.

-

-

 

5. Sem.

C1a oder C1b oder
C2.1a oder C2.1b

6 CP/WP/KP

12 CP

C4

6 CP/P/KP

 

4. Sem.

Soweit nicht im 3. Semester
erworben: B1.1 oder B1.2 oder B1.3
und
B2a, B2b*, B3a

 

21 CP

B3b

5 CP/P/MP

3. Sem.1

B1.1 oder B1.2 oder B1.3

6 CP/WP/KP

B2a

3 CP/P/KP

B2b*

3 CP/P/MP*

B3a

4 CP/P/KP

1. und 2. Sem.

A1

6 CP/P/TP

27 CP

A2

6 CP/P/TP

A3b

3 CP/P/MP

A3a

3 CP/P/MP

A4

9 CP/P/MP

„CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), SL: Studienleistung (= unbenotet);

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

1 Das Auslandsstudium wird für das 3. Semester empfohlen. Unter anderem die in diesem Semester ausgewiesenen Module bieten sich als Äquivalenzmodule an.

1.3 Frankoromanistik/Französisch als Lehramtsoption/Französisch

(60 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik plus gegebenenfalls 12 CP Thesis)

Musterstudienplan

Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bereich „Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen aufgeführt.

Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.

Semester

 

Module

CP und
Prüfungsarten

∑ 72
ohne
Thesis
84 CP
mit
Thesis

6. Sem.

Kernbereich

D1-L oder D2-La**

(12 CP/WP/MP = Thesis)

18 bzw.
30 CP

5. Sem.

C1a oder C1b oder
C2.1a oder C2.1b

6 CP/WP/KP

C4

6 CP/P/KP

 

FD 2

6 CP/P/KP

4. Sem.

Kernbereich

Soweit nicht im 3.
Semester erworben:
B1.1 oder B1.2 oder B1.3 und B2a, B2b*, B3a

 

27 CP

B3b

5 CP/P/MP

 

FD 1

6 CP/P/KP

3. Sem.1

Kernbereich

B1.1 oder B1.2 oder B1.3

6 CP/WP/KP

B2a

3 CP/P/KP

B2b*

3 CP/P/MP*

B3a

4 CP/P/KP

1. und 2. Sem.

 

A1

6 CP/P/TP

27 CP

 

A2

6 CP/P/TP

 

A3b

3 CP/P/MP

 

A3a

3 CP/P/MP

 

A4

9 CP/P/MP

 

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen);

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

** Das Modul Bachelorarbeit der Lehramtsoption umfasst 12 CP. Es wird empfohlen, ein begleitendes Seminar im Umfang von 3 CP zu besuchen. Diese 3 CP werden im Bereich Schlüsselqualifikationen in der „Fachspezifischen BPO für den Bereich ,Erziehungswissenschaft‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen“ in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.

1 Das Auslandsstudium wird für das 3. Semester empfohlen. Unter anderem die in diesem Semester ausgewiesenen Module bieten sich als Äquivalenzmodule an.

Fußnoten

*

Das Modul/die Lehrveranstaltung wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul/die Lehrveranstaltung wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul/die Lehrveranstaltung wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul/die Lehrveranstaltung wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul/die Lehrveranstaltung wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul/die Lehrveranstaltung wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul/die Lehrveranstaltung wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul/die Lehrveranstaltung wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul/die Lehrveranstaltung wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul/die Lehrveranstaltung wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

**

Das Modul Bachelorarbeit-L umfasst 12 CP. Es wird empfohlen, ein begleitendes Seminar im Umfang von 3 CP zu besuchen. Diese 3 CP werden im Bereich Schlüsselqualifikationen in der „Fachspezifischen BPO für den Bereich ,Erziehungswissenschaft‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen“ in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.

1

Das Auslandsstudium wird für das 3. Semester empfohlen. Unter anderem die in diesem Semester ausgewiesenen Module bieten sich als Äquivalenzmodule an.

1

Das Auslandsstudium wird für das 3. Semester empfohlen. Unter anderem die in diesem Semester ausgewiesenen Module bieten sich als Äquivalenzmodule an.

1

Das Auslandsstudium wird für das 3. Semester empfohlen. Unter anderem die in diesem Semester ausgewiesenen Module bieten sich als Äquivalenzmodule an.

1

Das Auslandsstudium wird für das 3. Semester empfohlen. Unter anderem die in diesem Semester ausgewiesenen Module bieten sich als Äquivalenzmodule an.

2

Das Praktikum kann auch im Ausland gemacht werden.

3

Kann auch im Auslandssemester gemacht werden.

Anlage 2

Modullisten

2a) Module des Kernbereichs

Kernbereich ist nicht identisch mit „Pflichtbereich“, sondern umfasst Module, die in allen Fachzuschnitten in einem bestimmten Umfang vorhanden sind. Dieser Kernbereich wird dann je nach Fachzuschnitt ergänzt um weitere Module, die für die jeweilige Studienrichtung spezifisch sind (z. B: Fachdidaktik-Module für das Studienfach mit Lehramtsoption).

Modul-
kürzel

Modultitel

P/W
P/W

Prüfungsform
MP/TP/KP/SL

CP

A1

Basismodul Linguistik A1a+A1b

P

2 TP (A1a, A1b)

3+3

A2

Basismodul Literaturwissenschaft: A2a+A2b

P

2 TP (A2a, A2b)

3+3

A3a

Basismodul Landeswissenschaft a

P

MP

3

A3b

Basismodul Landeswissenschaft b

P

MP

3

A4

Basismodul Sprachpraxis

P

MP

9

B1.1

Aufbaumodul Linguistik „Kontrastive Linguistik -Deutsch - Französisch“

WP (1 aus 3)

KP

6

B1.2

Aufbaumodul Linguistik „Sprache und Beruf - Grundlagen der Angewandten Linguistik“

KP

6

B1.3

Aufbaumodul Linguistik „Variation und Wandel des Französischen“

KP

6

B2a

Aufbaumodul Literaturwissenschaft a „Textanalyse“ (Seminar)

P

KP

3

B2b*

Aufbaumodul Literaturwissenschaft b (Selbststudieneinheit)

P

MP*

3

B3a

Aufbaumodul Sprachpraxis a

P

KP

4

B3b

Aufbaumodul Sprachpraxis b

P

MP

5

C1a

Profilmodul Linguistik a: „Linguistische Aspekte des Französischen“

WP (1 aus 4)

KP

6

C1b

Profilmodul Linguistik b
„Frankophonie: sprachliche Dimensionen“

KP

6

C2.1a

Profilmodul Literatur- und Kulturwissenschaft a: ,,Literatur, Kultur, Medien und Theorien”

KP

6

C2.1b

Profilmodul Literatur- und Kulturwissenschaft b: ,,Frankophonie: literarische und kulturelle Dimensionen”

KP

6

C4

Profilmodul Sprachpraxis

P

KP

6

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2b) Module im Profilfach

Modulkürzel

Modultitel

P/WP/W

Prüfungsform
MP/TP/KP/SL

CP

Spezifische Module der Vertiefungsrichtung 1

VFr-B

Weiteres fachwissenschaftliches Aufbaumodul in der Vertiefung 1: Französisch

WP

KP

6

VFr-C

Weiteres fachwissenschaftliches Profilmodul in der Vertiefung 1: Französisch

WP

KP

6

Spezifische Module der Vertiefungsrichtung 2

GM 2

Grundmodul 2 zweite romanische Sprache (Italienisch, Portugiesisch, Spanisch)

WP

KP

6

M

Modul M Landeskunde und Sprache (Italienisch, Portugiesisch, Spanisch)

WP

KP

3

Weitere Module im Profilfach

GM 1

Grundmodul 1 zweite romanische Sprache (Italienisch, Portugiesisch, Spanisch)

P

KP

12

T*

Modul T „Tutorium unterrichten“ oder ein weiteres fachwissenschaftliches Profilmodul - ergänzend zum bereits absolvierten Kernbereich.

P

KP*

6

D1-P

Modul: Bachelorarbeit Linguistik

WP

KP/Thesis + 1 SL

15
(12+3)

D2-Pa

Modul Bachelorarbeit Literatur- und Kulturwissenschaft

WP

KP/Thesis + 1 SL

15
(12+3)

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2 c) Für das Profilfach: General Studies Module

K.-Ziffer

Modulbezeichnung/Erläuterung

P/WP

CP

GS I

Berufsfelderkundung mit Praktikum

P

12 CP
(1 CP für 30
Arbeitsstunden)

GS II

Studium generale

WP

1 CP für 30
Arbeitsstunden

GS III

Leitung eines Tutoriums (über Modul T in der Vertiefung 1 oder 2 Frankoromanistik hinaus)

WP

1 CP für 30
Arbeitsstunden

GS IV

Selbst organisierte außeruniversitäre Projektarbeit(en)

WP

1 CP für 30
Arbeitsstunden

GS Va

Weitere Fremdsprache(n) (über Pflichtsprachen in der Vertiefung 1 oder 2 Frankoromanistik hinaus)

WP

1 CP für 30
Arbeitsstunden

GS VI

Kommunikative Kompetenz

WP

1 CP für 30
Arbeitsstunden

GS VII

Mitarbeit an Forschungsprojekten

WP

1 CP für 30
Arbeitsstunden

GS VIII

Studentische Aktivitäten

WP

1 CP für 30
Arbeitsstunden

GS IX

Kernkompetenzen

WP

1 CP für 30
Arbeitsstunden

GS X

Geisteswissenschaft und Berufspraxis

WP

1 CP für 30
Arbeitsstunden

GS XI

Wissenschaft im Kontext

WP

1 CP für 30
Arbeitsstunden

GS XII

Studienrelevanter Auslandsaufenthalt (über das Pflichtauslandsstudium in Frankoromanistik hinaus)

WP

1 CP für 30
Arbeitsstunden

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul; Alle General-Studies-Module schließen mit einer unbenoteten Studienleistung ab, ggfs. als Portfolio. Die Anzahl der in den General-Studies-Modulen erbrachten CP richtet sich nach den aufgewendeten Arbeitsstunden: 30 Arbeitsstunden: 1 CP.

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Alle General-Studies-Module schließen mit einer unbenoteten Studienleistung ab, ggfs. als Portfolio. Die Anzahl der in den General-Studies-Modulen erbrachten CP richtet sich nach den aufgewendeten Arbeitsstunden: 30 Arbeitsstunden: 1 CP.

2d) Module der Lehramtsoption

Modul-
kürzel

Modultitel

P/WP/W

Prüfungsform
MP/TP/KP/SL

CP

FD 1

Basismodul Fachdidaktik: „Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts“

P

KP

6

FD 2

Aufbaumodul Fachdidaktik: Ausgewählte Aspekte des Französischunterrichts + praktische Anteile

P

KP

6 (3+3)

D1-L**

Modul: Bachelorarbeit Linguistik

WP
(1 aus 2)
oder im anderen Fach

MP/Thesis

12

D2-La**

Modul Bachelorarbeit Literatur- und Kulturwissenschaft

MP/Thesis

12

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Fußnoten

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

**

Das Modul Bachelorarbeit der Lehramtsoption umfasst 12 CP. Es wird empfohlen, ein begleitendes Seminar im Umfang von 3 CP zu besuchen. Diese 3 CP werden im Bereich Schlüsselqualifikationen in der „Fachspezifischen BPO für den Bereich ,Erziehungswissenschaft‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen“ in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.

**

Das Modul Bachelorarbeit der Lehramtsoption umfasst 12 CP. Es wird empfohlen, ein begleitendes Seminar im Umfang von 3 CP zu besuchen. Diese 3 CP werden im Bereich Schlüsselqualifikationen in der „Fachspezifischen BPO für den Bereich ,Erziehungswissenschaft‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen“ in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.

Anlage 3

a)

Weitere Prüfungsformen

Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Vorgaben der §§ 8 und 9 des AT BPO und konkretisieren und erweitern diese um nachfolgend genannte Punkte:

1.

Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten.

2.

Portfolio, bestehend aus einer offenen Anzahl unterschiedlicher schriftlich und mündlich dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden.

3.

Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen. Der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90 Minuten schriftliche Tests und 30 Minuten mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und dem jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den europäischen Referenzrahmen richtet.

4.

Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 68.000 Zeichen und höchstens 136.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und Anhänge). Die Bachelorarbeit muss als Einzelarbeit erstellt und in deutscher oder französischer Sprache verfasst werden.

b)

Formen von Studienleistungen

Die Formen der Studienleistungen entsprechen den von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen gemäß den Vorgaben der §§ 8 und 9 des AT BPO und dem fachspezifischen Anhang, Anlage 3a. Die nachstehende Liste konkretisiert und erweitert diese:

-

Praktikumsbericht oder Bericht von Hospitationen im Umfang von bis zu 20 Seiten. Auch Bericht über Tätigkeit und Erfahrungen als Tutorin/Tutor.

-

Projektarbeit als Entwicklung, Durchführung, Präsentation und Auswertung im Team mit einer schriftlichen Dokumentation.

-

Erstellung eines Protokolls einer Lehrveranstaltungssitzung mit Vortrag, Dokumentation und Einspeisung in Stud-IP.

-

Vorbereitete Moderation einer Diskussionssitzung oder Präsentation und Moderation eines Gastvortrags in einer Lehrveranstaltung von 90 Minuten oder in einer öffentlichen Veranstaltung in Kooperation mit Lehrveranstaltungen.

-

Regelmäßige aktive Teilnahme mit kleinen Rede- und Schriftbeiträgen an der Lehrveranstaltung und/oder Teilnahme an einem Tutorium.

-

Schriftlicher Lektüretest von maximal 90 Minuten Dauer oder mündlicher Lektüretest von maximal 15 Minuten Dauer pro Studierenden zur Überprüfung der selbstständigen Lektürearbeit.

Wenn mündliche Gruppentests für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden am mündlichen Test teilnehmenden Studierenden anteilig etwa 15 Minuten Dauer ergeben, durchgeführt werden.


Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als ,,E-Klausur”

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.