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Allgemeiner Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität Bremen vom 3. Juli 2013

juris-Abkürzung:ATUniWissWBildPO BR
Ausfertigungsdatum:03.07.2013
Gültig ab:23.10.2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 1463; 2014, 192
Gliederungs-Nr:-
Allgemeiner Teil für Prüfungsordnungen
im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität Bremen
Vom 3. Juli 2013

Änderungshistorie

Änderungen:

Berichtigung vom 14. März 2014 (Brem.ABl. S. 192)

1.

mehrfach geändert durch Ordnung vom 9. Mai 2018 (Brem.ABl. S. 430)1)

2.

Inhaltsverzeichnis, §§ 2 und 10 geändert, § 14 neu gefasst durch Ordnung vom 30. Oktober 2019 (Brem.ABl. S. 1273)

3.

§§ 16 und 20 geändert durch Ordnung vom 04.11.2020 (Brem.ABl. S. 1128)

4.

mehrfach geändert durch Ordnung vom 15.12.2021 (Brem.ABl. 2022 S. 16)2)

Fußnoten

1)

[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 09.05.2018 gilt folgende Regelung:
”Artikel 2
(1) Diese Ordnung zur Änderung des Allgemeinen Teils für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. September 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung ab dem 1. September 2018 aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem 1. September 2018 aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach dem Allgemeinen Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität Bremen vom 3. Juli 2013, berichtigt am 14. März 2014.”]

2)

[Gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Änderungsordnung vom 15.12.2021 (Brem.ABl. 2022 S. 16) gilt folgende Regelung:
"Die in der Fassung vorherrschende Sparschreibung von Paarformen wird gemäß Teil B Ziffer 1.8 Rn. 110 Handbuch der Rechtsförmlichkeit redaktionell angepasst, um die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu gewährleisten; dabei werden Spiegelstriche i.d.R. durchgängig durch die Worte ‚,und”, ‚,oder” sowie ‚,bzw.” ersetzt und die weiblichen und männlichen Formen ausgeschrieben. Ist dies aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht möglich, werden geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen oder Umschreibungen verwendet bzw. sie werden gemäß Artikel 1 § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) durch eine barrierefreie Formulierung ersetzt.”]

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