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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen

Veröffentlichungsdatum:14.12.2017 Inkrafttreten01.06.2018
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 703
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen (Brem.GBl. 2017, S. 703)"

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juris-Abkürzung: StVwVfBetrStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:StVwVfBetrStVtr BR
Ausfertigungsdatum:30.08.2017
Gültig ab:01.06.2018
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2017, 703
Gliederungs-Nr:-
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
dem Land Niedersachsen,
dem Land Sachsen-Anhalt und
dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung
einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung
durch die Steuerverwaltungen*
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
[Red.Anm.: Gemäß Bekanntmachung vom 5. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 252) ist der Staatsvertrag am 1. Juni 2018 in Kraft getreten.]
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Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch die Senatorin für Finanzen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Finanzminister,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Finanzminister,

das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,

und

das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch die Finanzministerin,

- im Folgenden die Länder genannt -

schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Die Länder sind über das Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben „Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung“ (KONSENS) - sowohl untereinander als auch mit den anderen Ländern - verbunden und unterliegen der daraus resultierenden Verpflichtung zur regelmäßigen Einführung der im Vorhaben KONSENS entwickelten steuerlichen IT-Verfahren.

Darüber hinaus betreiben die Länder eine erfolgreiche Kooperation im Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltung in Form eines gemeinsam genutzten Rechenzentrums. Die Zusammenarbeit ist durch die Grundsätze der gegenseitigen Wertschätzung, Freiwilligkeit und Anerkennung vor dem Hintergrund partnerschaftlichen Handelns und ausgewogener Verteilung des erforderlichen Wissens getragen.

Die Anzahl der von den Ländern zu betreuenden IT-Verfahren und deren Komplexität steigen stetig an. Aufgrund des demografischen Wandels kommt es in den betroffenen Bereichen zu erheblichen Personalengpässen. Um diese Herausforderungen zu meistern, soll die Zusammenarbeit in der informationstechnischen Verfahrensbetreuung weiter ausgebaut werden, indem die Verfahrensbetreuung zukünftig arbeitsteilig erfolgt. Dadurch soll langfristig einem sonst erforderlichen Personalaufbau entgegengewirkt werden. Zudem sollen die Betreuungsqualität verbessert und die Betriebssicherheit erhöht werden.

Das Spezialwissen des dafür erforderlichen Personals soll konzentriert werden. Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Informationstechnik der Steuerverwaltung stehen, sollen länderübergreifend gebündelt werden. Die Zusammenarbeit soll dabei auf der Basis der Gegenseitigkeit durch die Steuerverwaltung jeweils eines Landes für die Steuerverwaltungen der jeweiligen anderen Länder im Wege einer sogenannten länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung für bestehende und künftige Verfahren erfolgen. Mit der nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Aufgabenzuordnung der jeweiligen Verfahrensbetreuung an die Länder soll im Gesamtergebnis möglichst ein der jeweiligen Leistungsfähigkeit der beteiligten Länder entsprechender Personaleinsatz einhergehen.

Im Vordergrund steht der gemeinsame Wunsch der Länder, durch dieses arbeitsteilige Vorgehen Synergieeffekte zu erzielen. Eine entsprechend der Leistungsfähigkeit der Länder exakt berechnete Aufteilung zwischenzeitlicher Gesamtlasten oder erzielter Synergieeffekte auf die Länder ist nachrangig. Die Aufmerksamkeit aller Beteiligten soll auf die Erzielung der Synergieeffekte gerichtet sein und nicht auf deren Verteilung.

Ein entscheidender Beitrag zur Erzielung größtmöglicher Synergien wird dabei auch durch die Beteiligung der Organisations- und Fachbereiche der Steuerverwaltungen der Länder geleistet werden. Soweit es für die länderübergreifende Verfahrensbetreuung erforderlich ist, sollen Strukturen und Prozesse in den Ländern weitestgehend standardisiert werden.

Dieser Staatsvertrag ist für den Beitritt anderer Länder offen.

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Artikel 1
Gegenstand

(1) 1Die Verfahrensbetreuung betrifft die Übernahme von einzelnen Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung von Verfahren, die für den Betrieb der informationstechnischen Systeme der Steuerverwaltungen der Länder erforderlich sind (IT-Verfahren). 2Zu den Aufgaben gehören auch solche, die nur mittelbar mit der Betreuung des IT-Verfahrens zusammenhängen, soweit sie erforderlich sind, um eine effiziente Verfahrensbetreuung zu gewährleisten.

(2) Die Verfahrensbetreuung soll sowohl die derzeit bereits im Einsatz befindlichen IT-Verfahren umfassen als auch solche, die erst in Zukunft eingesetzt werden.

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Artikel 2
Grundlegende Verpflichtungen

Die Länder verpflichten sich, bei jedem IT-Verfahren, das in mehr als einem der Länder im Einsatz ist oder eingesetzt werden soll, die Verfahrensbetreuung gebündelt von einem Land für alle einsetzenden Länder vornehmen zu lassen.

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Artikel 3
Verantwortlichkeiten

(1) Durch diesen Staatsvertrag bleiben die Verantwortlichkeit und Vertretungskompetenz gegenüber Dritten innerhalb und außerhalb der jeweiligen Landesverwaltung unberührt.

(2) 1Auftragnehmer einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung gemäß Artikel 1 ist die Steuerverwaltung eines Landes, welche für die Steuerverwaltung mindestens eines anderen Landes (Auftraggeber) die Verfahrensbetreuung übernimmt. 2Der Auftragnehmer kann sich unter den Bedingungen des § 20 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes eines Dienstleisters bedienen.

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Artikel 4
Lenkungskreis LGVB

1Die Länder setzen für die länderübergreifende gebündelte Verfahrensbetreuung mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags einen paritätisch besetzten Lenkungskreis (Lenkungskreis LGVB) ein. 2Jedes Land hat eine Stimme. 3Der Lenkungskreis LGVB ist insbesondere zuständig für die Bildung der Betreuungspakete, den Abschluss von Leistungsscheinen und dient als Eskalationsgremium. 4Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig zu beschließen ist.

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Artikel 5
Betreuungspakete, Leistungsscheine und Projekte

(1) Der Staatsvertrag stellt einen Rahmenvertrag dar.

(2) Die miteinander im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Betreuung von einzelnen oder mehreren IT-Verfahren sollen in Betreuungspaketen zusammengefasst werden.

(3) Hinsichtlich der einzelnen Betreuungspakete werden zwischen den Ländern Leistungsscheine abgeschlossen, in denen insbesondere der Personaleinsatz festgelegt wird.

(4) Die Übernahme der Betreuung und die Einführung eines IT-Verfahrens sind grundsätzlich nach einheitlichem Vorgehen in Form eines länderübergreifenden Projektes durchzuführen.

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Artikel 6
Verteilung der Betreuungspakete

(1) Die Entscheidung, welches Land welches Betreuungspaket übernehmen soll, erfolgt grundsätzlich nach sachlichen Kriterien.

(2) Jedes Land soll entsprechend seiner Leistungsstärke einen Beitrag leisten.

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Artikel 7
Rechte und Pflichten der Beteiligten

(1) 1Das für die Einführung, Übernahme und Durchführung der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung nötige Personal muss vom Auftragnehmer vorgehalten werden. 2Grundsätzlich wird hierfür pro Betreuungspaket eine Anzahl von mindestens drei Personen für erforderlich erachtet. 3Hierfür kann auch Personal eines Dienstleisters angerechnet werden.

(2) Die Länder verpflichten sich zur Umsetzung aller organisatorischen Veränderungen, die erforderlich sind, um die gebündelte Verfahrensbetreuung effizienter zu gestalten.

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Artikel 8
Ausgleichsregelung

(1) 1Die Länder erbringen ihren Beitrag zur länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung grundsätzlich durch den Einsatz von Personal. 2Abzustellen ist auf den in den Leistungsscheinen jeweils vereinbarten Personaleinsatz.

(2) 1Ein Kostenausgleich vor dem Jahr 2025 ist ausgeschlossen. 2Ein Kostenausgleich findet auch im Übrigen grundsätzlich nicht statt.

(3) Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde gelegte Relation der Verteilung der notwendigen Vollzeitäquivalente zwischen den Ländern soll möglichst gleich bleiben.

(4) Sofern die Abweichung in einem Land mehr als 4 Prozentpunkte der zugrunde liegenden Verteilung beträgt, ist über eine Umverteilung der Pakete oder einen Kostenausgleich zu verhandeln.

(5) Die Verhandlung im Sinne des Absatzes 4 obliegt dem Lenkungskreis LGVB (Artikel 4).

(6) Ein Ausgleichsanspruch entsteht erst mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Jahr des Eintritts des Ungleichgewichts folgt.

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Artikel 9
Haftung

(1) Eine Schadensersatzpflicht zwischen den Ländern ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Eine ausnahmsweise Schadensersatzpflicht besteht nur, soweit ein Land seinerseits Ersatzansprüche gegenüber eigenen Bediensteten oder Dritten liquidieren kann.

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Artikel 10
Datenschutz und Sicherheitsprüfungen

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer gelten die einschlägigen Vorschriften über den Datenschutz des jeweiligen Auftraggebers.

(2) Die gesetzlichen Befugnisse der für den Datenschutz zuständigen Behörden der Länder erstrecken sich auf die personenbezogenen Daten ihres jeweiligen Landes, auch wenn diese durch die Finanzbehörden eines anderen Landes oder durch von ihnen beauftragte Dritte verarbeitet werden.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von gegenwärtigen oder früheren Beschäftigten des Auftraggebers gelten insbesondere § 20 des Bremischen Datenschutzgesetzes, § 35 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (des Landes Mecklenburg-Vorpommern), § 88 des Niedersächsischen Beamtengesetzes, § 28 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt sowie § 23 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (des Landes Schleswig-Holstein).

(4) 1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind durch den Auftragnehmer die nach den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen umzusetzen. 2Näheres regelt eine Rahmenvereinbarung.

(5) Der Auftragnehmer lässt eine Kontrolle auch zu, wenn die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen, das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein oder die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt sich einvernehmlich wechselseitig mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.

(6) 1Über die Erteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Informationen an Dritte nach Maßgabe gesetzlicher Offenbarungstatbestände entscheidet ausschließlich der Auftraggeber. 2Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich alle für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu übermitteln und die notwendigen Unterstützungsleistungen zu erbringen. 3Etwaige an den Auftragnehmer gerichtete Anträge sind unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten.

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Artikel 11
Geltungsdauer, Kündigung

(1) Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) 1Der Staatsvertrag kann von jedem Land mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Die Kündigung ist gegenüber allen anderen Ländern zu erklären. 3Der Staatsvertrag bleibt im Verhältnis der verbliebenen Länder untereinander gültig.

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Artikel 12
Inkrafttreten

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation durch die Länder.

(2) 1Der Staatsvertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hinterlegt wurde. 2Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein teilt den übrigen Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Die Senatorin für Finanzen

30.8.2017

K. Linnert

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Finanzminister

23.8.2017

M. Brodkorb

Für das Land Niedersachsen:
Der Ministerpräsident,
dieser vertreten durch den Finanzminister

7.9.2017

Schneider

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Der Ministerpräsident,
dieser vertreten durch den Minister der Finanzen

7.9.2017

A. Schröder

Für das Land Schleswig-Holstein
endvertreten durch:
Die Finanzministerin

7.9.2017

M. Heinold

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