Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bremische Verordnung über die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 29. Mai 2018

Bremische Verordnung über die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts

Veröffentlichungsdatum:07.06.2018 Inkrafttreten08.06.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.06.2018 bis 31.12.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 256

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: SozEntschRDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SozEntschRDV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung über die Durchführung
des Sozialen Entschädigungsrechts
Vom 29. Mai 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.06.2018 bis 31.12.2023

V aufgeh. durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2024 (Brem.GBl. S. 18)

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund der §§ 5 und 10 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, und § 7a Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Zuständigkeit des Amtes für Versorgung und Integration Bremen

(1) Die Aufgaben der nach § 5 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge zu errichtenden „Hauptfürsorgestelle der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge“ nimmt das Amt für Versorgung und Integration Bremen wahr. Die Bezeichnung lautet „Hauptfürsorgestelle“.

(2) Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach § 10 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge nimmt das Amt für Versorgung und Integration Bremen wahr. Die Bezeichnung der unteren Verwaltungsbehörde lautet „Fürsorgestelle“.

(3) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, ein Landesversorgungsamt nicht zu errichten. Die den Landesversorgungsämtern zugewiesenen Aufgaben nach § 1 der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung sowie nach § 71 Absatz 5 des Sozialgerichtsgesetzes nimmt im Land Bremen das Amt für Versorgung und Integration Bremen wahr.

(4) Die Orthopädische Versorgungsstelle Bremen ist Teil des Amtes für Versorgung und Integration Bremen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Hauptfürsorge- und Fürsorgestelle

(1) Für die Durchführung der §§ 25 bis 27l des Bundesversorgungsgesetzes und der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge sind zuständig:

1.

die Hauptfürsorgestelle für

a)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes,

b)

Leistungen der Erziehungsbeihilfe nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes zum Besuch von Hochschulen,

c)

Geldleistungen der Wohnungshilfe nach § 27c des Bundesversorgungsgesetzes,

d)

Leistungen der Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis,

e)

Leistungen der Sonderfürsorge nach 27e des Bundesversorgungsgesetzes,

f)

Leistungen der Auslandskriegsopferfürsorge nach 64b des Bundesversorgungsgesetzes,

g)

Leistungen bei stationärer Unterbringung der Berechtigten,

h)

Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten und

i)

Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz;

2.

die Fürsorgestelle als untere Verwaltungsbehörde für alle weiteren Aufgaben der Kriegsopferfürsorge.

(2) Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist zuständige Behörde für die Entscheidungen über Widersprüche nach den §§ 25 bis 27l und 64b des Bundesversorgungsgesetzes.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Bremerhaven

(1) Die Stadt Bremerhaven erstattet der Fürsorgestelle den nicht mit dem Bund und nicht mit dem Land verrechneten Teil der Aufwendungen der Kriegsopferfürsorge nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadtgemeinde Bremerhaven oder dem stadtbremischen Überseehafengebiet haben. Verwaltungskosten werden von der Stadt Bremerhaven nicht erstattet.

(2) Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen des Integrationsamtes durch den Senat auf eine örtliche Fürsorgestelle in Bremerhaven nach § 190 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Auflösung des Landesversorgungsamtes Bremen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 2. Februar 1974 (Brem.GBl. S. 9 - 830-c-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 503) geändert worden ist, und die Verordnung über die Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 17. April 1962 (SaBremR 830-a-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 186) geändert worden ist, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 29. Mai 2018

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.