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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Musikwissenschaft“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:13.06.2018 Inkrafttreten01.10.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2018 bis 30.09.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 20. April 2022 (Brem.ABl. S. 270)
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 487, 525

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juris-Abkürzung: MusWiMAfPO BR 2018
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MusWiMAfPO BR 2018
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Musikwissenschaft“ der Universität Bremen
Vom 30. Mai 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2018 bis 30.09.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 20. April 2022 (Brem.ABl. S. 270)

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 30. Mai 2018 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Musikwissenschaft“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Musikwissenschaft“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

Masterarbeit (30 CP)

-

Pflichtmodule (90 CP)

In einigen Modulen wird ein Schwerpunkt entweder auf Musikpsychologie oder auf Musikphilosophie gelegt. Ein Wechsel der Schwerpunktsetzung ist auf Antrag an den Prüfungsausschuss möglich, wenn noch keine der Teilprüfungen bestanden wurde.

(3) Das Studienprogramm wird in Kooperation mit den Fächern Philosophie und Psychologie der Universität Bremen durchgeführt. Näheres regeln die jeweiligen Kooperationsvereinbarungen.

(4) Die Anlagen 1 und 2 stellen den Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(10) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 9 CP. Nähere Angaben sind der Modulbeschreibung zu entnehmen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag der Prüfenden weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. Aufgrund des inhaltlich begründeten konsekutiven Aufbaus des Studienprogrammes wird jedoch dringend empfohlen, die Module gemäß dem Studienverlaufsplan zu studieren.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 24 CP und einem begleitenden Masterseminar im Umfang von 6 CP. Das Modul Masterarbeit wird mit der Masterarbeit abgeschlossen. Zum Modul Masterarbeit werden zwei Begleitseminare zur Auswahl gestellt: Je nach thematischem Schwerpunkt der Masterarbeit wird das Begleitseminar entweder in der Musikphilosophie oder in der Musikpsychologie belegt.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Masterarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Das begleitende Masterseminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Masterarbeit.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Musikwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2018 beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen. Über die Anerkennung der erbrachten Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Die Prüfungsordnung vom 26. Juni 2013 tritt zum 30. September 2020 außer Kraft. Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt ihr Studium nicht beendet haben, wechseln spätestens dann in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung der erbrachten Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 6. Juni 2018

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1:

Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Musikwissenschaft“

-

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

-

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Musikwissenschaft“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Struktur entlang der
Belegregelung (Pflicht, Wahlpflicht,

Wahl)→

Pflichtbereich

Masterarbeit

Σ 120 CP
CP-Verlauf
Semester
bzw.

Studienjahr ↓

1. Jahr

1. Sem.

1a
Disziplinäre
Grundfragen, 9 CP

2a
Disziplinäre Vertiefung I: Musik, 12 CP

2b
Disziplinäre Methoden, 6 CP

3a
Interdisziplinäre Perspektiven I, 6 CP

 

30

2. Sem.

4a
Praxisrelevante Perspektiven, 12 CP

5
Disziplinäre Vertiefung II: Mensch, 15 CP

 

 

30

2. Jahr

3. Sem.

 

6a
Disziplinäre Vertiefung III: Gesellschaft, 15 CP

7a
Praktikum, 9 CP

3b
Interdisziplinäre Perspektiven II, 6 CP

 

30

4. Sem.

 

 

 

 

8
Modul Masterarbeit, 30 CP

30

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1:

Masterarbeit (Modul Masterarbeit, Module Master Thesis)

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

8

Modul
Masterarbeit

Module
Master Thesis

P

30

TP

Masterarbeit
(24 CP)

PL: 1

Begleitseminar
(6 CP)

SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2:

Pflichtmodule (compulsory modules)

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp

CP

MP/TP

/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

1a

Disziplinäre Grundfragen

Disciplinary fundamentals

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

2a

Disziplinäre Vertiefung I:
Musik

Disciplinary emphasis I:
Music

P

12

KP1

 

PL: 1
SL: 1
(siehe Erläuterung unten)

2b

Disziplinäre Methoden

Disciplinary methods

P

6

KP

 

PL: 0
SL: 2

3a

Interdisziplinäre Perspektiven I

Interdisciplinary perspectives I

P

6

MP

 

PL: 0
SL: 1

3b

Interdisziplinäre Perspektiven II

Interdisciplinary perspectives II

P

6

MP

 

PL: 0
SL: 2

4a

Praxisrelevante Perspektiven

Practice-oriented perspectives

P

12

KP

 

PL: 0
SL: 2

5

Disziplinäre Vertiefung II:
Mensch

Disciplinary emphasis II:
Individual

P

15

TP2 3

Musikphilosophie,
6 CP oder
Musikphilosophie, 9 CP

PL: 1

Musikpsychologie, 6 CP
oder
Musikpsychologie, 9 CP

PL: 1

6a

Disziplinäre Vertiefung III: Gesellschaft

Disciplinary emphasis III:
Society

P

15

TP2 3

Musikphilosophie, 6 CP
oder
Musikphilosophie, 9 CP

PL: 1

Musikpsychologie, 6 CP
oder
Musikpsychologie, 9 CP

PL: 1

7a

Praktikum

Internship

P

9

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);


Fußnoten

1

Im Modul 2a muss eine der Prüfungen als benotete Leistung (= Prüfungsleistung) gewählt werden. Die andere Leistung muss dann eine unbenotete Studienleistung sein. Es muss eine Leistung in der Musikpsychologie, die andere Leistung in der Musikphilosophie absolviert werden.

2

Die Wahl einer 9 CP umfassenden Teilprüfung in einer Perspektive (Musikphilosophie oder Musikpsychologie) hat zur Folge, dass in der anderen Perspektive (Musikphilosophie oder Musikpsychologie) die 6 CP umfassende Teilprüfung gewählt werden muss.

2

Die Wahl einer 9 CP umfassenden Teilprüfung in einer Perspektive (Musikphilosophie oder Musikpsychologie) hat zur Folge, dass in der anderen Perspektive (Musikphilosophie oder Musikpsychologie) die 6 CP umfassende Teilprüfung gewählt werden muss.

3

In den Modulen 5 und 6a wird ein Schwerpunkt entweder auf Musikpsychologie oder auf Musikphilosophie gelegt. Ein Wechsel der Schwerpunktsetzung - und damit der Teilprüfung - ist auf Antrag an den Prüfungsausschuss möglich, wenn noch keine der Teilprüfungen bestanden wurde.

3

In den Modulen 5 und 6a wird ein Schwerpunkt entweder auf Musikpsychologie oder auf Musikphilosophie gelegt. Ein Wechsel der Schwerpunktsetzung - und damit der Teilprüfung - ist auf Antrag an den Prüfungsausschuss möglich, wenn noch keine der Teilprüfungen bestanden wurde.

Anlage 3

Anlage 3: - entfällt -

Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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