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Verordnung über die Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Bremen (Landwirtschaftskammer-Übertragungsverordnung - LWKÜV)

Landwirtschaftskammer-Übertragungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:19.06.2018 Inkrafttreten20.06.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.06.2018 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 273

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juris-Abkürzung: LWKÜV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:LWKÜV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Übertragung staatlicher Aufgaben
auf die Landwirtschaftskammer Bremen
(Landwirtschaftskammer-Übertragungsverordnung - LWKÜV)
Vom 5. Juni 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.06.2018 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Der Landwirtschaftskammer Bremen werden die Aufgaben der zuständigen Behörde sowie der zuständigen Stelle nach dem Düngegesetz und der aufgrund des Düngegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Auftragsangelegenheiten übertragen.

§ 2

Die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Bremen vom 31. März 1958 (SaBremR 780-a-4), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Januar 1989 (Brem.GBl. S. 12) geändert worden ist, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, 5. Juni 2018

Der Senat


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