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Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:12.06.2012 Inkrafttreten21.06.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.06.2018 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 232
Gliederungsnummer:2124-a-2

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juris-Abkürzung: Heb/EntbpflBerO BR 2012
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2124-a-2
juris-Abkürzung:Heb/EntbpflBerO BR 2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2124-a-2
Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Lande Bremen
Vom 11. Mai 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.06.2018 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Hebammenrechts vom 26. September 1989 (Brem.GBl. S. 356-2124-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 38 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, und § 29 Absatz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 21201-1), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 482) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die im Land Bremen ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch für Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne der Artikel 5 bis 9 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18, L 93 vom 4. April 2008, S. 28, L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49) gelegentlich und vorübergehend im Land Bremen tätig sind.

§ 2
Aufgaben der Hebammen und Entbindungspfleger

(1) Hebammen und Entbindungspfleger geben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen sowie Müttern Rat und leisten ihnen, Neugeborenen und Säuglingen Hilfe. Sie schützen und erhalten dabei die Gesundheit der Schwangeren, Mütter, Neugeborenen und Säuglinge. Sie berücksichtigen bei der Beratung neben medizinischen auch soziale, kulturelle und psychische Faktoren, sowie Fragen der Lebenseinstellung und des Selbstbestimmungsrechts der Frau. Sie gewinnen die Schwangeren zur Mitarbeit und fördern ihre Selbstverantwortlichkeit. Bei Tod der Wöchnerin beraten sie die Hinterbliebenen in Fragen der Säuglingsernährung und -pflege.

(2) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 führen Hebammen und Entbindungspfleger insbesondere folgende Tätigkeiten in eigener Verantwortung aus:

1.

Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung, Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen,

2.

Durchführung oder Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung eines regelwidrigen oder pathologischen Schwangerschaftsverlaufs notwendig sind, Aufklärung über Regelungen, Zuständigkeiten und Möglichkeiten der Pränataldiagnostik,

3.

Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen sowie Beratung über Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Mutterschaft,

4.

Vorbereitung auf die Geburt und auf die Elternschaft, insbesondere durch Kurse und Beratungsgespräche, sowie Beratung zu Fragen der Hygiene, Ernährung und des Stillens,

5.

Betreuung der Gebärenden während der Geburt oder Fehlgeburt und Überwachung des Feten mit Hilfe geeigneter Mittel,

6.

Durchführung der Normalgeburt bei Schädellage und des eventuell erforderlichen Dammschnitts, Naht eines unkomplizierten Risses oder Dammschnitts sowie im Dringlichkeitsfall die Durchführung komplizierter Geburten, insbesondere einer Beckenendlagengeburt, sofern nicht in angemessener Zeit eine Ärztin oder ein Arzt zugezogen werden kann,

7.

Erheben von Befunden, Erkennen von Anzeichen für Regelwidrigkeiten und Risikofaktoren bei Mutter oder Kind, die das Tätigwerden einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich machen, Veranlassung der dafür notwendigen Maßnahmen sowie Mitwirkung bei ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen von notwendigen eigenen Maßnahmen in Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta einschließlich gegebenenfalls manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen, Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen und Säuglings erforderlichen Umfang; hierzu gehören auch Aufklärung, Beratung und gegebenenfalls Durchführung von Prophylaxemaßnahmen und Blutentnahmen für Screening-Untersuchungen sowie die Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen,

8.

Betreuung und Pflege der Wöchnerin und Mutter, Untersuchung und Überwachung ihres Zustandes im erforderlichen Umfang sowie Beratung und Anleitung der Wöchnerin zur Gesundheitsförderung, Beratung und Anleitung der Eltern zur Pflege und Ernährung des Kindes; bei den Beratungen sind die Empfehlungen und Leitlinien der anerkannten wissenschaftlichen Fachgesellschaften, bei der Beratung über Impfungen sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zu beachten,

9.

Anleitung und Beratung der Eltern bis zu einem Jahr nach der Geburt, insbesondere psychosoziale Unterstützung in belastenden Lebenssituationen sowie Beratung zur Pflege und Entwicklung des Kindes und zur Ernährung von Mutter und Kind,

10.

Durchführung von Rückbildungskursen und Kursen für Mutter und Kind im ersten Lebensjahr, die die Bindung, das Stillen und die gesunde Lebensweise fördern,

11.

Durchführung einer von der Ärztin oder dem Arzt verordneten Behandlung und Betreuung,

12.

weiterführende Beratung, Überwachung und Behandlung, auch regelwidriger Verläufe, unter Beachtung der schriftlichen Eintragungen der oder des Vorbehandelnden bei der Schwangerschaft, nach der Geburt und im Wochenbett, wenn eine frühzeitige Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgt oder eine engmaschige Betreuung im Hause der Frau notwendig ist,

13.

Abfassen der erforderlichen schriftlichen Dokumentation über erhobene Befunde und durchgeführte Maßnahmen, Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung und der gesetzlichen Vorschriften.

(3) Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen sowie Mütter über jede beabsichtigte Maßnahme und deren Folgen aufzuklären. Bei der Aufklärung sind neben medizinischen auch soziale, kulturelle und psychische Faktoren zu berücksichtigen.

(4) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und fachwissenschaftlichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben.

(5) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.

(6) Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe.

§ 3
Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes

(1) Hebammen und Entbindungspfleger leisten Hilfe bei allen regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts. Das Behandeln regelwidriger Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist der Ärztin oder dem Arzt vorbehalten.

(2) Bei Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten haben Hebammen und Entbindungspfleger die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in eine Klinik zu veranlassen. Wird die notwendige Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes abgelehnt, sind Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet darauf hinzuwirken, dass eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen wird oder eine Einweisung in eine Klinik erfolgt. Bleibt es bei der Ablehnung, soll sich die Hebamme oder der Entbindungspfleger dies schriftlich bestätigen lassen.

(3) Übernimmt eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung im Falle einer Regelwidrigkeit, so sind sie gegenüber der Hebamme oder dem Entbindungspfleger weisungsbefugt.

(4) Verlangt die Ärztin oder der Arzt von der Hebamme oder dem Entbindungspfleger eine geburtshilfliche Handlung, die dieser Verordnung oder den anerkannten Regeln der Geburtshilfe widerspricht, hat die Hebamme oder der Entbindungspfleger die Ärztin oder den Arzt darauf hinzuweisen und dies zu dokumentieren. In diesem Fall können Hebammen und Entbindungspfleger die Ausführung verweigern.

§ 4
Anwendung von Arzneimitteln und Verfahren

(1) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen bei ihrer Berufsausübung nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden. Die Anwendung komplementärmedizinischer Verfahren erfolgt nach entsprechender Fortbildung im Rahmen des Berufsbildes.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen ohne ärztliche Verschreibung unter Beachtung der Arzneimittelverschreibungsverordnung folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden und verabreichen:

1.

zur Überbrückung einer Notfallsituation wehenhemmende Mittel bis zur Aufnahme in einem Krankenhaus,

2.

bei der Gefahr oder dem Auftreten bedrohlicher Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig hinzugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht möglich ist, Wehenmittel und Mutterkornpräparate zur Blutstillung,

3.

bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Arzneimittel, das für die Geburtshilfe angezeigt ist,

4.

im Falle der Naht einer Geburtsverletzung ein Lokalanästhetikum,

5.

bei bestehender Rhesuskonstellation das verschreibungspflichtige Arzneimittel aufgrund ärztlicher Verschreibung zur prophylaktischen Antikörpergabe.

(3) Arzneimittel sind vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt zu lagern. Die Qualität der Arzneimittel darf durch die Art und Weise der Lagerung nicht nachhaltig beeinflusst werden. Arzneimittel sind so zu lagern, dass insbesondere Verwechslungen ausgeschlossen werden. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über die Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen sind zu beachten.

§ 5
Verschwiegenheitspflicht

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen, soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind (§ 203 des Strafgesetzbuchs); dies umfasst auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen sowie Untersuchungsbefunde. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitwirken, soweit die betreuten Frauen die Hebammen und Entbindungspfleger nicht ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden haben.

(2) Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Melde-, Anzeige- und Beratungspflichten, insbesondere die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, die Anzeigepflichten, nach dem Personenstandsgesetz und die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

§ 6
Aufzeichnungen

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben über die in Ausübung des Berufs getroffenen Feststellungen, Beratungsinhalte und Maßnahmen bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Müttern, Neugeborenen und Säuglingen und über verabreichte und angewendete Arzneimittel die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Längere, durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

(3) Den betreuten Frauen ist auf Verlangen Auskunft und Einsicht in alle sie betreffende Unterlagen zu gewähren.

(4) Alle Aufzeichnungen und beruflichen Unterlagen sind durch besondere Vorkehrungen vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern. Die Bestimmungen des Datenschutzes und der Schweigepflicht finden Beachtung.

(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.

§ 7
Fortbildung

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Die Fortbildungspflicht umfasst die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde und der für diesen Bereich relevanten medizinischen Wissenschaft.

(2) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 umfasst die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 60 Stunden in einem Zeitraum von jeweils drei Jahren ab dem 1. Januar 2013. Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben die Erfüllung der Fortbildungspflicht dem Gesundheitsamt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Drei-Jahres-Zeitraumes in geeigneter Form nachzuweisen. Übt die Hebamme oder der Entbindungspfleger den Beruf länger als ein Jahr nicht aus, kann das Gesundheitsamt auf Antrag die Fortbildungspflicht für die jeweilige Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre, aussetzen. Angestellte Hebammen und Entbindungspfleger haben den Nachweis nach Satz 2 ihrem Arbeitgeber gegenüber zu erbringen.

(3) Geeignete Fortbildungsmaßnahmen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das Tätigkeitsspektrum der Hebamme oder des Entbindungspflegers in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe und der Wochenbettpflege sowie in Hygienefragen, einschließlich Notfälle und Reanimation in allen drei Bereichen, beziehen und die die von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bekanntgemachten Themen zum Gegenstand haben. Hierbei ist jeweils folgende Aufteilung zu erfüllen: ein Drittel auf die Berufsaufgaben bezogene Fortbildungsinhalte, ein Drittel hälftig Notfallmanagement und Schlüsselqualifikation und ein Drittel zur freien Auswahl aus den in der Bekanntmachung nach Satz 1 aufgeführten Themen.

§ 8
Aufsicht, Auskunftspflicht

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht des Gesundheitsamtes aus. Das Gesundheitsamt überwacht in geeigneter Weise, ob die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger ihre Berufspflichten erfüllen. Es kann hierzu Einblick in die Unterlagen insbesondere Haftpflichtversicherungsverträge und Fortbildungsnachweise nehmen und die Hebammen und Entbindungspfleger in Berufsfragen beraten. Freiberuflich tätige Hebammen, und Entbindungspfleger haben dem Gesundheitsamt die für die Durchführung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger haben dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes während der Zeit der Betreuung verstorben ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei einer von der Hebamme oder dem Entbindungspfleger betreuten Frau im Zusammenhang mit der Betreuung eine Totgeburt eintritt.

§ 9
Freiberuflich tätige Hebammen und
Entbindungspfleger, Vertretung, Gebühren

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet:

1.

sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern und dies dem Gesundheitsamt gegenüber auf Anforderung nachzuweisen,

2.

nicht in berufswidriger Weise zu werben,

3.

Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Art und des Umfangs der Berufstätigkeit dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen; bei Beginn der Berufsausübung ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,

4.

sich an geeigneten Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere bundes- oder landesweiten Perinatalerhebungen, zu beteiligen und die Aufzeichnungen in anonymisierter Form dem Gesundheitsamt zu übersenden,

5.

sich gegenseitig kollegial zu vertreten,

6.

dafür zu sorgen, dass ihnen jederzeit eine Nachricht übermittelt oder hinterlassen werden kann,

7.

die von ihnen betreuten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen über ihre Erreichbarkeit, Vertretungsregelung und die Inanspruchnahme anderer Dienste im Bedarfsfall aufzuklären und

8.

die für die Berufsausübung erforderlichen Instrumente, Arzneimittel und Materialien bereitzuhalten und die Instrumente zu warten.

(2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach § 6 Absatz 1 bei Berufsaufgabe oder im Falle ihres Todes in gehörige Obhut oder dem zuständigen Gesundheitsamt übergeben werden. Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe Aufzeichnungen nach § 6 Absatz 1 über Patientinnen in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin einsehen oder weitergeben.

(3) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger berechnen die ihnen zustehenden Gebühren und Auslagen gegenüber gesetzlich Versicherten nach dem Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder bei Selbstzahlern nach der Gebührenverordnung für Hebammen und Entbindungspflegern.

(4) Hebammengeleitete Einrichtungen haben ihre Räumlichkeiten durch das Anbringen eines Praxisschildes kenntlich zu machen.

(5) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, dem Amtsarzt und anderen für das Gesundheitswesen zuständigen Stellen auf deren Aufforderung anonymisiert Auskünfte für medizinalstatistische Zwecke zu erteilen.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 9 des Gesundheitsdienstgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 bei Vorliegen von Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten keine Ärztin oder keinen Arzt hinzuzieht oder eine Einweisung in eine Klinik nicht veranlasst,

2.

entgegen § 4 Absatz 3 Arzneimittel nicht vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt lagert,

3.

entgegen § 6 Absatz 1 die erforderlichen Aufzeichnungen über die in Ausübung des Berufs getroffenen Feststellungen, Beratungsinhalte und Maßnahmen und die angewendeten Arzneimittel nicht führt,

4.

entgegen § 7 Absatz 2 nicht an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 60 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren teilnimmt,

5.

entgegen § 8 Absatz 1 Satz 4 dem Gesundheitsamt die für dessen Aufsicht notwendigen Auskünfte nicht erteilt,

6.

entgegen § 8 Absatz 2 das Gesundheitsamt nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn eine von ihr oder ihm betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein Neugeborenes verstorben ist,

7.

entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 sich nicht ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit versichert,

8.

entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2 in berufswidriger Weise wirbt,

9.

entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Art und des Umfanges der Berufstätigkeit dem Gesundheitsamt nicht unverzüglich anzeigt,

10.

entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 4 sich nicht an geeigneten Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere an bundes- und landesweiten Perinatalerhebungen, beteiligt und

11.

entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 die für die Berufsausübung erforderlichen Arzneimittel nicht bereit hält.


§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 30. Januar 1990 (Brem.GBl. S. 67 - 2124-a-2), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 39 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349, 351) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 11. Mai 2012

Die Senatorin für Bildung,
Wissenschaft und Gesundheit


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